BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache19/
19. Wahlperiode
23.02.2009
Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (Fraktion DIE LINKE)
Betr.: Vertreibung von Alkoholikern, Obdachlosen und Punkern in der Innenstadt durch die „Handlungsanweisung für das Einschreiten gegen Personen“ vom 11.2.2009 des Polizeikommissariats 14
Das Polizeikommissariat 14 (Großstadtrevier) in der Innenstadt hat am 11.02.2009 eine „Handlungsanweisung für das Einschreiten gegen Personen und Personengruppen“ verfügt, die die Vertreibung von „Randgruppen (Alkoholiker, Obdachlose, Punker usw.)“ durch „Identitätsfeststellungen“, „Platzverweise“ und „Ingewahrsamnahmen“ vorsieht.
Die Innenstadtwache begründet dieses Vorgehen in ihrer Lageeinschätzung damit, dass die „umfassenden Einkaufsmöglichkeiten“ und die „touristischen Sehenswürdigkeiten“ zu einer „hohen Besucherfrequenz“ führen und das Verhalten der „Randgruppen“ die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ sowie das „Sicherheitsgefühl der Bürger“ beeinträchtigt.
Die Ausgrenzung von Jugendszenen und Obdachlosen wird in der Lageeinschätzung mit dem Schutz der öffentlichen „Sicherheit und Sauberkeit in der Innenstadt“ gerechtfertigt. Es sei „nicht mehr hinnehmbar, dass durch bestimmte Gruppen Aufenthaltsorte (z.B. Bänke und Plätze) (...) in Anspruch genommen werden und somit der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung stehen.“
Platzverweise sind ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht der Bewegungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz.
Im Handbuch des Polizeirechts (Lisken/Deninnger) wird die juristische Bewertung der Sachverhalte klar und eindeutig vorgenommen: „Der bloße Aufenthalt von Nichtsesshaften etwa in städtischen Fußgängerzonen oder Parks rechtfertigt keine Platzverweisung, da der Tatbestand der Nichtsesshaftigkeit ebenso wie auch der bloße Alkoholkonsum oder das Betteln nicht die Voraussetzungen einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinn erfüllen.“
Auch im Kommentar zum Hamburgischen Polizei- und Ordnungsrecht (Merten/Merten) heißt es zu § 12 a Platzverweisung unter VII Platzverweis für Nichtsesshafte: „Nicht mehr strittig ist, dass Bettelei und freiwillige Obdachlosigkeit nach allgemeiner Betrachtung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (VGH Mannheim, NVwZ 1999,560 ff.; Ruder, NVwZ 2001, 1223). Daher kann dem bloßen Aufenthalt von Nichtsesshaften etwa in Fußgängerzonen oder Parkanlagen nicht mit einem Platzverweis begegnet werden. Die Tatbestände des Bettelns und der Nichtsesshaftigkeit stellen keine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und keine Straftat dar. Das Sitzen und vorübergehende Lagern auf öffentlichen Straßen und Plätzen und in Parkanlagen, auch wenn es zum Alkoholgenuss erfolgt, hält die Grenzen des kommunikativen Gemeingebrauchs ein und stellt keine Platzverweis rechtfertigende Gefahr dar (OLG Saarbrücken, NJW 1998,251; VGH Mannheim, DVBl. 1999,333;Roos,RhpfPOG,§ 13,Rn. 7;Baller/Eiffler/Tschisch,BlnASOG,§ 29,Rn. 3).“
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1. Welche „Handlungsanweisung für das Einschreiten gegen Personen und Personengruppen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bereich des PK 14 nachhaltig gefährden und / oder stören“, wurde mit Datum vom 11.02.2009 vom PK 14 geändert?
2. Welche Änderungen der „Handlungsanweisung“ vom 11.02.2009 haben sich hinsichtlich
2.1. Lage
2.2. Taktische Ziele
2.3. Taktische Maßnahmen
2.4. Einzelaufträge
2.5. Betroffene Rechtsgebiete
2.6. Adressaten der beschriebenen Maßnahmen
konkret ergeben?
3. Inwiefern beeinträchtigen „Randgruppen (Alkoholiker, Obdachlose, Punker usw.)“ die „umfassenden Einkaufsmöglichkeiten“ und „touristischen Sehenswürdigkeiten“ in der Innenstadt?
