29. Januar 2009

Gefahrengebiete in Hamburg

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/2110
19. Wahlperiode 29.01.09

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (Fraktion DIE LINKE) vom 29.01.09

Betr.: Gefahrengebiete in Hamburg

Das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung vom 16. Juni 2005 hat mit § 4 Absatz 2 PolDVG die Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung von sogenannten Gefahrengebieten geschaffen, in denen die Polizei „Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen" darf. Die Gefahrengebiete werden von der Polizei anhand ihrer Lageerkenntnisse zeitlich und örtlich festgelegt; die verdachtsunabhängigen Kontrollen von Personen in diesen Gebieten, die ganze Stadtteile in Hamburg betreffen, sind ein gravierender Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Menschen, die sich in diesen Gebieten aufhalten beziehungsweise in diesen Gebieten arbeiten und leben.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

  1. In der Drs. 19/848 werden unter „V. Praxis der verdachtsunabhängigen beziehungsweise lageabhängigen Kontrollen" 34 Gefahrengebiete aufgelistet. Welche Gefahrengebiete bestehen seit dem 1. Halbjahr 2008 beziehungsweise sind neu eingerichtet worden? Bitte wie in der Drs. 19/848 (Seiten 14 fortfolgende) nach Ort, Zeit, Lageerkenntnissen, Erhebungszeitraum, Anzahl der angehaltenen Personen, Anzahl der Identitätsfeststellungen, Anzahl der Durchsuchungen beziehungsweise der Inaugenscheinnahmen mitgeführter Sachen auflisten.
  2. Wie groß sind die jeweiligen Gefahrengebiete in der Fläche? Bitte detailliert seit dem zweiten Halbjahr 2005 die Straßennamen auflisten, die das jeweilige Gefahrengebiet eingrenzen.
  3. Wie hat sich die Anzahl der Identitätsfeststellungen, Aufenthaltsverbote, Platzverweise, Gewahrsamnahmen und Straftaten in den Gefahrengebieten seit dem ersten Halbjahr 2008 entwickelt? Bitte wie in der Drs. 19/848 (Seiten 17 fortfolgende) ausweisen.
  4. Aufgrund welcher Datenerhebungen werden die Lageerkenntnisse in der Innenbehörde erstellt?
  5. Welche Ämter beziehungsweise Abteilungen der Innenbehörde sind an der Einrichtung von Gefahrengebieten beteiligt beziehungsweise entscheiden über die Einrichtung von Gefahrengebieten? 
  6. Werden auch Gefahrenprognosen des Landesamtes für Verfassungsschutz in die Lageerkenntnisse mit einbezogen? Wenn ja, in welchen Fällen und aufgrund welche Rechtsgrundlage? Wenn nein, warum nicht?<//font><//font>