26. Mai 2010

Stärkung der parlamentarischen Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/6295
19. Wahlperiode
26.05.10
 
Antrag
der Abgeordneten Christiane Schneider, Dora Heyenn, Norbert Hackbusch, Kersten Artus, Elisabeth Baum, Dr. Joachim Bischoff, Wolfgang Joithe-von  
Krosigk, Mehmet Yildiz (Fraktion DIE LINKE)
zur Drs. 19/6247

Betr.: Stärkung der parlamentarischen Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes


Der  Schutz  einer  freiheitlichen,  demokratischen, rechtsstaatlichen  Verfassung  ist  ein hohes Gut. Er kann letztlich nur gewährleistet werden durch eine freiheitlich, demokratisch  und  rechtsstaatlich  gesinnte  Bevölkerung.  Mit  dem  Schutz  einer  freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen Verfassung unvereinbar ist eine heimlich ausgeübte, demokratischer Kontrolle entzogene Staatsgewalt.
Aus dem „allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie“ (BVerfGE 70, 324) folgt, dass heimliche Eingriffe der Staatsgewalt in die Grundrechte der Bürger, wie sie und solange sie den Nachrichtendiensten gesetzlich zugestanden werden, jeweils besonderer Rechtfertigung bedürfen. Die fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten der von solchen Eingriffsmaßnahmen Betroffenen können nur durch eine wirksame Kontrolle auf anderem Weg ein Stück weit kompensiert werden.
Die Schaffung gesetzlicher Voraussetzungen für eine effektivere Kontrolle ist dringend geboten.  Das  Bundesverfassungsgericht  hat  in  den  vergangenen  Jahren  verschiedentlich eine Intensivierung der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes und der Nachrichtendienste gefordert. Auch auf Landesebene gibt es erste Vorstöße, hier  nachzuziehen.  Allgemein  ist  feststellbar,  dass  es  quer  durch  Regierungs-  und
Oppositionsparteien auf Bundes- und Landesebene ein stärkeres Bewusstsein für die Notwendigkeit einer parlamentarischen Kontrolle gibt.
Die  Funktionsfähigkeit  parlamentarischer  Kontrolle  durch  diese  Gremien  hängt  wesentlich davon ab, dass sie die Verhältnisse im Parlament annähernd widerspiegelt.
Insbesondere  ist  der  Ausschluss  von  oppositionellen  Fraktionen  aus  dem  Kontrollgremium rechtsstaatlich bedenklich, weil im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes eine effektive parlamentarische Kontrolle der Exekutive in der Regel durch die parlamentarische Opposition geleistet wird.

Die Bürgerschaft möge das nachfolgende Gesetz beschließen:
„Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle
auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes
Vom...
 
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des HmbVerfSchG
Das  Hamburgische  Verfassungsschutzgesetz  vom  7.  März  1995  (HmbGVBI.  1995, S.  45),  zuletzt  geändert  am  17.  Februar  2009  (HmbGVBI.  S.  29,  32)  wird  wie  folgt geändert:
 
1.    § 25 erhält folgende Fassung (Änderungen fett gedruckt):
„§ 25 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses
(1) Der Ausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern der Bürgerschaft.
Das Recht der Fraktionen zur Benennung der Mitglieder des Ausschusses richtet  sich  nach  deren  Stärke.  Jede  Fraktion  muss  durch  mindestens  ein
Mitglied  vertreten  sein.  Eine  Erhöhung  der  in  Satz  1  bestimmten  MindestMitgliederzahl  ist  nur  zulässig,  sowie  sie  zur  Beteiligung  aller  Fraktionen notwendig ist.
(2)  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  werden  von  der  Bürgerschaft  in  geheimer Abstimmung gewählt.
(3) 1 Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten  verpflichtet,  die  ihnen  im  Zusammenhang  mit  ihrer  Tätigkeit  in  dem  Ausschuss bekannt geworden sind. 2 Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss oder aus der Bürgerschaft.  Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für eigene Bewertungen bestimmter Vorgänge, sofern die Belange des Geheimschutzes beachtet werden.
(3a)  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  haben  das  Recht,  zur  Unterstützung ihrer  Arbeit  jeweils  eine Mitarbeiterin  oder  einen  Mitarbeiter  je  Fraktion zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, anlassbezogen  die  vom  Ausschuss  beigezogenen  Akten  und  Dateien  einzusehen und  die  Beratungsgegenstände  des  Ausschusses  mit  den  Mitgliedern  zu erörtern;  das  Unterstützungsbegehren  ist  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen und den Mitgliedern des Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Zutritt zu den Sitzungen.
Absatz 3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3b)  Dem  Ausschuss  ist  die  für  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Für die Beschäf-
tigten gelten Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen.
(4)  Der  Ausschuss  wählt  einen  Vorsitzenden  und  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung. Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5) Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben für die laufende Wahlperiode im Gewahrsam der Bürgerschaftskanzlei, im Übrigen im Gewahrsam des Landesamtes für Verfassungsschutz und können nur an diesen Orten von den Ausschussmitgliedern eingesehen werden.
(6)  1  Scheidet  ein  Mitglied  des  Ausschusses  aus  der  Bürgerschaft  oder  seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; für dieses Mitglied ist  unverzüglich  ein  neues  Mitglied  zu  bestimmen.  2  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet.
(7)  Der  Parlamentarische  Kontrollausschuss  berichtet  der  Bürgerschaft  jährlich und  im  Übrigen  anlassbezogen  über  seine  Kontrolltätigkeit.  Dabei  nimmt  er auch  dazu  Stellung,  ob  der  Senat  seinen  Pflichten  gegenüber  dem  Ausschuss nachgekommen  ist.  Die  Berichte  sollen  so  gefasst  sein,  dass  die  im  Ausschuss vertretenen Meinungen und die Gründe, die zu Beschlüssen geführt haben, ersichtlich sind. Sie müssen die Empfehlung des Ausschusses und das Abstimmungsverhältnis, mit dem die Empfehlung zustande gekommen ist, wiedergeben. Bei der Erstellung des Berichts sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.“
 
