BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/3881
19. Wahlperiode 25.08.09
Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (Fraktion DIE LINKE) vom 19.08.09
und Antwort des Senats
Betr.: Überbrückungsgeld muss Reintegration fördern, nicht erschweren
Auch wenn die Daten in Hamburg statistisch nicht erfasst werden (siehe Drs. 19/2073) und der Senat deshalb Genaues nicht weiß, lässt alle Erfahrung vermuten, dass der Großteil der Gefangenen, insbesondere nach längerer Haftdauer, bei der Haftentlassung verarmt und verschuldet ist. Viele Haftentlassene haben kaum mehr als das Überbrückungsgeld und sind durch die gängige Praxis in der Regel vier Wochen lang vom Bezug von ALG II ausgeschlossen, ebenso vom Bezug einmaliger Leistungen und von Leistungen, die auf Vermittlung in Arbeit abzielen. Nicht zuletzt verhindert die gängige Praxis in dieser Zeit den Versicherungsschutz von Haftentlassenen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 21.6.1990 (5 C 64/86 NDV 1990, 384) festgehalten, dass zwar einerseits § 88 Absatz 2 Nummer 8 BSHG ohne Einschränkung regele, dass ein kleinerer Barbetrag geschützt ist, andererseits aber Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes sei, den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung zu sichern. Die „scheinbare Kollision“ beider Normen löste das Gericht dahingehend auf, dass § 51 StVollzG als speziellere Norm mit seiner Zweckbestimmung zum Einsatz ohne Schongrenze der allgemeinen Schutzvorschrift des § 88 Absatz 2 Nummer 8 BSHG vorgehe. Weil das so sei, kann laut SGB II offen bleiben, ob das Überbrückungsgeld zum Einkommen oder Vermögen zählt. Laut Richtlinie der BA zur Berechnung von Einkommen ist das Überbrückungsgeld als einmalige Einnahme anzurechnen, wenn es während der Bedarfszeit zugeflossen ist.
Ich frage den Senat:
Die Fragen der Abgeordneten und die Antworten des Senats finden Sie hier