7. Dezember 2009

Überarbeitung des Hamburgischen Untersuchungshaftgesetzes

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/4793
19. Wahlperiode
07.12.09

Antrag
der Abgeordneten Christiane Schneider, Dora Heyenn, Norbert Hackbusch, Kersten Artus, Elisabeth Baum, Dr. Joachim Bischoff, Wolfgang Joithe-von Krosigk, Mehmet Yildiz (Fraktion DIE LINKE) zur Drs. 19/4451 (Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft)

Betr.: Überarbeitung des Hamburgischen Untersuchungshaftgesetzes


Die Bürgerschaft möge beschließen:
Der Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft (Drs. 19/4451) wird mit folgenden Änderungen beschlossen:
 
1.    § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„§ 4
Stellung der Untersuchungsgefangenen
(1)  Das  Leben  in  Untersuchungshaft  darf  sich  von  einem  Leben  in  Freiheit nur  insoweit  unterscheiden,  wie  der  Zweck  der  Untersuchungshaft  und  die Erfordernisse  eines  geordneten  Zusammenlebens  in  der  Anstalt  es  unab-
dingbar erforderlich machen.“
2.    § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert und es wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„§ 21
Besuch
(1)  Die  Untersuchungsgefangenen  dürfen  regelmäßig  Besuch  empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat. Zusätzlich haben Untersuchungsgefangene das Recht, von ihren minderjährigen Kindern besucht  zu  werden.  Die  Gesamtdauer  des  Besuchs  minderjähriger  Kinder beträgt  2  Stunden  pro  Woche.  Diese  Besuchszeit  wird  nicht  auf  die  übrige
Besuchszeit angerechnet.“
(2)...
(3)...
„(3a)  Die  Anstaltsleitung  kann  Besuche,  deren  ununterbrochene  Dauer  ein Mehrfaches der Gesamtdauer  nach  Absatz  1  Satz  2  beträgt  und  die  in  der Regel nicht überwacht werden (Langzeitbesuche), zulassen, wenn die Untersuchungsgefangenen hierfür geeignet sind und dies zur Wahrung ihrer partnerschaftlichen  oder  ihnen  gleichzusetzender  Kontakte  geboten  erscheint.
Für  die  Durchführung  der  Langzeitbesuche  kann  die  Anstaltsleitung  mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.“
3.    § 23 Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
4.    § 24 wird wie folgt geändert:
„§ 24
Telekommunikation, elektronischer Datenverkehr
(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen unbeschränkt Schreiben absenden und  empfangen.  Absendung  und  Empfang  der  Schreiben  vermittelt  die  Anstalt, eingehende und ausgehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.
(2)  Unter  den  Voraussetzungen  von  Absatz  1  kann  den  Untersuchungsgefangenen gestattet werden, Telefaxschreiben zu versenden oder zu empfangen oder am elektronischen Datenverkehr teilzunehmen. Die Telefax-Korrespondenz  oder  der  elektronische  Datenverkehr  kann  in  entsprechender  Anwendung von § 25 überwacht werden. Die §§ 25, 26 gelten entsprechend.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.  
Begründung:
Zu 1.: Untersuchungshaft ist keine Strafhaft. Untersuchungshaft bedeutet, einem unschuldigen  Menschen  die  Freiheit  zu  nehmen  –  und  zwar  einzig  und  allein  zu  dem Zweck, das Gerichtsverfahren  zu sichern.  Alle Regelungen  müssen  sich an der Un-
schuldsvermutung ausrichten. Dies ist sprachlich deutlich hervorzuheben. Als Anknüpfungspunkt ist das Leben in Freiheit zu wählen und nicht die Besserstellung gegenüber Strafgefangenen, wie es im Senatsentwurf anklingt.
Zu  2.:  In  Anbetracht  der  Unschuldsvermutung  ist  es  nicht  angemessen,  Untersuchungshäftlingen  lediglich  eine  Mindestbesuchszeit  von  2  Stunden  pro  Monat  zuzugestehen.  Zumindest  sollte  die  Besuchszeit  für  alle  Untersuchungshäftlinge  auf  das Niveau  angehoben  werden,  das  der  Entwurf  für  jugendliche  Untersuchungshäftlinge vorsieht. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass in der Expertenanhörung zum Gesetzentwurf auf die zum Teil wesentlich großzügigeren Besuchsregelungen in an-
deren  Ländern  hingewiesen  wurde.  So  haben  Untersuchungsgefangene  in  England nahezu täglich Besuch. In den skandinavischen Ländern werden mehrmals wöchentlich Besuche gestattet.
Minderjährige Kinder von Untersuchungshäftlingen leiden in besonderem Maße unter der plötzlichen Trennung, die eine Inhaftierung bedeutet. Die Trennung kann zu einer nachhaltigen Störung der Beziehung  führen,  insbesondere wenn die  Kinder zu  klein
sind, um den Grund für die Abwesenheit des Elternteils zu begreifen. Daher gebietet der  verfassungsrechtliche  Schutz der Familie eine Verbesserung  der  Besuchsrechte für Kinder.
Der  neu  eingefügte  Absatz  3a  ermöglicht  unüberwachte  Langzeitbesuche.  Da  Strafhäftlinge unter bestimmten Voraussetzungen unüberwachte Langzeitbesuche erhalten können, ist dies im Hinblick auf die Unschuldsvermutung erst recht für Untersuchungs-
häftlinge sicherzustellen.
Zu 3.: Die Vorschrift zur Durchsuchung von Rechtsanwältinnen und -anwälten, Verteidigerinnen  und  Verteidigern  sowie  Notarinnen  und  Notaren  wird  der  Stellung  der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege nicht gerecht. Als unabhängiges Organ der
Rechtspflege genießt die Anwaltschaft grundsätzlich Vertrauen, dass sie die für ihre Berufsausübung  eingeräumten  Rechte  nicht  missbraucht.  Die  Ermächtigung  zur Durchsuchung steht dazu im Widerspruch.  
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5.    § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert, zudem wird folgender Absatz 3 angefügt:
„§ 27
Telefongespräche
(1)  Den  Untersuchungsgefangenen  ist  zu  gestatten,  auf  eigene  Kosten  in einem  angemessenen  Umfang  Telefongespräche  mit  Verteidigerinnen  und Verteidigern und mit Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs zu führen.“
(2)...
„(3) Den Untersuchungsgefangenen ist der Zugang zum Internet grundsätzlich  zu  gestatten.  Der  Zugang  kann  untersagt  werden,  wenn  dies  zur  Aufrechterhaltung  der  Sicherheit,  zur  Abwehr  einer  schwerwiegenden  Störung der  Ordnung  der  Anstalt  oder  zur  Umsetzung  einer  verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich ist. § 25 ist entsprechend anwendbar.“
6.    § 28 Absatz 1 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
7.    § 36 erhält folgende Fassung:
„§ 36
Allgemeines
(1) Zur Freizeitgestaltung sind geeignete Angebote vorzuhalten. Insbesondere  sollen  Sportmöglichkeiten  und  Gemeinschaftsveranstaltungen  angeboten werden. Dies gilt auch für Wochenend- und Ferienzeiten.
(2) Untersuchungshäftlinge erhalten die Möglichkeit, zum Zweck der Freizeitgestaltung und der sozialen Interaktion sich mindestens 8 Stunden pro Tag außerhalb ihrer Zelle aufzuhalten.
(3) Die Nutzung von Computern ist grundsätzlich gestattet. Die Nutzung kann untersagt  werden,  wenn  dies  zur  Aufrechterhaltung  der  Sicherheit,  zur  Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich ist.“
 
