6. Juli 2009

Bericht des Rechtsausschusses über die Drs. 19/2533

Antrag abgelehnt

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/3489
19. Wahlperiode 06.07.09

Antrag
der Abgeordneten Christiane Schneider, Dora Heyenn, Norbert Hackbusch,
Kersten Artus, Elisabeth Baum, Dr. Joachim Bischoff, Wolfgang Joithe-von
Krosigk, Mehmet YiIdiz (Fraktion DIE LINKE)
zur Drs. 19/3295

Betr.: Bericht des Rechtsausschusses über die Drs. 19/2533

Die Bürgerschaft möge das Gesetz zur Überarbeitung des Hamburgischen Strafvollzugsrechts und zum Erlass eines Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, Drs. 19/2533, mit den folgenden Änderungen beschließen:

1. Artikel 1 § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Aufgaben des Vollzuges
Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dadurch erfüllt er auch die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.“

2. Artikel 1 § 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Stellung der Gefangenen
(1) Die Gefangenen wirken an der Gestaltung ihrer Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
(3) Vollzugsmaßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.

3. Artikel 1 § 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„§ 8
Vollzugsplan
(4) Der Vollzugsplan und seine Fortschreibung werden den Gefangenen ausgehändigt und mit ihnen erörtert. Sie werden dem Vollstreckungsleiter mitgeteilt.“

4. Artikel 1 § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„§ 11
Geschlossener und offener Vollzug
(2) Die Gefangenen sind im offenen Vollzug unterzubringen, wenn sie hierfür geeignet sind und einer Unterbringung im offenen Vollzug zustimmen.“

5. Artikel 1 § 12 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
6. Artikel 1 § 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„§ 26
Besuch
(1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde pro Woche.“

7. Artikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
8. Artikel 1 § 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„§ 33
Pakete
(1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann. § 25 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Anstalt kann darüber hinaus Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.“

9. Artikel 1 § 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„§ 40
Vergütung der Arbeitsleistung
(2) Üben Gefangene eine Tätigkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Hilfstätigkeit nach § 38 Absatz 1 Satz 2 aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, sofern die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden und dies der Art ihrer Beschäftigung und ihrer Arbeitsleistung entspricht. Das Arbeitsentgelt 1. ist unter Zugrundelegung von 40 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBI. I S. 89, 466), zuletzt geändert am 26. August 2008 (BGBI. I S. 1728, 1730), in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen (Eckvergütung); ein
Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; ein Stundensatz kann ermittelt werden;
2. kann je nach Leistung gestuft werden; 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen der Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen,
3. ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

10. Artikel 1 § 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„§ 70
Durchsuchung
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden. Die Sachen und Hafträume der Gefangenen sind in Anwesenheit der Gefangenen zu durchsuchen.
Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.“

11. Artikel 1 § 85 erhält folgende Fassung:
„§ 85
Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft
1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
2. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
3. sich zugewiesenen Aufgaben entziehen,
4. verbotene Gegenstände in die Anstalt bringen,
5. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
6. entweichen oder zu entweichen versuchen oder
7. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören.“

12. Artikel 1 § 102 erhält folgende Fassung:
„§ 102
Festsetzung der Belegungsfähigkeit
(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§ 20) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.
(2) In bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Justizvollzugsanstalten gilt für die Festsetzung der Belegungsfähigkeit, dass Gemeinschaftsräume bei Doppelbelegung eine Grundfläche von mindestens 6,50 Quadratmetern pro Person
aufweisen. Bei einer höheren Belegung weisen Gemeinschaftshafträume mindestens 8 Quadratmeter pro Gefangenem auf.

13. Artikel 1 § 109 erhält folgende Fassung:
„§ 109
Gefangenenmitverantwortung
Den Gefangenen wird ermöglicht, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen. Insbesondere hat die Gefangenenmitverantwortung
ein Anwesenheits- und Rederecht, bei Anhörungen, die im Rahmen von Disziplinarmaßnahmen stattfinden, sofern der Gefangene, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet, damit einverstanden ist.“

14. Artikel 2 § 74 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„§ 74
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(3) Die unausgesetzte Absonderung von Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in ihrer Person liegen, unerlässlich ist. Die Einzelhaft darf ununterbrochen nicht mehr als eine Woche andauern. Einzelhaft von mehr als vier Wochen im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während des Vollzugs der Einzelhaft sind die Gefangenen in besonderem Maße zu
betreuen.

15. Artikel 2 § 83 erhält folgende Fassung:
„§ 83
Schusswaffengebrauch
Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Jugendstrafvollzugsanstalt ist verboten. Die Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete ist weiterhin gegeben.