4. Durch welche Datenerhebung wird das „aufwachsend rücksichtslose Verhalten“ der „Randgruppen“ nachgewiesen?
5. Inwiefern ist es gesetzliche Aufgabe der Polizei, das „Sicherheitsgefühl der Bürger“ vor Beeinträchtigungen zu schützen? Wie definiert und erfasst die Polizei das „Sicherheitsgefühl der Bürger“?
6. Inwiefern „ist es nicht hinnehmbar, dass durch bestimmte Gruppen Aufenthaltsorte (z.B. Bänke und Plätze), die grundsätzlich zum Verweilen oder zur freien Beweglichkeit (und nicht zum Schlafen oder Alkoholkonsum) eingerichtet wurden, in Anspruch genommen werden und somit der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung stehen“?
7. Welche Gruppen nehmen welche Bänke und welche Plätze wie lange im Bereich des PK 14 in Anspruch, so dass sie „der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung stehen“?
8. Teilt der Senat die Rechtsauffassung, dass das Sitzen und vorübergehende Lagern auf öffentlichen Straßen und Plätzen und in Parkanlagen, auch wenn es zum Alkoholgenuss erfolgt, die Grenzen des kommunikativen Gemeingebrauchs einhält? Wenn nein, worauf stützt der Senat seine Rechtsauffassung?
9. Wie viele Hundebisse hat es im letzten Jahr durch unangeleinte freilaufende Hunde im Bereich des PK 14 gegeben? Wie viele bissige Hunde gehörten zu welcher der oben beschriebenen Randgruppen?
10. Teilt der Senat die Auffassung, dass es zu den „taktischen Zielen“ der Polizei gehört, die „Verfestigung der Szene“, insbesondere von „Alkoholikern, Obdachlosen, Punkern usw.“, zu verhindern? Welche weiteren „Randgruppen“, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, kennt die Polizei? Bitte abschließend aufzählen.
11. Unter der Überschrift „Taktische Maßnahmen“ wird in der oben genannten „Handlungsanweisung“ der gesetzliche Auftrag der Polizei die Bereiche der Prävention und der Repression aufgeteilt.
11.1. Inwiefern wurde die uniformierte Präsenz im letzten Jahr erhöht?
11.2. Wie viele Personalienfeststellungen hat es im letzten Jahr von welcher „Klientel“ im Bereich des PK 14 gegeben?
11.3. Wie viele Platzverweise wurden im Bereich des PK 14 gegenüber „Alkoholikern“, „Obdachlosen“, „Punkern“, „usw.“ ausgesprochen? Bitte differenziert auflisten.
11.4. Auf welche Bereiche erstreckten sich die Platzverweise? Bitte detailliert den Ort des Antreffens sowie das Gebiet des Platzverweises durch Nennung von Plätzen, Straßen, Ortsteil, Bezirk ausweisen.
11.5. Wie viele Ingewahrsamnahmen wurden gegenüber der „Klientel“ vorgenommen? Wie lange dauerten die Ingewahrsamnahmen?
11.6. Wurden auch Aufenthaltsverbote gegenüber der oben genannten „Klientel“ ausgesprochen? Wenn ja, wie viele? Über welchen Zeitraum erstreckten sich die Aufenthaltsverbote?
11.7. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden im letzten Jahr im Bereich des PK 14 bei Feststellung von Ordnungswidrigkeiten eingeleitet?
11.8. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden wegen Verstoß gegen § 117 OWiG gegen welche Personen bzw. Personengruppen eingeleitet?
11.9. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden wegen Verstoß gegen § 118 OWiG gegen welche Personen bzw. Personengruppen eingeleitet?
11.10. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden wegen Verstoß gegen § 8 HundeG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 c HundeG eingeleitet?
11.11. Welche anderen Ordnungswidrigkeiten wurden von den oben genannten Personen bzw. Personengruppen begangen? Bitte differenziert auflisten.
11.12. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden wegen Ordnungswidrigkeiten im letzten Jahr im Bereich des PK 14 eingeleitet?
11.13. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden wegen welcher Straftaten gegen welche Personen bzw. Personengruppen eingeleitet? Bitte differenziert auflisten.
