4. Februar 2009

Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/2149
19. Wahlperiode 04.02.09

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 04.02.09

Betr.: Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft

Seit Oktober 2008 liegt sowohl der Musterentwurf für ein Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft der Länder als auch der Referentenentwurf des BMJ zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts vor. Eine gesetzliche Regelung der Untersuchungshaft ist seit Jahren überfällig. Konkrete Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft finden sich bisher nur in § 119 StPO und der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO), einer gemeinsamen Verwaltungsanordnung der Länder.

Wissenschaftliche Studien zeigen, dass die Bedingungen in der U-Haft im Vergleich zur Strafhaft von den Inhaftierten als sehr belastend empfunden werden: U-Häftlinge werden meist überraschend aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen, die Dauer der U-Haft ist oft ungewiss, es gibt keine sinnvollen Beschäftigungsmöglichkeiten, der Einschluss erfolgt über 23 Stunden, die Besuchsmöglichkeiten sind äußerst restriktiv geregelt, der Besuch findet meist unter akustischer Überwachung statt. Außerdem gibt es für U-Häftlinge weder Vollzugslockerungen noch Urlaub.

In der Studie „Suizide in Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2000 bis 2004“ des Kriminologischen Dienstes im Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges wird ausgeführt, dass mehr als die Hälfte aller Suizide während der U-Haft begangen worden ist (57,8 Prozent), dies ist umso signifikanter, als diese Haftart im Rahmen der Stichtagserhebung nur 23 bis 26 Prozent der Haftarten ausmacht. Rund 18 Prozent aller Suizide ereignen sich in den ersten sieben Tagen, sechs Prozent sogar am ersten Tag.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

  1. Inwiefern hat der Senat an den Beratungen zum Musterentwurf für ein Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft teilgenommen?
  2. Welche rechtspolitischen Positionen hat der Senat in den Beratungen vertreten?
  3. Seit wann liegt der Musterentwurf für ein Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft dem Senat vor?
  4. Gibt es einen Senatsbeschluss zum Musterentwurf für ein Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft, damit das Gesetzgebungsverfahren beginnen kann? Wenn ja, wann wird das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet? Wenn nein, warum nicht?
  5. Warum hat der Senat nicht zeitgleich zum Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Überarbeitung des Hamburgischen Strafvollzugsrechts und zum Erlass eines Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes ein Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft vorgelegt?
  6. Plant die Justizbehörde bis zum Inkrafttreten eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes den Erlass einer Rechtsverordnung, damit die Haftbedingungen in der U-Haft verbessert werden?
  7. Wo und wie sind die Einschlusszeiten in der U-Haft geregelt? Wie lange dauert der Einschluss von U-Häftlingen?
  8. Inwiefern ist die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, für ein Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft zu berücksichtigen?
  9. Inwiefern sind die Rügen des Committee for the Prevention of Torture (CPT) für ein Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft zu berücksichtigen?