23. März 2010

Wie sicher sind die Patientinnen- und Patientendaten bei der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV)?

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/5745
19. Wahlperiode
30.03.10
 
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kersten Artus (DIE LINKE) vom 23.03.10

Betr.:     Wie sicher sind die Patientinnen- und Patientendaten bei der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV)?

Gemäß  §  73  SGB  V  gliedert  sich  die  vertragsärztliche  Versorgung  in  die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Gemäß § 73, Absatz 1b SGB V, können Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation und der weiteren Behandlung erhoben, verarbeitet und übermittelt werden.  

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass

(1)  der  Schutz  des  Sozial-  und  des  Patientengeheimnisses  bei  den  eingeschalteten privaten Anbietern nicht gewährleistet werden kann,  

(2)  die  Krankenkassen  bei  Durchführung  dieser  Maßnahmen  mehr  Daten als gesetzlich erlaubt erfassen,  

(3)  systembedingt eine Diskriminierung von nicht rentablen Patientinnen und Patienten möglich ist und  (4)  durch die kassenbezogene Sonderabrechnung eine Gefährdung der Datensicherheit bei den IT-Systemen der ambulanten Ärzte erfolgt.

Das  praktizierte  Verfahren  der  hausarztzentrierten  Versorgung  sei  verfassungswidrig  und  verletze  die  grundrechtlich  gesicherte  informationelle  und medizinische  Selbstbestimmung  der  gesetzlich  Krankenversicherten.  Es schaffe  zusätzlich  einen  großen,  unkontrollierten  und  teuren  bürokratischen Apparat bei der Informationsverarbeitung und der Abrechnung zu dem bisherigen  System  der  Kassenärztlichen  Vereinigungen. 

Das  Ergebnis  sei  eine Verletzung des Datenschutzes und des Patientengeheimnisses und schränke die Behandlungsfreiheit der Ärzte unkontrolliert ein. Es käme zu einer erhöhten  Kostenbelastung  für  die  Krankenkassen  und  die  Wirtschaftlichkeitskontrolle sei eingeschränkt.

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung  im  Bereich  der  Telekommunikation  (TK)  vom  2.  März  2010  würde zudem bestätigt, dass die für die TK-Verkehrsdaten geregelten Datensicherungsvorkehrungen,  hinter  denen  die  der  HzV  weit  zurückbleiben,  ungenügend seien.

Ich frage daher den Senat:

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