BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/4793
19. Wahlperiode
07.12.09
Antrag
der Abgeordneten Christiane Schneider, Dora Heyenn, Norbert Hackbusch, Kersten Artus, Elisabeth Baum, Dr. Joachim Bischoff, Wolfgang Joithe-von Krosigk, Mehmet Yildiz (Fraktion DIE LINKE) zur Drs. 19/4451 (Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft)
Betr.: Überarbeitung des Hamburgischen Untersuchungshaftgesetzes
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Der Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft (Drs. 19/4451) wird mit folgenden Änderungen beschlossen:
1. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„§ 4
Stellung der Untersuchungsgefangenen
(1) Das Leben in Untersuchungshaft darf sich von einem Leben in Freiheit nur insoweit unterscheiden, wie der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt es unab-
dingbar erforderlich machen.“
2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert und es wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„§ 21
Besuch
(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat. Zusätzlich haben Untersuchungsgefangene das Recht, von ihren minderjährigen Kindern besucht zu werden. Die Gesamtdauer des Besuchs minderjähriger Kinder beträgt 2 Stunden pro Woche. Diese Besuchszeit wird nicht auf die übrige
Besuchszeit angerechnet.“
(2)...
(3)...
„(3a) Die Anstaltsleitung kann Besuche, deren ununterbrochene Dauer ein Mehrfaches der Gesamtdauer nach Absatz 1 Satz 2 beträgt und die in der Regel nicht überwacht werden (Langzeitbesuche), zulassen, wenn die Untersuchungsgefangenen hierfür geeignet sind und dies zur Wahrung ihrer partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte geboten erscheint.
Für die Durchführung der Langzeitbesuche kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.“
3. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
4. § 24 wird wie folgt geändert:
„§ 24
Telekommunikation, elektronischer Datenverkehr
(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen. Absendung und Empfang der Schreiben vermittelt die Anstalt, eingehende und ausgehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.
(2) Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 kann den Untersuchungsgefangenen gestattet werden, Telefaxschreiben zu versenden oder zu empfangen oder am elektronischen Datenverkehr teilzunehmen. Die Telefax-Korrespondenz oder der elektronische Datenverkehr kann in entsprechender Anwendung von § 25 überwacht werden. Die §§ 25, 26 gelten entsprechend.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Begründung:
Zu 1.: Untersuchungshaft ist keine Strafhaft. Untersuchungshaft bedeutet, einem unschuldigen Menschen die Freiheit zu nehmen – und zwar einzig und allein zu dem Zweck, das Gerichtsverfahren zu sichern. Alle Regelungen müssen sich an der Un-
schuldsvermutung ausrichten. Dies ist sprachlich deutlich hervorzuheben. Als Anknüpfungspunkt ist das Leben in Freiheit zu wählen und nicht die Besserstellung gegenüber Strafgefangenen, wie es im Senatsentwurf anklingt.
Zu 2.: In Anbetracht der Unschuldsvermutung ist es nicht angemessen, Untersuchungshäftlingen lediglich eine Mindestbesuchszeit von 2 Stunden pro Monat zuzugestehen. Zumindest sollte die Besuchszeit für alle Untersuchungshäftlinge auf das Niveau angehoben werden, das der Entwurf für jugendliche Untersuchungshäftlinge vorsieht. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass in der Expertenanhörung zum Gesetzentwurf auf die zum Teil wesentlich großzügigeren Besuchsregelungen in an-
deren Ländern hingewiesen wurde. So haben Untersuchungsgefangene in England nahezu täglich Besuch. In den skandinavischen Ländern werden mehrmals wöchentlich Besuche gestattet.
Minderjährige Kinder von Untersuchungshäftlingen leiden in besonderem Maße unter der plötzlichen Trennung, die eine Inhaftierung bedeutet. Die Trennung kann zu einer nachhaltigen Störung der Beziehung führen, insbesondere wenn die Kinder zu klein
sind, um den Grund für die Abwesenheit des Elternteils zu begreifen. Daher gebietet der verfassungsrechtliche Schutz der Familie eine Verbesserung der Besuchsrechte für Kinder.
Der neu eingefügte Absatz 3a ermöglicht unüberwachte Langzeitbesuche. Da Strafhäftlinge unter bestimmten Voraussetzungen unüberwachte Langzeitbesuche erhalten können, ist dies im Hinblick auf die Unschuldsvermutung erst recht für Untersuchungs-
häftlinge sicherzustellen.
