Der Regelsatz für LeistungsempfängerInnen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Kapiteln 3. und 4. des Zwölften Sozialgesetzbuches wird nach § 28 Abs. 2 SGB XII von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Höhe der Regelsätze nach § 28 und §§ 41, 42 SGB XII beträgt in Hamburg nach der Anpassung an die Regelsätze nach dem SGB II ab dem 01.07.2007 (Az.: SI 214/112.20-1-1) 347 Euro/Monat für Alleinstehende und Haushaltsvorstände, 278 Euro/Monat für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres und 208 Euro/Monat Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Nach der geplanten Erhöhung des Rentenwerts um 1,1 v.H. zum 01.07.2008 würde sich nach Bundesrecht zwingend die Regelsatzbemessung nach dem SGB II erhöhen, auf (gerundet) 351 Euro/Monat für Alleinstehende und Haushaltsvorstände nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Damit wird zum 01.07.2008 auch eine Erhöhung des Regelsatzes für LeistungsempfängerInnen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Kapiteln 3. und 4. des Zwölften Sozialgesetzbuches durch die Landesregierung fällig.
Nach § 28 Abs. 2 SGB XII können die Träger der Sozialhilfe ermächtigt werden, auf der Grundlage von festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. Hierbei soll der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts durch die Regelsätze gedeckt sein (§ 28 Abs. 1, 3 SGB XII). Grundlage für die Regelsatzbemessung sind die tatsächlichen, statisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen, auf der Datengrundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt (§ 28 Abs. 3 SGB XII).
Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:
Der Senat wird aufgefordert:
1. Ein unabhängiges Gutachten über die fest zu setzende Höhe eines regionalen Regelsatzes für die Metropolregion Hamburg in Auftrag zu geben.
2. Nach der in diesem Gutachten ermittelten Höhe den Regelsatz für LeistungsempfängerInnen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Kapiteln 3. und 4. des SGB XII durch Rechtsverordnung rückwirkend zum 01.07.2008 für Hamburg fest zu legen.
Zur Begründung:
Der gegenwärtig geltende Sozialhilfesatz zeitigt bei den Leistungsberechtigten Unterversorgung und einhergehend sozio-ökonomische Exklusion. Insbesondere die Regelsätze für Schulkinder sind in der Bundesrepublik noch nie in der Nachkriegszeit so niedrig gewesen, wie gegenwärtig.
Das Statistische Bundesamt hat für den April 2008 einen Anstieg der Verbraucherpreise um + 2,4% zum Vorjahresmonat errechnet. Im März lag der Wert bei + 3,1%. Die „gefühlte Inflation“ ist hingegen weitaus größer, weil sie auf die Verbrauche des täglichen Bedarf fokussiert. So lag etwa die Verbraucherpreisinflation für Lebensmittel gegenüber dem Vorjahresmonat im März 2008 bei + 8,2%.
Angesichts einer derartigen Preissteigerung vermag die routinemäßige Anhebung des Sozialhilfesatzes zum 01. Juli 2008 um 1,1 v.H. der gegebenen Unterversorgung nicht wirkungsvoll ab zu helfen. Deshalb fordern etwa die Freien Wohlfahrtsverbände einhellig eine deutliche Anpassung der Regelsätze an die tatsächliche Verbrauchssituation der Leistungsberechtigten.
Anders, als bei den Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, hat der Senat bei den Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch eine direkte Handhabe und kann so per Rechtsverordnung nach unabhängigem Gutachten der schlimmsten Not in der Metropolregion Hamburg zeitnah abhelfen.
-----------------------------------------
Antrag der Abgeordneten Dora Heyenn, Christiane Schneider, Norbert Hackbusch,
Joachim Bischoff, Elisabeth Baum, Wolfgang Joithe-von Krosigk, Kersten Artus, Mehmet Yildiz ( Fraktion DIE LINKE) 24.06.2008