25. August 2010

Einhaltung des Sonderungsverbots – Schulgeld an Hamburger Privatschulen

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/7058
19. Wahlperiode
31.08.10
 
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dora Heyenn (DIE LINKE) vom 25.08.10

Betr.: Einhaltung des Sonderungsverbots – Schulgeld an Hamburger  Privatschulen


Nach Artikel 7 Absatz 4 GG sowie § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Hamburgischen  Gesetzes  über  Schulen  in  freier  Trägerschaft  (HmbSfTG)  kann  dem Träger die  Errichtung  einer  privaten  Ersatzschule  nur  dann genehmigt  werden,  wenn  der  Schulbetrieb  eine  Sonderung  der  Schülerinnen  und  Schüler nach  den  Besitzverhältnissen  der  Eltern  weder  vornimmt  noch  fördert.  Mit dem Sonderungsverbot will das Grundgesetz eine Entwicklung der privaten Schulen zu einer Art von „Standes- oder Plutokratenschulen“ (Bundesverfassungsgericht) verhindern.

Der freie und gleichberechtigte Zugang für Kinder aller Einkommensschichten  zu  einer  Ersatzschule  in  freier  Trägerschaft  war  in  Hamburg  bis  letztes Jahr  nicht  gewährleistet.  Zum  Schuljahr  2009/2010  haben  mindestens 13 Hamburger Privatschulen mehr Schulgeld verlangt, als zulässig. Nach der Rechtsprechung  des  Bundesverfassungsgerichts  erfüllen  einige  Freiplätze oder Schulgeldstipendien für besonders begabte oder besonders arme Schüler  die  Voraussetzungen  nicht.  Die  Höhe  des  Schulgeldes  für  den  Pflichtschulbetrieb ist maßgeblich.

Im Vergleich zu anderen Bundesländern zahlt das Land Hamburg eine überdurchschnittlich hohe Finanzhilfe, zudem wird für die Ersatzschulen in freier Trägerschaft Jahr für Jahr mehr Geld im Haushalt des Landes bereitgestellt, sodass  die  Privatschulen  in  Hamburg  jedes  Jahr  mehr  Geld  zur  Verfügung haben.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

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