BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/3659
19. Wahlperiode 22.07.09
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christiane Schneider (Fraktion DIE LINKE) vom 22.07.09
Betr.: Einbeziehung von Gefangenen in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung
Strafgefangene unterliegen in der BR Deutschland einer gesetzlichen Arbeitspflicht. Unabhängig von der Frage einer angemessenen Entlohnung, bedeutet vor allem die bislang unvollständig gebliebene ausdrückliche Einbeziehung in die Sozialversicherung eine besondere Härte für viele Gefangene und ein uneingelöstes Versprechen der Politik: Immerhin sieht das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 seit dem Zeitpunkt seines Erlasses eine umfassende Einbeziehung von Strafgefangenen in die Sozialversicherung
vor. Das Bundesgesetz, das gemäß § 198 Absatz 3 StVollzG das Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften regeln sollten, ist niemals ergangen.
Inzwischen ist im Zuge der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übergegangen, während die Zuständigkeit für eine mögliche Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung beim Bund liegt. Unabhängig vom politischen Willen kann das Hamburgische Strafvollzugsgesetz also aufgrund der fehlenden Landeskompetenz eine Einbeziehung von Gefangenen in die Renten- und Krankenversicherung nicht vorsehen.
In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Drs. 16/11362 vom 15.12.2008) erklärt die Bundesregierung ausdrücklich, dass sie die Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung „weiterhin für sinnvoll“ hält. Die aufgeschobene Inkraftsetzung der Regelungen im Strafvollzugsgesetz beruhe im Wesentlichen auf finanziellen Vorbehalten der Bundesländer, die die Beiträge zur Sozialversicherung übernehmen müssten. Diese Vorbehalte bestünden unverändert fort.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
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