12. Wurden auch Zivilfahnder zur Aufklärung und/oder zur Durchführung von Maßnahmen beim Feststellen von Störungen eingesetzt? Wenn ja, auch zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten? Wenn ja, welche Ordnungswidrigkeiten haben die Zivilfahnder festgestellt und wie viele im letzten Jahr? Bitte detailliert auflisten.
13. Warum sind Adressaten der polizeilichen Maßnahmen (Identitätsfeststellung, Platzverweis und Ingewahrsamnahme) „Gruppierungen ab mindestens 2 Personen“?
14. An welchen Orten haben zu welchen Zeitpunkten Punks oder ähnliche Gruppierungen im letzten Jahr im Bereich des PK 14 „provokativ Laufwege“ von „Passanten besetzt“?
15. An welchen Orten haben sich zu welchen Zeitpunkten „Alkoholiker“ im letzten Jahr im Bereich des PK 14 auf welchen „Sitzgruppen im Bereich der Innenstadt“ „ausgebreitet“ und „Passanten belästigt“?
16. An welchen Orten haben zu welchen Zeitpunkten im letzten Jahr im Bereich des PK 14 „sonstige Personengruppen, die durch ihr Auftreten die öffentliche Sicherheit und Sauberkeit der öffentlichen Flächen beeinträchtigen“, für „Vermüllung“ gesorgt und damit „Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sonstiger Personen“ hervorgerufen?
17. Ist es richtig, dass für die polizeilichen Maßnahmen der Identitätsfeststellung, des Platzverweises und der Ingewahrsamnahme konkrete Gefahren von Personen ausgehen müssen?
18. Ist es richtig, dass für die oben genannten polizeilichen Maßnahmen keinesfalls die Tatsache genügt, dass sich „Personengruppen“ „in Personenmehrzahl“ „an einem Ort aufhalten“?
19. Ist es richtig, dass Gefahrenprognosen, die polizeiliche Maßnahmen begründen, konkret und auf den Einzelfall bezogen sein müssen? Wenn nein, anhand welcher Kriterien werden Gefahrenprognosen von der Polizei erstellt?
20. In der „Handlungsanweisung“ wird ausgeführt, dass „aufgrund des generell unkooperativen Verhaltens der Gruppierungen“ „ein Platzverweis bis Geschäftsschluss (derzeit i.d.R. 22.00 Uhr) auszusprechen ist“.
20.1. Welche konkreten „Gruppierungen“ sind mit diesen Ausführungen gemeint?
20.2. Begründet „generell unkooperatives Verhalten“ eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Wenn ja, warum?
20.3. Wie weit ist der Radius in Metern des Platzverweises („Blickrichtung 360 Grad“)?
20.4. Warum wird in der „Handlungsanweisung“ der „Rathausmarkt mit seinen angrenzenden Straßenzügen“ „beispielhaft“ genannt?
20.5.Werden zur weiteren Überprüfung hinsichtlich des Befolgens von Platzverweisen Zivilfahnder eingesetzt? Wenn nein, warum nicht?
21. In der Handlungsanweisung ist formuliert, dass „die rechtliche Bewertung der Handlungsanweisung durch -J- schon in 2005 erfolgt (ist) und (...) weiterhin in der korrigierten Fassung Bestand“ hat.
21.1. Auf welche Handlungsanweisung bezieht sich die rechtliche Bewertung?
21.2. Worin unterscheidet sich die korrigierte Fassung von der ursprünglichen Fassung?
21.3. Ist es zutreffend, dass die „Handlungsanweisung“ vom 11.02.2009 von der Rechtsabteilung der Innenbehörde nicht geprüft wurde? Wenn ja, warum wurde sie nicht zurückgezogen? Wenn nein, warum ist dies nicht geschehen?
22. Bestehen an allen Polizeikommissariaten in Hamburg vergleichbare „Handlungsanweisungen für das Einschreiten gegen Personen und Personengruppen“? Wenn ja, mit welchem Inhalt und an welchen Polizeikommissariaten und seit wann? Wenn nein, warum nicht?
23. Hat die Behördenleitung von der Änderung der „Handlungsanweisung“ Kenntnis gehabt? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Wenn nein, warum nicht?