2.    § 26 erhält folgende Fassung (Änderungen fett gedruckt):
„§ 26 Aufgaben des Ausschusses
(1) Der  Ausschuss  übt  die  parlamentarische  Kontrolle  auf  dem Gebiet  des  Verfassungsschutzes aus. 2 Die Rechte der Bürgerschaft bleiben unberührt.
(2) Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonde-
rer  Bedeutung  zu  unterrichten.  Der  Ausschuss  tagt  in  Abständen  von höchstens drei Monaten oder auf Antrag eines Mitglieds.
(3)  Zur  Erfüllung  seiner  Kontrollaufgaben  hat  der  Ausschuss  auf  Antrag  mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf
1.   Erteilung von Auskünften,
2.   Einsicht  in  Akten,  in  Dateien  gespeicherte  Daten,  Stellungnahmen und andere Unterlagen,
3.   Zugang  zu  den  Räumen  des  Landesamtes  für  Verfassungsschutz und
4.   Anhörung  bestimmter  Angehöriger  des  öffentlichen  Dienstes  als Auskunftspersonen,  die  verpflichtet  sind,  vollständige  und  wahr-
heitsgemäße Angaben zu machen.
Die  Befugnisse  des  Ausschusses  nach  Satz  1  Nummer  2  erstrecken  sich nur auf Gegenstände, die der alleinigen Verfügungsberechtigung des Lan-
desamtes für Verfassungsschutz unterliegen. Die Rechte nach Satz 1 sind Befugnisse gegenüber dem Ausschuss als Ganzes.
(4) Den Ersuchen nach Absatz 3 ist unverzüglich zu entsprechen. Der Senat bescheidet ein solches Ersuchen abschlägig oder schränkt die Aussagegenehmigung ein, soweit gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn dieses aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, des Schutzes von Persönlichkeitsrechten oder des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung erforderlich ist. In diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar.
(5) Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über
1.   Gefahren für die Schutzgüter des § 1,
2.   die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche Mittel nach § 8 Absatz 2
Satz 2 sowie ihre Änderungen,
3.   die Maßnahmen nach § 8 Absatz 11,
4.   die Weiterspeicherung nach § 9 Absatz 3,
5.   die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem automatisierten Verfahren, für das eine Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes vorgeschrieben ist, und seine wesentlichen inhaltlichen Änderungen,
6.   die  Übermittlung  personenbezogener  Daten  an  Stationierungsstreitkräfte nach § 15,
7.   die  Übermittlung  personenbezogener  Daten  an  ausländische  öffentliche Stellen nach § 16,
8.   die  Übermittlung  personenbezogener  Daten  an  Stellen  außerhalb  des öffentlichen Bereichs nach § 17,
9.   Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 5 Satz 3 HmbSÜG mitzuteilen und jährlich über die Prüfungen nach § 9 Absatz 2
Satz 2  zu berichten.
(6)  Der  Ausschuss  kann  dem  behördlichen  Datenschutzbeauftragten  der zuständigen  Behörde  und  dem  Hamburgischen  Beauftragten  für  Daten-
schutz  und  Informationsfreiheit  Gelegenheit  zur  Stellungnahme  in  Fragen des Datenschutzes geben.“
 
3.    § 27 erhält folgende Fassung (Änderungen fett gedruckt):
„§ 27 Eingaben
„Eingaben  einzelner  Bürger  oder  einzelner  Angehöriger  des  Verfassungsschutzes über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz sind dem Ausschuss zur Kenntnis zu geben. Der Ausschuss bescheidet die an ihn gerichteten Eingaben, nachdem er diese dem Senat zur Stellungnahme übermittelt hat.
Der  Ausschuss  hat  auf  Antrag  eines  Mitglieds  Petenten  und  Auskunftspersonen  zu hören. § 26 Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Die Rechte des Eingabenausschusses bleiben unberührt.“
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel-10-Gesetzes
Das   Gesetz   zur   Ausführung   des   Artikel-10-Gesetzes   vom   17.   Januar   1969 (HmbGVBI. S. 5), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBI. S. 29, 33), wird wie folgt geändert:
1.    § 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung (Änderungen fett):
„Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel-10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben  hat  die  Kommission  auf  Antrag  mindestens  eines  seiner  Mitglieder das Recht auf
1.    Erteilung von Auskünften,
2.    Einsicht in Akten, in Dateien gespeicherte Daten, Stellungnahmen und andere Unterlagen und
3.    Zugang zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit das Begehren im Zusammenhang mit der Maßnahme steht. Sie kann
dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Bei Maßnahmen nach § 7 Absätze 3 bis 7 sowie nach § 8 Absatz 10 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes  kann  sich  der  Hamburgische  Beauftragte  für  Datenschutz und  Informationsfreiheit  abweichend  von  Satz  2  jederzeit  an  die  Kommission wenden; hierüber unterrichtet er gleichzeitig die zuständige Behörde.“
2.    § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung (Änderungen fett):
2.1. Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„Der  Kommission  ist  die  für  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.“
2.2. Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.  
2.3. In Absatz 5 wird nach dem Wort „jährIich“ der Zusatz „und im Übrigen anlassbezogen“ eingefügt.

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Beschluss: Ablehnung; am 03.06.2010 mehrheitlich mit den Stimmen der CDU, SPD und GAL gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE<//font>