13. August 2008

Drucksache 19/874: Tod eines Gefangenen

Am 2. August ist der inhaftierte Klaus-E. G. bei einer Verschlusskontrolle im Haftraum im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt tot aufgefun-den worden. Er verstarb laut Senatspressemitteilung an einer schweren, nicht mehr aufhaltbaren Krebserkrankung. Er war wegen mehrerer Betrugs-delikte zu einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und seit Januar 2008 in der JVA Billwerder inhaftiert.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

  1. War die Krebserkrankung bei Haftantritt von Klaus-E. G. bekannt?
    Antwort des Senats:  Ja

    a. Wenn ja, war der Gefangene zum Zeitpunkt der Inhaftierung in Behandlung, und wie wurde die Behandlung während der Haft fortgesetzt?
    Antwort: Ja. Im Übrigen können Angaben zur Art der Behandlung aufgrund der fortbestehenden ärztlichen Schweigepflicht nicht gegeben werden.

    b. Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt wurde sie in der Haft diagnostiziert? Von wem? Und welche Behandlung erfolgte aufgrund der Diagnose?
    Antwort: Entfällt.

    c. Zu welchem Zeitpunkt wurde die Diagnose getroffen, dass, wie in der Pressemitteilung der Justizbehörde beschrieben, die Krebserkrankung nicht mehr aufhaltbar sein würde?
    Antwort: Der Zeitpunkt der ärztlichen Diagnose kann aufgrund der fortbestehenden ärztlichen Schweige-pflicht nicht mitgeteilt werden.

  2. Zu welchem Zeitpunkt wurden Angehörige des Gefangenen von der schweren Erkrankung, zu welchem Zeitpunkt vom nahenden Tod benachrichtigt?
    Antwort: Auf Wunsch des Gefangenen am 26. Juli 2008.

  3. Hat der Gefangene den Wunsch geäußert, andere Personen zu benachrichtigen? Wenn ja, wurden diese benachrichtigt und wann?
    Antwort: Nein.

  4. Ausweislich der Information des Strafvollzugsamts vom April 2006 ist das Zentralkrankenhaus mit einem OP für kleinere operative Eingriffe, Röntgenabteilung, EEG, Gastroskopie, Zahn- und Fachmedizinischer Abteilung mit Konsiliarärzten, Labor und physikalischer Therapie aus-gestattet. Ist die personelle und medizinische Ausstattung geeignet für die Behandlung schwerster Krebserkrankungen, insbesondere auch im Hinblick auf Intensiv- beziehungsweise Palliativmedizin?
    a. Wenn nein, warum wurde der Gefangene nicht in ein anderes, geeignetes Krankenhaus verlegt?
    Antwort: Ja, mit Ausnahme von Behandlungen, die einer Intensivstation bedürfen. Im Übrigen siehe Drucksache 17/3334.

  5. Welche Rechtsgrundlagen regeln die Haftunfähigkeit von Gefangenen?
    a. Welche gesetzlichen Grundlagen?
    Antwort: In § 455 Strafprozessordnung (StPO) ist geregelt, in welchen Fällen ein Strafaufschub oder eine Unterbrechung der Strafvollstreckung wegen Vollzugsuntauglichkeit der verurteilten Person zwingend vorgeschrieben oder in das Ermessen der Vollstreckungsbehörde gestellt ist. § 13 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz regelt zudem, in welchen Fällen eine Vollzugslockerung aus wichtigem Anlass gemacht werden kann.

    b. Höchstrichterliche Rechtsprechung?
    Antwort: Hinzuweisen ist auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2006 zur Unterbrechung der Strafvollstreckung bei einem todkranken Strafgefangenen (Aktenzeichen: 1 Ws 59/06).

  6. Gibt es normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften diesbezüglich? Wenn ja, welche, und welchen Inhalt haben sie?
    Antwort: Ja. Nr. 58 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren trifft bezüglich Untersu-chungshaftgefangenen verschiedene Regelungen für den Fall schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus besteht eine interne Dienstanweisung der Hauptabteilungsleitung der Staatsanwaltschaft betreffend die Strafunterbrechung gem. § 455 Abs. 4 StPO vom 19. Dezember 2007. Diese zeigt die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO auf und weist auf zu berücksichtigende Einzelaspekte hin.

