BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
19/5111
19. Wahlperiode 26.01.10
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kersten Artus (DIE LINKE) vom 19.01.10
Betr.: Definition des Begriffs „Biotop“ im Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG)
Gemäß § 9 Absatz 3 des Hundegesetzes hat die Hundeführerin/der Hundeführer sicherzustellen, dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird.
Während zum Beispiel die als Liegewiesen genutzten Rasenflächen und Blumenbeete durch ihre Nutzung, Ausprägung und Struktur von der Halterin/dem Halter eines Hundes in der Regel zweifelsfrei erkannt werden können, ergeben sich in der Zuordnung oder Bestimmung der Biotope Unklarheiten – sowohl für die Hundeführerin/den Hundeführer als auch für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bezirklichen Ordnungsdienste.
Als Biotope oder Biotoptypen werden sowohl natürlich entstandene oder naturnah ausgeprägte Landschaftsbestandteile wie Bäche, Wälder, ein absterbender Baum, Niedermoore und so weiter als auch vom Menschen geschaffene oder erhaltene Landschaftsbestandteile wie Äcker, Weiden, artenarmes gemähtes Grünland mittlerer Standorte, Knicks und Hecken, Rasenflächen, halbruderale Gras- und Staudenfluren, Obstwiesen, Gewerbeflächen, lockere Einzelhaus- oder
verdichtete Reihenhausbebauung, Kiesgruben, Sportanlagen, Parkplätze in wasserdurchlässigem Aufbau mit Rasendecke und andere bezeichnet.
Daher frage ich den Senat:
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