12. März 2010

Ankündigung des Innensenators zum Verzicht von Zurückschiebungshaft minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/5662
19. Wahlperiode
19.03.10
 
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 12.03.10

Betr.: Ankündigung des Innensenators zum Verzicht von Zurückschiebungshaft minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge

Seit dem tragischen Tod des 17-jährigen David M. am 07.03.2010, der sich in Abschiebehaft nach elftägigem Hungerstreik das Leben nahm, haben unter anderem Kirchen und Flüchtlingsverbände heftige Kritik an der Abschiebepraxis Minderjähriger geübt. Laut „Hamburger Abendblatt“ und „die tageszeitung“  kündigte  Innensenator  Ahlhaus  am  Dienstag,  den  09.03.2010  an, „grundsätzlich  bei  minderjährigen  Ausreisepflichtigen  keinen  Antrag  auf  Zurückschiebungs- und Abschiebehaft beim Amtsgericht mehr zu stellen.“ Ausgenommen davon seien straffällig gewordene Jugendliche.

Allerdings ist dabei zu beachten, dass es wesentliche Unterschiede zwischen Zurückschiebungshaft  und  Abschiebehaft  gibt.  Während  Abschiebehaft  zur Sicherung der Abschiebung in das Herkunftsland des Flüchtlings dient und in § 62 Aufenthaltsgesetz geregelt ist, dient die Zurückschiebungshaft zur Abschiebung  in  den  Staat,  aus  dem  der  Flüchtling  in  das  Bundesgebiet  laut Dublin II – Verordnung eingereist ist.

Leider  blieb  der  Senator  bei  seiner  Ankündigung  sehr  vage.  Gemäß  §  95 AufenthG machen sich Flüchtlinge, die unerlaubt nach Deutschland einreisen beziehungsweise  sich  ohne  gültigen  Aufenthaltstitel  aufhalten,  strafbar.  Daher ist unbedingt eine Klarstellung erforderlich, ob Straftaten nach dem AufenthG  nicht  unter  die  angekündigte  Straffälligkeitsbeschränkung  fallen.  Andernfalls würde sich an der bisherigen Praxis nichts ändern.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

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