  7. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach § 455 StPO bei naher Lebensgefahr unterbrochen werden. Wer hat wann das pflichtgemäße Ermessen ausgeübt?
    Antwort zu 7. und 10. bis 10.c): Die Justizvollzugsanstalt Billwerder übersandte mit Telefaxschreiben vom 24. Juli 2008 der Staatsanwaltschaft Hamburg – die als Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung von zwei Freiheitsstrafen zuständig war – sowie der Staatsanwaltschaft Lübeck – diese war Vollstreckungsbehörde für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe – eine befürwortende Stellungnahme des Vollzugsabteilungsleiters vom selben Tag zur Prüfung einer Haftunterbrechung nach § 455 StPO. Der Stellungnahme war ein Bericht eines Arztes des Zentralkrankenhauses (ZKH) vom 23. Juli 2008 beigefügt.

    Am 28. Juli 2008 teilte die Vollzugsabteilungsleiterin des ZKH der zuständigen Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft mit, dass zwischenzeitlich eine erhebliche Verschlechterung des Krankheitszustands des Verurteilten eingetreten sei und bat ebenfalls um Haftunterbrechung. Die Rechtspflegerin forderte daraufhin eine ärztliche Stellungnahme zum aktuellen Krankheitszustand des Verurteilten an. Nach Eingang dieser Stellungnahme lehnte die Rechtspflegerin am 29. Juli 2008 unter Berufung auf den Wortlaut des § 455 StPO die Gewährung einer Haftunter-brechung ab.

    Nachdem der Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2008 ein ausführlicher Arztbericht übermittelt wor-den war, veranlasste die Vollstreckungsabteilung am 1. August 2008 die Einleitung eines Gnadenverfahrens für die beiden Hamburger Vollstreckungsverfahren. Die Prüfung durch die Gnadenabteilung der Staatsanwaltschaft ergab, dass im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Verurteilten ein Gnadenerweis angezeigt war. Aufgrund der notierten Anschlussvollstreckung der Staatsanwaltschaft Lübeck bedurfte es jedoch für einen Gnadenerweis der Zustimmung des insoweit zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein.

    Zu einer Einholung dieser Zustimmung kam es jedoch nicht mehr. Ebenfalls noch am 1. August 2008, einem Freitag, teilte die Vollzugsleitung des ZKH mit, dass es aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden durchgehenden Pflegebedürftigkeit einzig verantwortbar sei, den Verur-teilten in ein Hospiz zu verlegen. Bei Freiwerden eines Hospizbettes solle sofort nach § 13 HmbStVollzG („Lockerungen aus wichtigen Anlass“) verfahren werden. Das Wochenendpersonal des ZKH sei entsprechend instruiert worden. Die Staatsanwaltschaft sah im Hinblick auf diese Entwicklung für diesen Tag von weiteren Maßnahmen ab. Bereits am Folgetag verstarb der Verurteilte.


  8. Wer hat wann für den 20. Juli 2008 die Überweisung in das Zentralkran-kenhaus veranlasst?
    a. die Anstaltungsleitung?
    b. das Strafvollzugsamt?
    Antwort: Die Leitung der JVA Billwerder in Absprache mit dem Bereitschaftsarzt des ZKH.

  9. Hat der Gefangene gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt? Wenn ja, ist die Strafvollstreckungskammer davon informiert worden?
    Antwort: Nein.

  10. Warum wurde der Gefangene im Angesicht des Todes nicht freigelassen?
    a. in ein anderes Krankenhaus?
    b. oder in ein Hospiz?
    c. oder in den Kreis seiner Angehörigen oder anderer nahe stehender Personen?

  11. Welche Maßnahmen der Sterbebegleitung wurden ergriffen?
    Antwort: Es erfolgte eine intensive ärztliche, pflegerische, psychologische und geistliche Betreuung. Die Möglichkeit eines Besuchs von Angehörigen am Patientenbett war organisiert, wurde jedoch nicht wahrgenommen.