18. Dezember 2009

Rechenschaftslegung von Volksinitiatoren II

BÜRGERSCHAFT DERFREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/4900
19. Wahlperiode 18.12.2009
 

Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dora Heyenn (DIE LINKE) 

Betr.: Rechenschaftslegung von Volksinitiatoren II 

Volksinitiatoren sind gemäß § 30 Absatz 1 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) dann zur Rechenschaftslegung verpflichtet, wenn sie einen Antrag auf Durchführung eines Volksentscheids stellen.

Gegenwärtig existiert keine Rechtsgrundlage, die die Pflicht zur Rechenschaftslegung in § 30 VAbstG näher konkretisiert. Ursprünglich gab es eine solche Norm und zwar § 40 der Verordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstVO). Diese Norm wurde allerdings mit Änderung der Volksabstimmungsverordnung vom 26. August 2008 aufgehoben. Hintergrund dafür war, wie der Senat in der Antwort auf die kleine Anfrage der Linksfraktion ausführt, die Neuregelung von Volksentscheiden in Artikel 50 Hamburgische Verfassung.

Das bedeutet, die Antworten des Senats in der Drs. 19/4336 zu Frage 2 und 3 beziehen sich auf die alte Rechtslage. Was aktuell gilt, ist unklar.

Daher frage ich den Senat:

Die Fragen der Abgeordneten und die Antworten des Senats finden Sie hier