Am 10.12.2008 mehrheitlich mit den Stimmen der CDU, SPD und GAL gegen die Stimmen der LINKEN abgelehnt.<//font>
BÜRGERSCHAFTDER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/
19. Wahlperiode 08.12. 2008
A N T R A G
der Abgeordneten Kersten Artus, Dora Heyenn, Dr. Joachim Bischoff, Wolfgang Joithe, Christiane Schneider, Mehmet Yildiz, Elisabeth Baum, Norbert Hackbusch und Fraktion DIE LINKE
Betr.: Evaluation des Hamburgischen Hundegesetzes
Zu TOP 38a Drs 1680
Gemäß § 26 des Hamburgischen Hundegesetzes hat der Senat der Bürgerschaft über die Anwendung und Auswirkung des Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen berichtet (Drs. 19/1189). Aufgrund des Berichts sowie der danach erfolgten Anhörungen von Expertinnen und Experten am 4. November 2008 und des Senats am 17. November 2008 ergibt sich die Notwendigkeit von Änderungen dieses Gesetzes:
I. Die Bürgerschaft möge folgende Änderungen des Hamburgischen Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG) beschließen:
§ 2 Gefährliche Hunde
(Absatz 1 ersatzlos streichen)
Neuer Absatz 1 wird der bisherige Absatz 2.
Neuer Absatz 2 (Umformulierung des bisherigen Absatzes 3):
Solange der zuständigen Behörde nicht für einen gefährlichen Hund mittels der Gehorsamsprüfung (§4) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist, und der einzelne Hund aufgrund seiner Zugehörigkeit einer entsprechenden Rasse, die aufgrund statistischer Erhebungen eine besondere Häufigkeit von Beißvorfällen aufweist. Dies gilt auch für Kreuzungen. Diese Hunde haben zudem einen Wesenstest (§5) abzulegen.
Neu formulierter Absatz 4:
In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass der Hund nicht im Sinne der Absätze 1 und 2 gefährlich ist.
§ 3 erhält einen neuen, zusätzlichen, Absatz 3:
Eine Halterin/ein Halter hat vor Anschaffung eines Hundes an einer fachlichen Beratung teilzunehmen, die von einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt wird. Die Beratung dient dem Zweck, die Halterin/den Halter über Haltungsstandards, Kosten und weitere Bedingungen aufzuklären, die mit der Haltung und der Erziehung eines Hundes verbunden ist. Nach erfolgter Beratung ist eine Bescheinigung auszuhändigen. Sie ist beim Kauf eines Hundes vorzulegen.
§ 25, Absatz 2 enthält eine neue Ziffer 4:
Hunderassen, die aufgrund statistischer Erhebungen der zuständigen Behörde eine besondere Häufigkeit von Beißvorfällen aufweisen, und daher im Sinne des § 2, Absatz 2 widerleglich als gefährlich gelten. Sofern die Beißstatistik Veränderungen in der Beißhäufigkeit aufweist, ist diese Liste zu aktualisieren.
§ 26 erhält folgende Fassung:
1) Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle vier Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Gesetzesverordnungen. Soweit der Bericht sich über die Kennzeichnungspflicht (§§ 6,11, und § 15 Abs. 1, Nr. 3, Buchstabe d, und § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer
1. die Zuverlässigkeitsprüfungen (§ 16) oder das zentrale Register (§24) äußert oder sonst Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte vorher zu hören. In der Statistik über Beißvorfälle macht der Senat gegenüber der Bürgerschaft deutlich,
a. um welche Rasse/Kreuzung es sich bei dem betreffenden Tier handelt
b. in welchem öffentlichen Zusammenhang der Beißvorfall geschehen ist und
c. ob der betreffende Hund erstmals oder öfter in der Öffentlichkeit zugebissen hat.
2. Der Senat erstattet zudem alle vier Jahre Bericht, welche vergleichenden Erfahrungen es mit den Hundegesetzen der anderen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland gibt, soweit vergleichbare Erfahrungen vorliegen.
