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21. Januar 2010 Bürgerschaftsdebatte, Wolfgang Joithe, Soziales

„Das Tor zur Welt“ will Kommune werden

Normalerweise will der schwarz/grüne Senat ja hoch hinaus, ist geradezu versessen in seine Leuchtturmprojekte Hafencity, Elbphilharmonie (koste sie, was sie wolle), U4 – Hamburg, die Weltstadt, das „Tor zur Welt“.

Im Bereich Hartz IV sollen nun jedoch kleinere „Rundstücke“ gebacken werden. Da soll die Weltstadt  zur Kommune optieren. Zwar findet sich in Hamburg die größte ARGE SGB II in der Bundesrepublik mit 17 Job-Centern und fast 1800 Mitarbeitern, aber nun befürchtet man – so der Antrag der GAL/CDU, „das mit der Reform angestrebte Prinzip der Hilfen aus einer Hand würde erneut zerrissen“.

Die „Hilfe aus einer Hand“ hat es seit Inkraft¬treten des SGB II in Hamburg nie gegeben. Der Hartz IV-Geschädigte sieht sich von vornherein 2 Sachbearbeitern gegenüber: einer für Leistung, einer für Vermittlung. Und damit nicht zu enge Bindungen entstehen, rotieren die auch wie die Weltmeister, sind nicht im Bilde und stellen selbst die Entscheidungen ihrer Vorgänger in Frage. Und das ganze auf dem Rücken derjenigen, die zynisch als Kunden bezeichnet werden.
Und das ganze – sowohl für die Mitarbeiter als auch für die „Kunden“ - garniert mit viel Stress und Inkompetenz. Es fehlt an Schulung, es fehlt an Personal. Zitat Leiter einer ARGE: entweder Antragsbearbeitung oder Schulung.

Das soll nun alles mit der Optionskommune besser werden. Der Leiter der Arge in Hamburg, Thomas Bösenberg, plädiert auch dafür. Dabei hat er seinen Laden schon heute kaum unter Kontrolle. Die Bescheide der ARGE sind für Otto-Normalverbraucher und sogar Juristen nicht nur nicht nachvollziehbar – sie sind in außerordentlich vielen Fällen auch schlichtweg falsch. Der Erfolg der Widersprüche ist dafür Beweis. Leider machen nur etwa 1 Prozent der Betroffenen von ihrem Recht  Gebrauch – sonst würden die Sozialgerichte endgültig unter der Last zusammenbrechen.

Mit der Regelung von  Optionskommunen (§ 6a SGB II) existieren 2 parallele Systeme der Administration des SGB II, damit existiert kein einheitliche Verwaltungsvollzug. Die Regelung des § 6a SGB II wurde erst nach langen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss erzielt. Ursprünglich war von der Rot-Grünen Bundesregierung vorgesehen, dass der Bund vollständig für die Verwaltung zuständig gewesen wäre. Diese zwei parallelen Verwaltungssysteme könnten den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit der Verwaltungszuständigkeiten widersprechen. Dies betont das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Verfassungs¬mäßigkeit der Argen.

Zudem ist die Zahl der Optionskommunen auf 69 beschränkt (§6a Absatz 3 SGB II). Eine Ausweitung würde auch eine Ausweitung der Parallelität zweier Administrationssysteme bedeuten.  Bisher ist Wiesbaden die größte Optionskommune – mit knapp 287.000 Einwohnern. Im Hinblick auf die Frage, wie die Administration des SGB II künftig geregelt werden könnte, gibt das Bundesverfassungsgericht zwei Hinweise in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Argen. Dort führt es aus:

„Das Anliegen, die Grundsicherung für Arbeitssuchende „aus einer Hand“ zu gewähren, ist zwar ein sinnvolles Regelungsziel. Dieses kann aber sowohl dadurch erreicht werden, dass der Bund für die Ausführung den Weg des Artikel 87 GG wählt, als auch dadurch, dass der Gesamtvollzug nach der Grundregel des Artikel 83 GG insgesamt den Ländern als eigene Angelegenheit überlassen wird.“ (1) Das heißt, dass BVerfG zeigt einmal die Möglichkeit auf, dass der Bund die alleinige Verwaltungszuständigkeit übernimmt. Gemäß Artikel 87 Absatz 2 und 3 GG ist dies grundsätzlich möglich.

Die andere Variante besteht darin, die übliche Form des Gesetzesvollzuges (Artikel 83 GG) zu wählen: und zwar die Länder dies in eigener Angelegenheit machen zu lassen. Da es hier um zweistellige Milliarden Beträge geht, entstehen Begehrlichkeiten seitens der unterschiedlichen Akteure in Bund, Land und der Privatwirtschaft.

Die Gefahr, dass die zukünftige Optionskommune Hamburg die ihr  zur Verfügung stehenden Arbeitsmarktinstrumente, insbesondere sogenannte Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) bis hin zu subventionierten Arbeitsverhältnissen noch in größerem Umfange als bisher missbraucht, ist nicht von der Hand zu weisen.

Für die – rein technisch betrachtete – Auszahlung einer Lohnersatzleistung spielt die Organisationsstruktur der Verwaltung von Lohnarbeitslosigkeit  keine Rolle. Diese Aufgabe könnten andere Träger der Sozialversicherungen oder auch die Finanzämter übernehmen. Für die Vermittlung in und die Qualifizierung für Lohnarbeitsplätze ist die Organisationsstruktur jedoch durchaus relevant.

Bis zu einer kompletten Neustrukturierung der sozialen Sicherungssysteme, wie sie auch DIE LINKE fordert, könnten diese Aufgaben – nach den Erfahrungen mit fünf Jahren „Hartz IV“ – als Übergangslösung komplett der Bundesagentur für Arbeit übertragen werden. Dies entspräche auch den Vorstellungen der Erwerbsloseninitiativen bundesweit.

Die von der SPD geplante Grundgesetzänderung, die die Beibehaltung der Mischverwaltung ermöglichen soll, würde eine rechtskulturell höchst bedenkliche Missachtung des Verfassungsgerichts bedeuten. Sie dürfte unter den gegebenen Umständen nicht die notwendige Mehrheit finden – und das ist auch gut so.

Einer Überweisung der Anträge zur weiteren Diskussion im Wirtschaftsausschuss stimmt meine Fraktion zu.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass Hartz IV  Armut per Gesetz ist und abgeschafft werden muss.

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1) Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 2 BvR 2433/04, Rn. 172, Juris.