BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/5375
19. Wahlperiode
23.02.10
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 15.02.10
Betr.: Entwicklung im Maßregelvollzug
Im Maßregelvollzug werden unter bestimmten Voraussetzungen psychisch kranke Straftäter/-innen untergebracht, die im Sinne der § 20 oder § 21 des Strafgesetzbuches (StGB) als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten. Voraussetzung der Unterbringung ist, dass nach einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist und ein Zusammenhang zwischen Delikt und psychischer Störung besteht. Bei suchtkranken Delinquenten muss für eine Einweisung in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 Strafgesetzbuch keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorliegen.
Nachdem es infolge der Psychiatriereform und der großen Strafrechtsreform in den Siebzigerjahren zu einem Rückgang der im Maßregelvollzug unterge-
brachten Personen kam, ist die Zahl der Einweisungen seit 1990 stark angestiegen. Zwischen 1998 und 2008 hat sich die Zahl der in der Forensik unter-
gebrachten Personen etwa verdoppelt.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
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