10. Dezember 2010

Ist die Umsetzung der Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum in Hamburg gewährleistet?

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/8091
19. Wahlperiode
10.12.10
 
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Wolfgang Joithe-von Krosigk und Dr. Joachim Bischoff (DIE LINKE) vom 03.12.10

Betr.: Ist die Umsetzung der Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum in Hamburg gewährleistet?

Die „Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum“ (Senatsbeschluss vom 13.12.2005) regelt die Antragstellung und das Anerkennungsverfahren von Personen,  die von Wohnungslosigkeit akut bedroht (Teil I) oder schon betroffen (Teil II) sind und legt fest, wie diese Personengruppen mit Wohnraum versorgt werden müssen.

Ausdrücklich sollen gemäß Teil II der Globalrichtlinie nicht nur Menschen, die sich  bereits  in  öffentlich-rechtlichen  Unterbringungen  oder  anderen  Unterbringungseinrichtungen befinden, in Wohnraum integriert werden und die sozialen Dienstleistungen der bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle in Anspruch nehmen können, sondern auch aktuell von Obdachlosigkeit Betroffene. Dies entspricht  zunächst dem in anderen Städten erfolgreich angewandten Konzept „Wohnen statt Unterbringen“.
Nach Auskunft von Obdachlosen erfolgt in der Fachstelle für Wohnungsnotfälle des Bezirksamtes Hamburg-Nord die Einstufung nach dem vorgesehenen 3-Stufen-Konzept zur Wohnungsversorgung, die von Amts wegen durch das Bezirksamt zu erfolgen hat, regelmäßig erst nachdem der Betroffene einer Einweisung in eine öffentlich-rechtliche Unterbringung bei f & w fördern und wohnen AöR zugestimmt hat.

Diese Praxis einer Unterbringung zunächst in einer öffentlichen Unterkunft entspricht nicht nur nicht dem etwa in München erfolgreich praktizierten Grundsatz  „Wohnen statt Unterbringen“, sondern  wird auch insbesondere von Betroffenen, die „außer der Wohnungslosigkeit keine Probleme“  haben (Stufe1) oder von Betroffenen, die „nur“ in wirtschaftliche Nöte geraten sind (Stufe  2),  als entwürdigend  und schikanös empfunden und gefährdet damit nicht selten die Beendigung der Obdachlosigkeit, weil die Ausstellung einer Dringlichkeitsbestätigung durch das Bezirksamt verweigert wird, solange nicht eine Einrichtung der f & w fördern und wohnen AöR durchlaufen worden ist.  

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

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