15. April 2009

Gefahrengebiete in Hamburg III

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache19/2812
19. Wahlperiode

15.04.2009

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (Fraktion DIE LINKE)

Betr.: Gefahrengebiete in Hamburg III

Die Einrichtung von Gefahrengebieten aufgrund des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei, die eine verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung und Durchsuchung von Personen ermöglicht, ist ein eklatanter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

In der Online-Ausgabe des Hamburger Abendblatts vom 15.4.2009 wird darüber berichtet, dass die Polizei aufgrund ihrer Lageerkenntnisse in Lurup und Osdorf Gefahrengebiete eingerichtet hat. Der Polizeipressesprecher Ralf Meyer wird mit den Worten zitiert, dass „Jugendliche und junge Erwachsene“ im Fokus der verdachtsunabhängigen polizeilichen Kontrollen stehen. Hintergrund seien „rund 60 kleine Brände“, die die Polizei seit Jahresbeginn registriert habe.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Welche Gefahrengebiete bestehen seit dem 1.1.2009 bzw. sind neu eingerichtet worden? Bitte wie in der Drs. 19/2110 nach Ort, Zeit, Lageerkenntnis, Anzahl der angehaltenen Personen, Anzahl der Identitätsfeststellungen, Anzahl der Durchsuchungen auflisten.

2. In welchen Stadtteilen liegen diese Gefahrengebiete bzw. welche Straßenzüge werden umfasst? Bitte wie in der Drs. 19/2110 detailliert die Straßennamen auflisten, die das jeweilige Gefahrengebiet eingrenzen.

3. Sind die Polizisten, die Bürgerinnen und Bürger in einem Gefahrengebiet kontrollieren, verpflichtet, wenn sie von diesen unverzüglich aufgefordert werden, die polizeilichen Maßnahmen (Anhalten, Befragung, Identitätsfeststellung, Durchsuchen von mitgeführten Sachen) als Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen? Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Wenn nein, warum nicht?

4. Wie viele schriftliche Bestätigungen von Verwaltungsakten gemäß § 4 Abs. 2 PolDVG hat die Polizei seit Juni 2005 Bürgerinnen und Bürgern erteilt?

5. Wie viele Widersprüche gegen Verwaltungsakte gemäß § 4 Abs. 2 PolDVG sind bei der Innenbehörde eingelegt worden?

6. Wie viele Fortsetzungsfeststellungsklagen sind gegen Verwaltungsakte gemäß § 4 Abs. 2 PolDVG bei den Verwaltungsgerichten eingereicht worden? Wie viele sind in welcher Instanz anhängig, wie viele sind mit welchem Ergebnis entschieden worden?

Die Fragen der Abgeordneten und die Antworten des Senats finden Sie hier