10. Februar 2010

Gleichstellung zwischen Männern und Frauen muss im öffentlichen Dienst konkretisiert werden!

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/5341

19. Wahlperiode 10.02.10

Antrag
der Abgeordneten Kersten Artus, Dora Heyenn, Christiane Schneider, Norbert Hackbusch, Elisabeth Baum, Dr. Joachim Bischoff, Wolfgang Joithe-von Krosigk, Mehmet YiIdiz (Fraktion DIE LINKE)

Betr.: Gleichstellung zwischen Männern und Frauen muss im öffentlichen Dienst konkretisiert werden!

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat eines der ältesten Landesgleichstellungsge-setze, welches zuletzt 2005 geändert worden ist. Gemessen an den Ergebnissen, die dieses Gesetz erzielt hat, wird deutlich, dass ein unausweichlicher Nachbesserungsbedarf besteht. Noch heute sind Frauen selbst im öffentlichen Dienst in erster Linie in Teilzeitbeschäftigung, werden seltener befördert oder an die Hochschulen berufen. Beispielsweise sind nur 22 Prozent der Professuren weiblich besetzt. Frauen sind in den höheren Gehaltsstufen unterrepräsentiert, Frauenbeauftragte können ihre Arbeit nicht wahrnehmen, da ihnen die zeitlichen, finanziellen oder sachlichen Ressourcen fehlen.

Die Notwendigkeit von Frauenförderung beruht aber nicht auf Defiziten bei den Frauen, sondern auf einem inhärenten Frauenmangel. Dieser strukturellen Diskriminierung im Hamburger Öffentlichen Dienst muss endlich wirkungsvoll entgegengesteuert werden, so lange bis die 50 Prozent-Quote erreicht ist.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,
1. das Hamburger Gleichstellungsgesetz komplett zu überarbeiten in Anlehnung an das Berliner Modell in Zusammenarbeit mit der Arbeitsstelle „Vielfalt in der Stadt“. Dabei sind zumindest zu ergänzen:
1.1 eine Konkretisierung der Aufgaben, Sach- und Personalmittelausstattung, der Fortbildungsmöglichkeiten sowie der Freistellungen der Frauenbeauftrag-ten und deren Stellvertreterin zur Wahrung ihrer Aufgaben;
1.2 eine gesetzliche Festlegung/Konkretisierung des Aufgabenbereichs der Frauenbeauftragten, sodass sie ihre Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann;
1.3 eine häufigere Berichterstattung: während § 15 LGG zurzeit den Dreijahrestakt vorgibt, ist eine jährliche Berichterstattung erstrebenswert;
1.4 die Einrichtung einer Kooperationsstelle zur Beförderung der Vernetzung zwischen den Frauenbeauftragten oder Gleichstellungsbeauftragten;
2. die Umsetzung der Gesetzesnovellierung bis zum Ende des Jahres 2010 abzuschließen, sodass es ab dem 1. Januar 2011 in Kraft tritt.