19. August 2009

Konkretisierung der Eignung für den offenen Vollzug

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/3876
19. Wahlperiode 25.08.09

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (Fraktion DIE LINKE) vom 19.08.09
und Antwort des Senats

Betr.: Konkretisierung der Eignung für den offenen Vollzug


Das Gesetz zur Überarbeitung des Hamburgischen Strafvollzugsrechts und zum Erlass eines Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes definiert in § 11 Absatz 2, wann Gefangene für den offenen Vollzug geeignet sind. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs (Drs. 19/2533, Seite 53) geht hervor, dass auf eine Aufzählung von Fallgruppen zur Konkretisierung der Eignung oder der Nichteignung für den offenen Vollzug im Gesetz verzichtet wurde. Stattdessen ist zur Konkretisierung der Eignung für den offenen Vollzug der Erlass einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift beabsichtigt.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:1. Wurde die Verwaltungsvorschrift zur Konkretisierung der Eignung von Gefangenen für den offenen Vollzug bereits erlassen?Nein. Mit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift ist in Kürze zu rechnen.a) Wenn ja, ist die Verwaltungsvorschrift veröffentlicht; sofern dies zu-trifft, wo ist sie veröffentlicht? Falls sie nicht veröffentlicht ist, warum nicht?Entfällt.b) Sofern die Verwaltungsvorschrift noch nicht erlassen wurde, wann ist mit einer Fertigstellung zu rechnen?Nein. Mit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift ist in Kürze zu rechnen.2. Welche Stellen/Behörden/Organisationen haben an der Erarbeitung der Verwaltungsvorschrift mitgewirkt beziehungsweise wurden bei der Erarbeitung beteiligt?Die Verwaltungsvorschrift wird in der zuständigen Behörde erarbeitet. Andere Stellen, Behörden und Organisationen wurden bisher nicht beteiligt.