BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
19/5110
19. Wahlperiode 26.01.10
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kersten Artus (DIE LINKE) vom 19.01.10
Betr.: „Uferzone“ laut Hamburgischem Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG)
Gemäß § 9 Absatz 3 Hundegesetz hat die Hundeführerin/der Hundeführer sicherzustellen, dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen
ferngehalten wird.
In Hamburg gibt es unterschiedlichste Gewässer: kleine Gräben, naturnahe Bäche, Kanäle, stehende Gewässer wie Seen, Weiher und Tümpel, die Elbe und viele andere. Ebenso vielfältig ist die Ausbildung ihrer Ufer. Sie sind flach auslaufend oder steil abfallend ausgebildet, sie sind naturnah modelliert oder künstlich befestigt, sie sind unbewachsen oder mit Gras oder Gehölzen bestockt. Der Wasserstand schwankt im jahres- oder auch tageszeitlichen Rhythmus. An der Elbe kann die horizontale Ausdehnung der Wasseroberfläche im Tidezyklus deutlich mehr als 50 Meter betragen. Entsprechend verlagert sich der Übergang zwischen Wasser und Land. An anderen Stellen wird die Ausdehnung durch Schüttsteinböschungen begrenzt. In der Abfolge der Strukturen schließen sich landseitig vielfach Wege, bebaute Bereiche, Gehölzbereiche, Wiesen oder Rasenflächen an.
Nach den Aussagen des Entwurfs des Räumlichen Leitbildes können Uferzonen durch Hausboote/Schwimmende Häuser belebt werden (Seite 108), am Mittleren Reiherstieg sollen die Uferzonen unter anderem durch die Ansiedlung von Unternehmen aus dem Logistikbereich aufgewertet werden (Seite 60).
Bei all der Vielfalt der Ausbildung und Nutzung der Uferbereiche sind Hundehalterinnen und Hundehalter oft irritiert, wie in einem jeweils vorliegenden Fall die Uferzone zu bestimmen ist, um zu vermeiden, gegen das Hundegesetz zu verstoßen.
Daher frage ich den Senat:
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