4. Juni 2010

Rückkehrrecht der Reinigungskräfte des ehemaligen LBK

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/6396
19. Wahlperiode
11.06.10
 
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kersten Artus (DIE LINKE) vom 04.06.10 

Betr.: Rückkehrrecht der Reinigungskräfte des ehemaligen LBK 

Das  Bundesverfassungsgericht  gibt  mit  einer  Pressemitteilung  vom  2.Juni 2010 den Beschluss 1 BvL 8/08 vom 14. April diesen Jahres bekannt. Mit diesem Beschluss wird festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer/-innengruppen bei der Privatisierung der Kliniken der Stadt Hamburg verfassungswidrig ist.

Im Wortlaut heißt es in der Erklärung:
„Im Jahr 1995 wurde der Betrieb Landeskrankenhäuser Hamburg (LBK Hamburg), eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, gegründet, deren Träger die Freie und Hansestadt Hamburg war. Die Arbeitsverhältnisse der bisher in den  städtischen  Krankenhäusern  tätigen Arbeitnehmer  gingen  auf  den  LBK Hamburg über. Für den Fall der Privatisierung wurde allen in den Kliniken der Stadt tätigen Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst gewährt.
Ab dem 1. Januar 2000 beauftragte der LBK Hamburg ein hundertprozentiges  Tochterunternehmen,  die  C.  GmbH,  mit  der  Durchführung  der  Reinigungsarbeiten in den Krankenhäusern. Die Arbeitsverhältnisse der im Reinigungsbereich  tätigen Arbeitnehmer  gingen  im  Wege  eines  Betriebsteilübergangs gemäß § 613a BGB auf die C. GmbH über.

Anfang  2005  wurde  die  Betriebsanstalt  LBK  Hamburg  errichtet  und  in  eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die LBK Hamburg GmbH, umgewandelt.  Diese  wurde  Kraft  Gesetzes  Arbeitgeberin  eines  Großteils  der  bereits 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg übergeleiteten Arbeitnehmer, aber nicht  der  weiterhin  bei  der  C.  GmbH  beschäftigten  Reinigungskräfte.  Mehrheitsgesellschafter der LBK Hamburg GmbH blieb vorerst die Stadt.

In § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG) vom 21. November 2006 wurde das den Arbeitnehmern für den Fall der Veräußerung der Anteilsmehrheit eingeräumte Rückkehrrecht nunmehr auf die Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH beschränkt. Am 1. Januar 2007 ging die Mehrheit der Anteile an der LBK Hamburg GmbH von der Stadt auf einen privaten Träger über.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit 1987 als Reinigungskraft im Allgemeinen Krankenhaus Altona tätig. Ihr Arbeitsverhältnis ging 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg über, und seit 2000 ist sie Arbeitnehmerin der C. GmbH. Sie klagte gegen die Stadt auf Feststellung, dass ihr ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst zustehe. Das Landesarbeitsgericht legte dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle die Frage vor, ob § 17 HVFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass § 17 Satz 1 HVFG sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch  mit Art.  3 Abs.  2  GG  unvereinbar  ist.  Der  Landesgesetzgeber  hat  bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen.“
Es folgen Erläuterungen der zu dem Entschluss führenden Erwägungen und Argumente.

Dies vorausgeschickt frage ich den Senat:

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