4. September 2009

Videoüberwachung im öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raum

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/3945
19. Wahlperiode 04.09.09

Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christiane Schneider (Fraktion DIE LINKE) vom 27.08.09
und Antwort des Senats

Betr.: Videoüberwachung im öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raum


Die Videoüberwachung des öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raums ist von besonderer Brisanz, weil sie ohne konkreten Tatver-dacht tief in die Persönlichkeitsrechte, die grundrechtlich geschützte Privatsphäre und in den Alltag aller Personen eingreift, die einen überwachten Raum betreten. Sie ist eine Überwachungsform des öffentlichen Lebens, dem man sich kaum mehr bewusst entziehen kann, weil vor allem die immer stärker überwachten städtischen Ballungszentren und öffentlichen Verkehrsmittel Räume darstellen, in denen man sich nicht nur aufhalten will, sondern auch aufhalten muss.

Neben der Videoüberwachung durch Landes- und Bundespolizei expandiert die Videoüberwachung des öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raums durch private und andere nicht hoheitliche Betreiber: in Bahnhöfen, Flughäfen, Verkehrsbetrieben, Kreditinstituten, Tankanlagen, Parkhäu-sern, Einkaufszentren und Warenhäusern, Hotels, großen Sportanlagen et cetera. Die Voraussetzung für durch private Stellen veranlasste Überwachung öffentlich zugänglicher Räume ist durch § 6 b BDSG geregelt. Sie ist unter anderem durch deutlich sichtbar anzubringende Hinweise auf Videoüberwachung erkennbar zu machen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

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