5. August 2010

Unabweisbare Mehrbedarfe nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 GG auch bei der sozialen Existenzsicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/6922
19. Wahlperiode 13.08.10

Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Mehmet Yildiz und Wolfgang Joithe-von Krosigk (DIE LINKE)
vom 05.08.10

Betr.: Unabweisbare Mehrbedarfe nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 GG auch bei der sozialen Existenzsicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?

Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylb-LG) erhalten vor allem Asylsuchende und Geduldete, aber auch Nichtdeutsche mit bestimmten Aufenthaltstiteln (vergleiche § 1 AsylbLG). Diese Leistungen betragen nur einen Bruchteil der sonst üblichen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII beziehungsweise II: So erhält ein „Haushaltsvorstand“ monatlich einen Regelsatz von umgerechnet 224,97 Euro, 40,90 Euro in Bargeld für „persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“ und umgerechnet 184,07 Euro vorrangig in Sachleistungsform (etwa: Wertgutscheine, Chipkarten, „Essenspakete“, „Spezialläden“ und so weiter) für „Grundleistungen“. Für Haushaltsangehörige und Kinder gelten noch einmal deutlich niedrigere Sätze.

Nach § 4 AsylbLG wird die medizinische Versorgung zudem auf die „Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände“ eingeschränkt. § 6 AsylbLG sieht die Übernahme „sonstiger Leistungen“ lediglich als Kann-Bestimmung vor, vor allem, wenn dies „im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich“ ist.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat nun beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob die Leistungen nach dem AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Beschluss vom 26.07.2010 - Az.: L 20 AY 13/09 -). Das Gericht berief sich zur Begründung auf das Urteil des BVerfG zu den Hartz IV-Regelleistungen vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09). Das BVerfG hat darin ein  Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert. Der Gesetzgeber habe den Leistungsbedarf nicht in einem Verfahren bemessen, das den Anforderungen, die das BVerfG an eine solche Bemessung stellt, entspricht. Es sei vielmehr „ins Blaue hinein“ geschätzt worden.

Bei einem so deutlichen Abweichen der Leistungen für Asylbewerber von den Hartz IV-Leistungen könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Leistungen offensichtlich nicht ausreichen, um das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen. Sollte sich das BVerfG der Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen anschließen, müsste der Gesetzgeber die Höhe der Sätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu regeln.

In der Konsequenz stellt sich daher aber bereits jetzt die Frage, inwieweit der ebenfalls vom BVerfG bei Hartz IV zugestandene unabweisbare Mehrbedarf nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 GG für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige, besondere Bedarfe auch für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gewährt werden muss beziehungsweise bereits gewährt wird.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

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