22. Januar 2009

Spontanversammlung während des Antirassismus- und Klimacamps in Hamburg

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/2049
19. Wahlperiode 30.01.09

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 22.01.09 und  Antwort des Senats

Betr.: Spontanversammlung während des Antirassismus- und Klimacamps in Hamburg

Am Abend des 20.8.2008 haben im Kreuzungsbereich Moorburger Elbdeich/ Moorburger Hauptdeich Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Antirassismus- und Klimacamps gemeinsam mit anderen engagierten Bürgerinnen und Bürgern gegen den Polizeieinsatz auf dem Gelände des Kohlekraftwerks Moorburg spontan und gewaltfrei demonstriert. Hintergrund war der Polizeieinsatz gegen Öko-Aktivistinnen und -Aktivisten, die sich in einem Akt des zivilen Ungehorsams öffentlichkeitswirksam von den Baukränen des Kohlekraftwerks Moorburg mit einem Transparent, auf dem der Slogan „Stromkonzerne enteignen“ stand, abgeseilt hatten.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

  1. Wie viele Menschen haben an der Spontanversammlung vor dem Kohlekraftwerk Moorburg teilgenommen?
  2. Im welchem Bereich haben sich die Demonstrantinnen und Demonstranten versammelt?
  3. In welchem Zeitraum hat die Spontanversammlung vor dem Kohlekraftwerk Moorburg stattgefunden?
  4. Hat sich der Polizei eine beziehungsweise ein Ansprechpartner/-in beziehungsweise Leiter/-in der Versammlung zur Verfügung gestellt? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
  5. Hat die Polizei Auflagen gegenüber der Versammlung erteilt? Wenn ja, welche und zu welchem Zeitpunkt?
  6. Hat die Polizei die Versammlung aufgelöst? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Begründung?
  7. Wurde die beziehungsweise der Ansprechpartner/-in beziehungsweise Leiter/-in vor der Auflösung aufgefordert, die Gründe, die zur Auflösung geführt haben, zu beseitigen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
  8. Wie viele Personen haben im Zusammenhang mit dieser Spontanversammlung Platzverweise erhalten? Welche Begründungen wurden hierfür genannt?
  9. Wie viele Personen wurden aus welchen Gründen in Gewahrsam genommen?
  10. Wie viele Festnahmen hat es aus welchen Gründen gegeben?

    Antwort: Am 20. August 2008, gegen 17.50 Uhr, betraten fünf als Bauarbeiter verkleidete Personen widerrechtlich das abgesperrte Baugelände des Kraftwerks Moorburg und bestiegen einen Baukran, an dem sie ein Transparent anbrachten. Die fünf Personen
    verblieben anschließend auf dem Kran. Um 17.53 Uhr betraten weitere 30 Personen widerrechtlich das Gelände. Polizeikräfte nahmen diese 30 Personen vorläufig fest.
    Parallel sammelten sich im Umfeld des Baugeländes in der Straße Moorburger Hauptdeich circa 150 Personen, die Transparente mit der Aufschrift „Moorburg stilllegen“ und „Energiekonzerne enteignen“ mitführten und entsprechende Parolen skandierten.
    Gegen 18.10 Uhr meldete eine Privatperson bei den Polizeikräften vor Ort einen Aufzug mit diesem Tenor auf dem Moorburger Hauptdeich zum Einmündungsbereich Moorburger Elbdeich, dem Einfahrtsbereich des Baustellengeländes, an. Der
    Polizeiführer bestätigte den Aufzug unter folgenden Auflagen:
    1. Je 50 Teilnehmer ist ein Ordner einzusetzen.
    2. Das Laufen und Sprinten der Aufzugsteilnehmer ist untersagt.
    3. Das gemeinsame Abzählen und anschließende gemeinsame Auflaufen auf Polizeikräfte ist untersagt.
    4. Bei polizeilichen Durchsagen ist der Betrieb des Lautsprechers einzustellen.
    5. Die Auflagen sind allen Teilnehmern bekannt zu geben.
    6. Der Aufzug hat sich ausschließlich auf der Straße zu bewegen.

    Die Teilnehmer formierten sich zum Aufzug und gliederten einen eintreffenden Pkw-Kleintransporter ein, der als Lautsprecherwagen fungierte und für diese Verwendung entsprechend vorbereitet war. Der Aufzug erreichte den Endkundgebungsort um 19.14 Uhr. Um 19.34 Uhr nahmen Polizeikräfte einen Teilnehmer vorläufig fest, der vor der Anmeldung des Aufzuges eine Flasche auf Polizeikräfte geworfen hatte.
    Anschließend wurde die Person in Gewahrsam genommen, weil die Gefahr weiterer Störungen bestand. Um 21 Uhr erhielt der Versammlungsleiter die Auflage, den Kleintransporter aus dem Kreuzungsbereich zur Seite zu fahren, damit erforderliche Straßensperrungen und Verkehrsumleitungen aufgehoben werden könnten. Um 21.06 Uhr ordnete der Polizeiführer an, dass die Versammlung zu beenden sei, da kein versammlungsrechtlicher Charakter mehr zu erkennen sei. Diese Verfügung wurde dem
    Versammlungsleiter durch den Einsatzabschnittsführer der Polizei persönlich übermittelt.
    Der Versammlungsleiter akzeptierte diese Verfügung nicht. Über Außenlautsprecher gaben Polizeikräfte die Verfügung den Versammlungsteilnehmern dreimal bekannt. Die Teilnehmer wurden aufgefordert, sich zu entfernen. In den letzten beiden Durchsagen sprach die Polizei gegen die verbliebenen Personen zusätzlich Platzverweise aus. Nach der dritten Bekanntgabe der Verfügung um 21.44 Uhr waren immer noch circa 60 Personen vor Ort. Diese setzten sich auf die Fahrbahn.
    Polizeikräfte räumten die Fahrbahn und stellten im Anschluss die Personalien der Störer fest. Um 21.48 Uhr verließen die als Bauarbeiter verkleideten fünf Personen den Baukran. Nachdem die Polizei deren Personalien festgestellt hatte, entfernten
    sich die fünf Personen in Richtung der Versammlungsteilnehmer. Um 22.20 Uhr entfernten sich alle Personen in Richtung des S-Bahnhofes Heimfeld. 
  11. Wie viele Bußgeldverfahren wurden aus welchem Grund gegen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung eröffnet? Wie viele Bußgeldbescheide wurden aus welchem Grund gegen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung erlassen?

    Antwort: Es wurden 51 Bußgeldverfahren wegen Nichtentfernens trotz Auflösung der Versammlung erteilt (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 Versammlungsgesetz). In 40 dieser Verfahren wurden bereits Bußgeldbescheide erlassen.
  12. Wie viele Strafverfahren wurden aus welchem Grund gegen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung eröffnet?

    Antwort: Die Polizei hat ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), ein Strafverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) und ein Strafverfahren wegen des
    Verdachtes der Nötigung (§ 240 StGB) eingeleitet. Bei der Staatsanwaltschaft werden nach gegenwärtigem Stand zwei entsprechende Ermittlungsverfahren geführt.
  13. Teilt der Senat die Rechtsauffassung, dass eine friedliche Sitzblockade im Rahmen einer Spontandemonstration auf einer zu diesem Zeitpunkt unbefahrenen Deichstraße nicht den Straftatbestand der Nötigung erfüllt und deshalb rechtmäßig ist?

    Antwort: Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.