Begründung:

Zu 1.: Sprachlich ist klarzustellen, dass das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot das Ziel des Strafvollzuges ist. Der Schutz der Allgemeinheit darf nicht dazu instrumentalisiert werden, den verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch des einzelnen
Gefangenen auf Resozialisierung zu relativieren.
Zwar kann der Vorrang der Resozialisierung nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Sicherheitsinteressen zurücktreten müssen. Gleichwohl ist sicherzustellen, dass bei Zielkonflikten zwischen dem Ziel der Resozialisierung und der Aufgabe, die Allgemeinheit
vor weiteren Straftaten zu schützen, nicht der traditionell übermächtige Sicherheitsgedanke quasi automatisch durchschlägt. Vielmehr soll im Rahmen einer verantwortlichen Interessenabwägung im Zweifelsfall unter Inkaufnahme von Risiken, die mit dem Resozialisierungsvollzug notwendig verbunden sind, dem Prinzip der sozialen Integration und damit dem Prinzip der Eröffnung von Freiheitsspielräumen zur Einübung sozialer Verantwortung der Vorrang gebühren.
Zu 2.: Das Normieren einer Mitwirkungspflicht von Gefangenen am Strafvollzug ist unter rechtsstaatlichen Aspekten sehr fragwürdig. Der Gefangene bleibt auch im Gefängnis ein Bürger mit Grundrechten und darf keineswegs bloßes Objekt von Vollzugsmaßnahmen
werden. Gerade in einem behandlungsorientierten Vollzug besteht jedoch die Gefahr, dass die notwendige Betreuung des Gefangenen, wenn auch aus den besten Absichten, Züge einer autoritären Leistungsverwaltung annimmt und die Gefangenen durch Auferlegung einer Mitwirkungspflicht daran gehindert werden, gegenläufige Vorstellungen und Erwartungen zu artikulieren und durchzusetzen.
Zwar ist die aktive Partizipation wesentliche Bedingung für ein Gelingen des Vollzugsprozesses. Eine mit Disziplinierungsmaßnahmen bewährte Mitwirkungspflicht konterkariert indes das Konzept eines Motivationsvollzuges.
Zu 3. Die Aushändigung des Vollzugsplans trägt dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen und der Bedeutung des Vollzugsplans in diesem Zusammenhang Rechnung. Sie ermöglicht dem Gefangenen im Rahmen
des Möglichen eine gewisse Planungssicherheit und damit eine Grundlage für eigenes zukunftsorientiertes Verhalten.
Zu 4.: Ein Anspruch auf Unterbringung im offenen Vollzug bei Eignung ist schon aus Gründen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten. Eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug und der damit verbundene massive Eingriff in
die Rechte des Gefangenen sind nur dann gerechtfertigt, wenn dies auch erforderlich ist, also keine milderen gleich geeigneten Mittel zur Verfügung stehen. Ist der Gefangene aber für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet, dann existiert mit der
Unterbringung im offenen Vollzug ein milderes Mittel.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Ziel der Resozialisierung eine Unterbringung von geeigneten Gefangenen im offenen Vollzug gebietet, weil dieser wesentlich mehr Spielräume zur Einübung sozialer Verantwortung bietet als der geschlossene
Vollzug.
Die Unterbringung im offenen Vollzug soll jedoch nicht gegen den Willen von Gefangenen erfolgen. Daher ist ihre Zustimmung zur Unterbringung im offenen Vollzug erforderlich.
Zu 5.: vergleiche die Begründung zu Ziffer 2.
Zu 6.: In § 3 ist der Grundsatz verankert, dass das Leben im Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden und schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegengewirkt werden soll. Der Besuch spielt hierbei
eine zentrale Rolle. Durch Besuche bleiben Gefangene im Kontakt mit der Außenwelt und den Veränderungen, die sich dort ereignen. Besuche sind eine wichtige Abwechslung im gleichförmigen Gefängnisalltag. In den Justizvollzugsanstalten werden großzügigere
Besuchsregelungen praktiziert. Diese sollten als Orientierungspunkt genommen werden und durch die Festschreibung einer Mindestbesuchsdauer von einer Stunde pro Woche sollte verhindert werden, dass bereits erreichte Standards unterschritten
werden.
Zu 7.: § 28 Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Notarinnen und Notare unter denselben Voraussetzungen durchsucht werden dürfen wie alle anderen Besucher von Haftanstalten auch.
Dies wird der besonderen rechtlichen Stellung dieser Berufsgruppen nicht gerecht. Im Rechtsstaat ist der Anwaltschaft als unabhängigem Organ der Rechtspflege grundsätzlich zu vertrauen, dass sie die ihr für die Berufsausübung eingeräumten Rechte