Zu 3.: Die Vorschrift zur Durchsuchung von Rechtsanwältinnen und -anwälten, Verteidigerinnen und Verteidigern sowie Notarinnen und Notaren wird der Stellung der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege nicht gerecht. Als unabhängiges Organ der
Rechtspflege genießt die Anwaltschaft grundsätzlich Vertrauen, dass sie die für ihre Berufsausübung eingeräumten Rechte nicht missbraucht. Die Ermächtigung zur Durchsuchung steht dazu im Widerspruch.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert, zudem wird folgender Absatz 3 angefügt:
„§ 27
Telefongespräche
(1) Den Untersuchungsgefangenen ist zu gestatten, auf eigene Kosten in einem angemessenen Umfang Telefongespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern und mit Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs zu führen.“
(2)...
„(3) Den Untersuchungsgefangenen ist der Zugang zum Internet grundsätzlich zu gestatten. Der Zugang kann untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich ist. § 25 ist entsprechend anwendbar.“
6. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
7. § 36 erhält folgende Fassung:
„§ 36
Allgemeines
(1) Zur Freizeitgestaltung sind geeignete Angebote vorzuhalten. Insbesondere sollen Sportmöglichkeiten und Gemeinschaftsveranstaltungen angeboten werden. Dies gilt auch für Wochenend- und Ferienzeiten.
(2) Untersuchungshäftlinge erhalten die Möglichkeit, zum Zweck der Freizeitgestaltung und der sozialen Interaktion sich mindestens 8 Stunden pro Tag außerhalb ihrer Zelle aufzuhalten.
(3) Die Nutzung von Computern ist grundsätzlich gestattet. Die Nutzung kann untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich ist.“
Zu 4.: Die Kommunikation mittels Telefax und E-Mail gehört zum gesellschaftlichen Alltag. Vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung ist es unangemessen, Untersuchungshäftlingen generell diese Standardmöglichkeiten moderner Telekommunikation vorzuenthalten.
Zu 5.: Telefongespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie Angehörigen sind zu gestatten. Es verstößt gegen die Unschuldsvermutung, Telefongespräche in das Ermessen der Anstalt zu stellen.
Absatz 3 regelt den Zugang zum Internet. Vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung ist die Nutzung des Internets zu erlauben, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr bestehen.
Zu 6.: Ebenso wie jugendlichen Untersuchungshäftlingen der Empfang von Nahrungsmittelpaketen gestattet ist, sollte er auch erwachsenen Untersuchungshäftlingen erlaubt werden. Die Pakete stammen häufig von Familienangehörigen und sind für die
Untersuchungshäftlinge von hoher emotionaler Bedeutung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Lebensmittelpakete eine wichtige Abwechslung von der Anstaltskost bedeuten.
Zu 7.: Untersuchungsgefangene befinden sich im Regelfall 23 Stunden allein in ihrer Zelle (vergleiche hierzu Drs. 19/2073; Seite 7 folgende). Das bedeutet für die meisten eine schwerwiegende, kaum erträgliche Belastung. Obwohl Untersuchungshäftlinge
als unschuldig gelten und daher die Bedingungen in der Untersuchungshaft grundsätzlich besser sein sollten als im Strafvollzug, empfinden es viele Untersuchungshäftlinge als eine Erleichterung, wenn sie in den Strafvollzug verlegt werden, weil dort
weniger restriktive Einschlusszeiten gelten. Ein wichtiger Ansatz, um der Unschuldsvermutung Geltung zu verschaffen, ist daher, für weniger restriktive Einschlusszeiten und ein vielfältiges Beschäftigungs-, Bildungs- und Arbeitsangebot in der Untersu-
chungshaft zu sorgen. In Anlehnung an Ziffer 80.1 und 80.2 der Recommendation of the Committee of Ministers to member states on the European Rules for juvenile offenders to sanctions or measures, Rec (2008) 11 wird daher ein Mindeststandard
normiert, wonach sich Untersuchungsgefangene mindestens 8 Stunden außerhalb ihrer Zelle aufhalten können und auch am Wochenende und in Ferienzeiten ein hinreichendes Maß an Freizeitangeboten erhalten.
Absatz 3 stellt klar, dass die Nutzung von Computern erlaubt ist. Die Nutzung als Schreibhilfe ist wichtiger Bestandteil des Alltags. Sie ermöglicht Untersuchungshäftlingen zum einen, eine Beschäftigung auszuüben beziehungsweise fortzuführen, für die
solche Arbeitsmittel benötigt werden. Zum anderen kann die Nutzung dieser technischen Hilfsmittel auch zur angemessenen Verteidigung erforderlich sein.
Beschluss: Ablehnung; am 09.12.2009 mehrheitlich mit den Stimmen der CDU, SPD und GAL gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE