8. Dezember 2010

Demokratisierung des Kuratoriums des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/8145
19. Wahlperiode
08.12.10
 
Antrag
der Abgeordneten Dora Heyenn, Christiane Schneider, Norbert Hackbusch, Kersten Artus, Elisabeth Baum, Dr. Joachim Bischoff, Wolfgang Joithe-von
Krosigk und Mehmet Yildiz (Fraktion DIE LINKE) zur Drs. 19/8014

Betr.:  Demokratisierung des Kuratoriums des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung


Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung sind zurzeit sechs Behörden-  und  sechs Arbeitgebervertreter. Den Gewerkschaften ist lediglich eine „beratende“ Funktion zugebilligt worden.

Solange das HIBB nicht in die Behörde für Schule und Berufsbildung zurückgeführt ist, ist die undemokratische Stimmverteilung in den Gremien zu reformieren. Die Vertreter der DGB-Gewerkschaften als die größten Gewerkschaften in Hamburg müssen angemessene Berücksichtigung finden.

Die Bürgerschaft möge beschließen:
1.    Punkt 1 des Antrages 19/8014 wird wie folgt geändert:
Der § 85c Hamburgisches Schulgesetz  „Mitglieder  des  Kuratoriums“  Absatz 1 Satz 5 ist wie folgt zu ändern:  
„5.  sechs drei Vertreterinnen oder Vertreter, die von den auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen zuständigen Stellen im Sinne des  Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), geändert am 23. März 2005 (BGBI. I S. 931, 962), in der jeweils geltenden Fassung, im Einvernehmen mit den auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Unternehmensverbänden und Innungen benannt werden.“

Nachfolgend wird der § 85c Hamburgisches Schulgesetz „Mitglieder des Kuratoriums“ Absatz 1 durch folgenden Satz 6 ergänzt;
„6. drei Vertreterinnen oder Vertreter der DGB-Gewerkschaften.“
2.    Punkt 2 des Antrages 19/8014 wird wie folgt geändert:
Der § 85e Absatz 3 HmbSG ist wie folgt zu ändern:
„Widersprechen vier zwei oder mehr Mitglieder nach § 85c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder zwei oder mehr Mitglieder nach § 85c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 einem Beschluss, können diese Mitglieder verlangen, dass der Präses der zuständigen Behörde die Entscheidung an sich zieht. Das Verlangen  muss begründet werden. Der Präses der zuständigen Behörde trifft innerhalb von zwei Wochen die erforderliche Entscheidung. Während dieses Zeitraums haben die Mitglieder nach § 85c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Möglichkeit, eine ausführliche Stellungnahme abzugeben.“

3.    Punkt 5 des Antrages 19/8014 wird wie folgt geändert:
auf der nächsten und übernächsten Sitzung der Bürgerschaft über den Vollzug der Umsetzung der Punkte 3 und 5 zu berichten.

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zurückgezogen; am 16.12.2010