BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/5662
19. Wahlperiode
19.03.10
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 12.03.10
Betr.: Ankündigung des Innensenators zum Verzicht von Zurückschiebungshaft minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge
Seit dem tragischen Tod des 17-jährigen David M. am 07.03.2010, der sich in Abschiebehaft nach elftägigem Hungerstreik das Leben nahm, haben unter anderem Kirchen und Flüchtlingsverbände heftige Kritik an der Abschiebepraxis Minderjähriger geübt. Laut „Hamburger Abendblatt“ und „die tageszeitung“ kündigte Innensenator Ahlhaus am Dienstag, den 09.03.2010 an, „grundsätzlich bei minderjährigen Ausreisepflichtigen keinen Antrag auf Zurückschiebungs- und Abschiebehaft beim Amtsgericht mehr zu stellen.“ Ausgenommen davon seien straffällig gewordene Jugendliche.
Allerdings ist dabei zu beachten, dass es wesentliche Unterschiede zwischen Zurückschiebungshaft und Abschiebehaft gibt. Während Abschiebehaft zur Sicherung der Abschiebung in das Herkunftsland des Flüchtlings dient und in § 62 Aufenthaltsgesetz geregelt ist, dient die Zurückschiebungshaft zur Abschiebung in den Staat, aus dem der Flüchtling in das Bundesgebiet laut Dublin II – Verordnung eingereist ist.
Leider blieb der Senator bei seiner Ankündigung sehr vage. Gemäß § 95 AufenthG machen sich Flüchtlinge, die unerlaubt nach Deutschland einreisen beziehungsweise sich ohne gültigen Aufenthaltstitel aufhalten, strafbar. Daher ist unbedingt eine Klarstellung erforderlich, ob Straftaten nach dem AufenthG nicht unter die angekündigte Straffälligkeitsbeschränkung fallen. Andernfalls würde sich an der bisherigen Praxis nichts ändern.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
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