BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/6294
19. Wahlperiode
01.06.10
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kersten Artus und Wolfgang Joithe-von Krosigk (DIE LINKE)
vom 25.05.10
Betr.: Menschen in Hamburg ohne Strom im Haushalt – auch 2010 ?
Nach wie vor gibt es kein Verbot von Stromsperren in einkommensschwachen Haushalten in Hamburg. Das Grundrecht auf Energieversorgung ist nicht gewährleistet, obwohl es in Artikel 3 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt heißt: „Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung“.
Gerät ein Stromkunde in Zahlungsrückstand, darf der Energieversorger nach der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) nach entsprechender Mahnung eine Stromsperre androhen. Zahlt der Kunde hierauf nicht, kann unter weiteren Voraussetzungen nach nochmaliger Ankündigung der Strom tatsächlich abgeschaltet werden.
Droht Empfängern von Grundsicherung oder Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder Empfängern von Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Stromschulden die Sperrung der Stromversorgung, kann eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage vorliegen, sodass die entsprechenden Energieschulden darlehensweise übernommen werden können.
Nach den einschlägigen Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit (Weisung (GA Nr. 06/2010) HEGA 02/10 – 11) ist nicht näher geregelt, wie das entsprechende Ermessen bei der Übernahme von Stromschulden nach dem SGB II ausgeübt werden soll.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
Die Fragen des Abgeordneten und die Antworten des Senats finden Sie hier