II. Der Senat wird ersucht,
1. für Hunde, die den Wesenstest nach § 5 Hundegesetz durchgeführt haben, lediglich den einfachen Hundesteuersatz zu erheben.
2. Zu prüfen, ob die Hundesteuer denjenigen Halterinnen/Haltern für ein Jahr erlassen werden kann, die eine Hundeschule besuchen.
3. die Bezirksämter darauf hinzuweisen, dass die erlassene Globalrichtlinie in der Praxis verstärkt umgesetzt wird. Dazu gehört insbesondere eine einheitliche Kennzeichnung von Freilaufflächen.
4. die Anmeldegebühren und Kosten für das Beratungsgespräch, die Gehorsamsprüfung und den Wesenstest von der Freien und Hansestadt Hamburg bei sozialen Härtefällen übernommen werden. Als Härtefälle gelten Halterinnen und Halter mit einem Monatseinkommen unter 900 Euro.
5. Zu prüfen, inwieweit bundeseinheitliche Standards, die auf stets neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisses beruhen, bei der Festlegung von gefährlichen Hunden möglich sind.
6. Auf die Bundesregierung einzuwirken, Empfängerinnen und Empfänger von Hartz-4-Leistungen die Kosten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu übernehmen.
7. den Hamburger Tierheimen ausreichende Zuwendungen zukommen zu lassen, die eine artgerechtere Ausstattung der Unterbringung von Hunden als bislang ermöglicht.
Begründung:
1. nachgewiesen werden, dass Listen, die bei bestimmten Rassen stets vermuten lassen, sie seien gefährlich, die Sicherheit von Menschen und Tieren in Hamburg erhöhen. Die Beißstatistiken sind einerseits zu wenig aussagefähig, noch machen sie aufgrund der zum Teil zu geringen Fallzahl Sinn, um die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.
2. Die Härtefallregelungen sind nicht ausreichend, um die soziale Dimension, die ein Hund für seine Halterin/seinen Halter hat, gerecht zu werden. Hunde tragen dazu bei, dass Menschen nicht in soziale Isolation geraten.
3. Tierheime werden aus gutem Grund als Hundeknäste bezeichnet. Auch wenn niemanden daran gelegen sein sollte, dass sich Tiere unnötig lange dort aufhalten, müssen auch diese Aufenthalte erträglicher gestaltet werden.
4. Immer wieder schaffen sich Menschen einen Hund an und sind mit der Haltung überfordert. Eine verpflichtende fachlich kompetent durchgeführte Vorabberatung kann sicherstellen, dass vor einem Kauf besonnener abgewogen wird, ob ein Hund, bzw. eine bestimmte Rasse überhaupt zum persönlichen Lebensstil und dem verfügbaren Haushaltseinkommen passt.
5. Zu wenige Halterinnen und Halter besuchen eine Hundeschule. Daher sollte in Form eines begrenzten Steuererlasses eine finanzielle Anregung gegeben werden.
6. Es gibt in jedem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland andere Rassen, die als unwiderlegbar gefährlich gelten. Es ist zum Beispiel unglaubwürdig und im Zweifel unverantwortlich, dass in Bremen der Dobermann gefährlich ist, in Hamburg aber nicht. In Niedersachsen gibt es wiederum gar keine Rasselisten.
Daher müssen:
a. Rasselisten zugunsten einer individuellen Betrachtung jedes Tieres abgeschafft,
b. Beißstatistiken umfassender geführt,
c. eine Pflichtberatung vorm Hundekauf eingeführt, sowie
d. Menschen mit geringem Einkommen, bzw. wenn sie auf staatliche Zusatzleistungen angewiesen sind, von Hundehaltungskosten entlastet, bzw. befreit werden.
e. Reelle Anregungen den Besuch einer Hundeschule fördern
f. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über gefährliche
Hunde bundeseinheitlich zur Anwendung kommen, um den nötigen Schutz von Menschen und Tieren vor gefährlichen Hunden zu gewährleisten.