BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/7058
19. Wahlperiode
31.08.10
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dora Heyenn (DIE LINKE) vom 25.08.10
Betr.: Einhaltung des Sonderungsverbots – Schulgeld an Hamburger Privatschulen
Nach Artikel 7 Absatz 4 GG sowie § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) kann dem Träger die Errichtung einer privaten Ersatzschule nur dann genehmigt werden, wenn der Schulbetrieb eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern weder vornimmt noch fördert. Mit dem Sonderungsverbot will das Grundgesetz eine Entwicklung der privaten Schulen zu einer Art von „Standes- oder Plutokratenschulen“ (Bundesverfassungsgericht) verhindern.
Der freie und gleichberechtigte Zugang für Kinder aller Einkommensschichten zu einer Ersatzschule in freier Trägerschaft war in Hamburg bis letztes Jahr nicht gewährleistet. Zum Schuljahr 2009/2010 haben mindestens 13 Hamburger Privatschulen mehr Schulgeld verlangt, als zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllen einige Freiplätze oder Schulgeldstipendien für besonders begabte oder besonders arme Schüler die Voraussetzungen nicht. Die Höhe des Schulgeldes für den Pflichtschulbetrieb ist maßgeblich.
Im Vergleich zu anderen Bundesländern zahlt das Land Hamburg eine überdurchschnittlich hohe Finanzhilfe, zudem wird für die Ersatzschulen in freier Trägerschaft Jahr für Jahr mehr Geld im Haushalt des Landes bereitgestellt, sodass die Privatschulen in Hamburg jedes Jahr mehr Geld zur Verfügung haben.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
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