Zu  4.:  Die  Kommunikation  mittels  Telefax  und  E-Mail  gehört  zum  gesellschaftlichen Alltag. Vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung ist es unangemessen, Untersuchungshäftlingen generell diese Standardmöglichkeiten moderner Telekommunikation vorzuenthalten.
Zu  5.:  Telefongespräche  mit  Verteidigerinnen  und  Verteidigern  sowie  Angehörigen sind zu gestatten. Es verstößt gegen die Unschuldsvermutung, Telefongespräche in das Ermessen der Anstalt zu stellen.
Absatz 3 regelt den Zugang zum Internet. Vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung ist die Nutzung des Internets zu erlauben, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr bestehen.
Zu 6.: Ebenso wie jugendlichen Untersuchungshäftlingen der Empfang von Nahrungsmittelpaketen  gestattet  ist,  sollte  er  auch  erwachsenen  Untersuchungshäftlingen  erlaubt werden. Die Pakete stammen häufig von Familienangehörigen und sind für die
Untersuchungshäftlinge von hoher emotionaler Bedeutung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Lebensmittelpakete eine wichtige Abwechslung von der Anstaltskost bedeuten.
Zu 7.: Untersuchungsgefangene befinden sich im Regelfall 23 Stunden allein in ihrer Zelle (vergleiche hierzu Drs. 19/2073; Seite 7 folgende). Das bedeutet für die meisten eine  schwerwiegende,  kaum  erträgliche  Belastung.  Obwohl  Untersuchungshäftlinge
als  unschuldig  gelten  und  daher  die  Bedingungen  in  der  Untersuchungshaft  grundsätzlich besser sein sollten als im Strafvollzug, empfinden es viele Untersuchungshäftlinge  als  eine  Erleichterung,  wenn  sie  in  den  Strafvollzug  verlegt  werden,  weil  dort
weniger restriktive Einschlusszeiten gelten. Ein wichtiger Ansatz, um der Unschuldsvermutung Geltung zu verschaffen, ist daher, für weniger restriktive Einschlusszeiten und  ein  vielfältiges  Beschäftigungs-,  Bildungs-  und  Arbeitsangebot  in  der  Untersu-
chungshaft zu sorgen. In Anlehnung an Ziffer 80.1 und 80.2 der Recommendation of the Committee of Ministers to member states on the European Rules for juvenile offenders  to  sanctions  or  measures,  Rec  (2008)  11  wird  daher  ein  Mindeststandard
normiert,  wonach  sich  Untersuchungsgefangene  mindestens  8  Stunden  außerhalb ihrer Zelle aufhalten können und auch am Wochenende und in Ferienzeiten ein hinreichendes Maß an Freizeitangeboten erhalten.
Absatz  3  stellt  klar,  dass  die  Nutzung  von  Computern  erlaubt  ist.  Die  Nutzung  als Schreibhilfe ist wichtiger Bestandteil des Alltags. Sie ermöglicht Untersuchungshäftlingen zum einen, eine Beschäftigung auszuüben beziehungsweise fortzuführen, für die
solche  Arbeitsmittel  benötigt  werden.  Zum  anderen  kann  die  Nutzung  dieser  technischen Hilfsmittel auch zur angemessenen Verteidigung erforderlich sein.

Beschluss: Ablehnung; am 09.12.2009 mehrheitlich mit den Stimmen der CDU, SPD und GAL gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE