5. Mai 2010
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/6119
19. Wahlperiode
05.05.10
Antrag
der Abgeordneten Dora Heyenn, Christiane Schneider, Norbert Hackbusch, Kersten Artus, Elisabeth Baum, Dr. Joachim Bischoff, Wolfgang Joithe-von
Krosigk, Mehmet Yildiz (Fraktion DIE LINKE)
zur Drs. 19/5988 TOP 36
Betr.: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
Nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE ist die Beibehaltung der sogenannten Hafenprivilegierung in Hamburg auch in dieser eingeschränkten Form nicht nachvollziehbar. Trotz der größten Krise der Schifffahrt seit Kriegsende wird im Hamburger Hafen gutes Geld verdient. Zum Beispiel verzeichnete die Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) 2009 nach eigenen Angaben trotz des Rückgangs im Containerumschlag einen Gewinn nach Steuern von 47 Millionen Euro.
Die Container Terminal- und Logistik-Gruppe EUROGATE hat im vergangenen Jahr ein Gewinn nach Steuern von 48 Millionen Euro verzeichnet. Es ist nicht einzusehen, dass ausgerechnet in einer gut verdienenden Branche ein Privileg im Hamburgischen Naturschutzgesetz eingeräumt werden soll. Bei der Anhörung zur Novellierung des Hamburger Naturschutzgesetzes im Umweltausschuss der Bürgerschaft am 15. April 2010 haben Sachverständige die Beibehaltung des Hafenprivilegs im Hamburgischen Naturschutzgesetz kritisiert, da diese Regelung nach Experten-Meinung bundesrechtswidrig sei.
Es wurde noch einmal vorgetragen, dass Eingriffe in den Naturhaushalt zu vermeiden oder aber zu kompensieren sind. Die Ausgestaltung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes bestimmt die Zukunft des Naturschutzes und den Stellenwert des Naturschutzes in Hamburg.
Für die Fraktion DIE LINKE ist Zielrichtung einer nachhaltigen Naturschutzpolitik zuallererst der Schutz und die Bewahrung der Natur in dem Gesamtkontext biologische Vielfalt.
Die Bürgerschaft möge beschließen: Die §§ 4, 6, 7, 13, 14, 15, 21, 22, 23 in Artikel 1 des mit dem Antrag 19/5988 vorgelegten Gesetzesentwurfs erhalten folgende Fassung:
- § 4 Überörtliche und örtliche Landschaftsplanung (zu § 11 BNatSchG) (1)
Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden landesweit und auf der örtlichen Ebene in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Darstellung erfolgt unter Beachtung der Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) nach § 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617).
(2) Das Landschaftsprogramm nach Absatz 1 ist für die örtliche Ebene durch weitere konkretisierende Darstellungen in Landschaftsrahmenplänen zu ergänzen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bereiche, in denen Bebauungspläne nach den §§ 8, 12, 13 und 13a BauGB aufgestellt oder geändert werden, in diesen Bebauungsplänen Festsetzungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG zu treffen.
Die Festsetzungen dürfen dem Landschaftsprogramm einschließlich seiner Konkretisierungen nicht widersprechen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Festsetzungen zugestimmt haben.
- § 6 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 18 Abs 1 und 2 BNatSchG) Die §§ 14 – 17 BNatSchG sind auch bei Vorhaben nach § 30 BauGB im Geltungsbereich von Bebauungsplänen anzuwenden.
- § 7 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (zu § 16 Absatz 2 BNatSchG) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, zu regeln. Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen soll mit der einschlägigen Landschaftsplanung übereinstimmen.
- § 13 Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz (zu § 38 Absatz 1 BNatSchG)
(1) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz wird zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 BNatSchG erstellt. Sie dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in Hamburg.
(2) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz enthält insbesondere
1. die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
2. Aussagen über die Bestandssituation und die Entwicklung der unter Nummer 1 genannten Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope sowie über die wesentlichen Gefährdungsursachen,
3. Festlegungen von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen sowie von Maßnahmen zu deren Verwirklichung.
(3) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz ist in der Landschaftsplanung und in der Bauleitplanung zu beachten.
- § 14 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 Absatz 2 und 7 BNatSchG)
(1) Die Biotope nach § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind geschützt, sofern sie in ihrer Ausprägung hinsichtlich Standortverhältnissen, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften den näheren Regelungen nach der Anlage entsprechen. (2) Die Verbote des § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG gelten in Hamburg auch für folgende Biotope (weitere gesetzlich geschützte Biotope)
1. Bracks,
2. Feldhecken, Knicks und Feldgehölze, sofern sie in ihrer Ausprägung hinsichtlich der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften den näheren Regelungen der Anlage entsprechen.
(3) Die zuständigen Behörden haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die ökologische Beschaffenheit oder die räumliche Ausdehnung der gesetzlich geschützten Biotope zu erhalten.
(4) Die Registrierung der nach Absatz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope erfolgt durch die zuständige Behörde. Die erfassten Biotope sind kartenmäßig mit ihrer Lage und ihrem Typ darzustellen und sie für jedermann einsehbar zu halten. Die betroffenen Grundeigentümer sind zu informieren.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu ändern, soweit zur Bestimmung der gesetzlich geschützten Biotope nähere Merkmale erforderlich werden oder wenn naturwissenschaftliche Erkenntnisse die Änderung erfordern.
- § 15 Schutz von Gewässern und Uferzonen (zu § 61 BNatSchG) An Gewässern dürfen bis zu einem Abstand von 10 Metern von der Uferlinie zum Schutz und zur Entwicklung einer natürlichen Vegetation keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert sowie Dünge- oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Diese Regelung gilt nicht für von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer (künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)).
- § 61 Absätze 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend. § 21 Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen (zu § 63 Absatz 2 BNatSchG) Ergänzend zu § 63 Absatz 2 und § 74 Absatz 3 BNatSchG ist den dort genannten, in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren sowie
2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten und gesetzlich geschützte Biotope,
3. bei der Vorbereitung von Beiträgen zum Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung,
4. bei wasserrechtlichen Entscheidungen über das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 14 Absatz 1 BNatSchG verbunden sind,
5. bei der Vorbereitung von forstlichen Rahmenplänen nach § 2 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBI. S. 74), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBI. S. 104, 106), in der jeweils geltenden Fassung und
6. bei waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen,
7. bei Entscheidungen über die Zulassung von Plänen und Projekten, sofern diese einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Absatz 1 BNatSchG oder § 36 BNatSchG bedürfen,
8. bei Plangenehmigungen, die mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
- § 22 Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im Verfahren (zu § 63 BNatSchG) In den Fällen des § 63 BNatSchG und des
- § 21 dieses Gesetzes sowie des § 3 BauGB hat die jeweils für das Verfahren zuständige Behörde die zur Mitwirkung berechtigten Vereine zu benachrichtigen. Sie räumt zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten sowie zur Äußerung ein, die jedoch einen Monat nicht unterschreiten darf.
- § 23 Beteiligung von Kammern bei der Rechtssetzung (zu § 63 Absatz 2 BNatSchG) In Ergänzung zu § 63 Absatz 2 BNatSchG soll der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg und der Landwirtschaftskammer Hamburg bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit sie durch das jeweilige Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich oder in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden.
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Beschluss: Ablehnung; am 05.05.2010 mehrheitlich mit den Stimmen der CDU, SPD und GAL gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE