BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/6815
19. Wahlperiode
30.07.10
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Wolfgang Joithe-von Krosigk (DIE LINKE) vom 22.07.10
Betr.: Kosten der Unterkunft bei Hartz IV und der „neue“ Mietenspiegel 2009 (II)
Der Senat hat auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 07.07.2010 in der Drs. 19/6695 vom 13.07.2010 auf meine entsprechenden Fragen geantwortet, dass die Anpassung der aktuellen Fachanweisung zu § 22 SGB II an den aktuellen Mietenspiegel 2009 zurzeit geprüft werde. Gleiches gelte für die Frage, ob mit der Berücksichtigung des Mietenspiegels 2009 anstelle desjenigen aus dem Jahre 2007 Veränderungen in den Baualtersklassenzuordnungen sowie in den zu berücksichtigenden Wohnlagen zu erwarten seien. Auch insoweit werde die Anpassung zurzeit geprüft.
Grundsätzlich gilt, dass wenn ein Antragsteller oder eine Antragstellerin die in § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) normierten Voraussetzungen
für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen erfüllt, auch die Kosten der Unterkunft mit umfasst sind. Diese sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz1 SGB II). Zulässigerweise darf für die Feststellung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) auf einen qualifizierten Mietenspiegel zurückgegriffen werden.
Allerdings ist nur ein aktueller Mietenspiegel geeignet, als Grundlage eines schlüssigen Konzepts für die Ermittlung der Vergleichsmiete im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu dienen. Will sich der Träger der Grundsicherung insoweit nicht an den aktuellen Mietenspiegel binden, liegt es an ihm, davon losgelöst ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung des grundsicherungsrelevanten Mietpreises zu entwickeln. Ein schlüssiges Konzept liegt jedoch spätestens dann nicht mehr vor, wenn ein neuer, also „aktueller“ Mietenspiegel bereits längere Zeit vorliegt und damit das am überholten und damit „alten“ Mietenspiegel orientierte Konzept durch die neue Sachlage nachträglich unschlüssig wird. Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum veröffentlichter aktueller Mietenspiegel sein, zumal
auch dieser aktuelle Mietenspiegel bereits wieder auf in den Vorjahren erhobenen – alten – Daten beruht.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
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