22. Juli 2010

Kosten der Unterkunft bei Hartz IV und der „neue“ Mietenspiegel 2009 (II)

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/6815
19. Wahlperiode
30.07.10
 
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Wolfgang Joithe-von Krosigk (DIE LINKE) vom 22.07.10

Betr.:  Kosten der Unterkunft bei Hartz IV und der „neue“ Mietenspiegel 2009 (II)

Der Senat hat auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 07.07.2010 in der Drs. 19/6695 vom 13.07.2010 auf meine entsprechenden Fragen geantwortet, dass die Anpassung der aktuellen Fachanweisung zu § 22 SGB II an den aktuellen  Mietenspiegel  2009  zurzeit  geprüft  werde.  Gleiches  gelte  für  die Frage, ob mit der Berücksichtigung des Mietenspiegels 2009 anstelle desjenigen  aus  dem  Jahre  2007  Veränderungen  in  den  Baualtersklassenzuordnungen sowie in den zu berücksichtigenden Wohnlagen zu erwarten seien. Auch insoweit werde die Anpassung zurzeit geprüft.
Grundsätzlich gilt, dass wenn ein Antragsteller oder eine Antragstellerin die in § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) normierten Voraussetzungen
für  die  Gewährung  von  Grundsicherungsleistungen  erfüllt,  auch  die  Kosten der  Unterkunft  mit  umfasst  sind.  Diese  sind  in  Höhe  der  tatsächlichen  Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz1 SGB  II).  Zulässigerweise  darf  für  die  Feststellung  der  abstrakt  angemessenen  Kosten  der  Unterkunft  (KdU)  auf  einen  qualifizierten  Mietenspiegel  zurückgegriffen werden.

Allerdings ist nur ein aktueller Mietenspiegel geeignet, als Grundlage eines schlüssigen Konzepts für die Ermittlung der Vergleichsmiete im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu dienen. Will sich der Träger der Grundsicherung insoweit nicht an den aktuellen Mietenspiegel binden, liegt es an ihm, davon losgelöst ein schlüssiges Konzept  zur  Ermittlung  des  grundsicherungsrelevanten  Mietpreises  zu  entwickeln. Ein schlüssiges Konzept liegt jedoch spätestens dann nicht mehr vor, wenn  ein  neuer,  also  „aktueller“  Mietenspiegel  bereits  längere  Zeit  vorliegt und  damit  das  am  überholten  und  damit  „alten“  Mietenspiegel  orientierte Konzept durch die neue Sachlage nachträglich unschlüssig wird. Grundlage für  die  Beurteilung  der  maßgeblichen  Nettokaltmiete  kann  stets  nur  ein  in dem fraglichen Zeitraum veröffentlichter aktueller Mietenspiegel sein, zumal
auch dieser aktuelle Mietenspiegel bereits wieder auf in den Vorjahren erhobenen – alten – Daten beruht.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

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