nicht missbraucht. Der Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigten beziehungsweise Verurteilten ist im Hinblick auf das Ziel der Teilhabe des Bürgers am Recht und der Verwirklichung des Rechtsstaats von jeder Behinderung und Erschwerung frei zu
halten.
Zu 8.: Auch im Erwachsenenstrafvollzug ist der Empfang von Paketen mit Nahrungsmitteln zu gestatten. Ebenso wie im Jugendstrafvollzug ist der Empfang von Nahrungsmittelpaketen, die häufig von Familienangehörigen stammen, für die Gefangenen
von hoher emotionaler Bedeutung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Gefangenen nicht über Hausgeld verfügt und daher keine zusätzlichen Lebensmitteleinkäufe beim Kaufmann tätigen kann. Gerade für diese Gefangenen bedeuten
Lebensmittelpakete eine wichtige Abwechslung von der Anstaltskost.
Zu 9.: Die stufenweise Anhebung der Eckvergütung auf 40 vom Hundert bis 1986 (!) war vom Gesetzgeber des Bundes-Strafvollzugsgesetzes intendiert: Das Arbeitsentgelt führe dem Gefangenen die Früchte seiner Arbeit vor Augen und diene zugleich seiner Eingliederung, indem es ihm ermögliche, zum Lebensunterhalt seiner Angehörigen
beizutragen, einen Tatschaden wiedergutzumachen und Ersparnisse für den Übergang in das Leben nach der Entlassung zurückzulegen (vergleiche BT-Drs. 7/918 und 7/3998).
Zu 10.: Nach Haftraumdurchsuchungen in Abwesenheit Gefangener gibt es häufig Vorwürfe unsachgemäßen Umgangs in Form von Verschmutzung und Beschädigung durch Bedienstete. Um dies zu vermeiden und der Privatsphäre der Gefangenen mehr
Rechnung zu tragen, ist sicherzustellen, dass sie bei der Durchsuchung ihrer Hafträume dabei sind.
Zu 11.: Ebenso wie im Jugendstrafvollzug ist es auch im Erwachsenenstrafvollzug notwendig, die Verstöße abschließend aufzuzählen, die eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen können. So sehen die European Prison Rules, die vom Europarat im
Jahr 2006 beschlossen wurden, in Nummer 57.2 vor, dass die Fälle, in denen eine Disziplinarmaßnahme zur Anwendung kommen kann, gesetzlich normiert werden müssen. Auch die Mindestgrundsätze für Gefangene der Vereinten Nationen sehen
in Nummer 29 vor, dass das Verhalten, das einen Disziplinarverstoß darstellt, tatbestandlich geregelt werden muss. Nur so wird für die Gefangenen deutlich, welches konkrete Verhalten mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann.
Zu 12.: Das Schweizer Bundesamt für Justiz schlägt mit Blick auf die Europäische Menschenrechtskonvention eine Mindestgröße pro Zelle von 12 qm vor. Die Zellengrößen in Hamburger Justizvollzugsanstalten liegen fast durchweg und zum Teil erheblich
unter diesem Wert. Vor allem solche Haftzellen verletzen die Menschenwürde, in denen mehrere Gefangene in unfreiwilliger Gemeinschaft auf kleinstem Raum zusammengepfercht leben müssen. Ein erster Schritt zur Überwindung dieses Zustands
sind realistische Mindeststandards.
Zu 13.: Die bisherige Regelung des Aufgabenbereichs der Gefangenenmitverantwortung ist allgemein gehalten. Es bleibt vollkommen unklar, was Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse sind. Daher ist der Aufgabenbereich der Gefangenenmitverantwortung zu konkretisieren. Ein Bereich, der zum originären Aufgabenfeld einer Interessenvertretung der Inhaftierten zählt, ist das Recht, andere Gefangene bei Disziplinarverhandlungen zu unterstützen, sofern diese das wünschen, indem Vertreter der Gefangenenmitverantwortung ein Anwesenheits- und Rederecht erhalten.
Zu 14.: Wir schlagen wenigstens die Regelung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Hessen vor. Eine isolierte Unterbringung darf allenfalls als ultima ratio vorgesehen werden. Nummer 67 der UN-Regeln zum Schutze von Jugendlichen unter Freiheitsentzug
verbietet die isolierende Einzelhaft als unmenschliche und entwürdigende Disziplinierungsmittel. Die Praxis zeigt, dass der Jugendstrafvollzug auch ohne dieses Disziplinierungsmittel auskommen kann. (DVJJ, Mindeststandards vor den Jugendstrafvollzug)
Zu 15.: Gemäß den UN-Regeln zum Schutze von Jugendlichen unter Freiheitsentzug (Nummer 65) ist das Tragen und der Gebrauch von Schusswaffen in Jugendstrafanstalten nicht zuzulassen. Für im Bedarfsfall hinzugezogene externe Polizeikräfte ist
der Schusswaffengebrauch in der für diese geltende Rechtsgrundlage (Polizeigesetz) geregelt. (DVJJ, Mindeststandards vor den Jugendstrafvollzug)