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7. Dezember 2009 Wolfgang Joithe, Soziales, Kleine Anfrage, Vorgang abgeschlossen

Zumutbarkeit von Stellenangeboten durch team.arbeit.hamburg

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 19/4783
19. Wahlperiode
15.12.09

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Wolfgang Joithe-von Krosigk (Fraktion DIE LINKE)  
vom 07.12.09

Betr.:  Zumutbarkeit von Stellenangeboten durch team.arbeit.hamburg

Die  Zumutbarkeit  von  Stellenangeboten  an  erwerbsfähige  Hilfebedürftige wird in § 10 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt. Als zumutbar im Sinne des Sozialgesetzbuches wird grundsätzlich jede Arbeit angesehen, es  sei  denn,  ein  Betroffener  ist  zu  ihrer  Ausübung  „körperlich,  geistig  oder seelisch nicht in der Lage“ (Absatz 1 Nummer 1), oder dass, neben verschiedenen sozialen Indikationen (Absatz 1 Nummer 2 – 4), „ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht“ (Absatz 1 Nummer 5).  

Unter § 10 Absatz 2 SGB II werden bestandswahrende Tatbestände mit Bezug  auf  Qualifikation,  Berufserfahrung,  früheren  Verdienst  und  Ortsgebundenheit  dann  noch  einmal  ausdrücklich  weitestgehend  negiert.  Der  dritte Absatz  schließlich  weitet  die  Zumutbarkeitskriterien  auch  auf  Maßnahmen zur  Eingliederung  in  Arbeit  (zum  Beispiel  die  sogenannten  Ein-Euro-Jobs) aus.

Insbesondere  der  sogenannte  Auffangtatbestand,  nach  dem  der  Aufnahme einer  Arbeit  „ein  sonstiger  wichtiger  Grund“  entgegenstehen  könnte  (§  10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II), ist sehr unspezifisch, eröffnet der Sachbearbeitung erheblichen Ermessensspielraum und führt nicht selten zu sozialrechtlichen Konfliktfällen.

Für die von Hartz IV Betroffenen ist die Verunsicherung deshalb groß, weil ein von ihnen vorgebrachter „wichtiger Grund“, der ihnen eine  Arbeitsaufnahme  verunmöglicht,  häufig  von  der  Sachbearbeitung  nicht als  solcher  anerkannt  wird.  Dies  zieht  in  aller  Regel  einen  Leistungsentzug nach dem Sanktionsparagrafen 31 SGB II nach sich. Erst gegen diesen Leistungsentzug,  der  die  Existenz  bedroht,  kann  dann  Widerspruch  eingelegt werden – nicht schon gegen den Vermittlungsvorschlag.

Eine  Spezifizierung  dessen,  was  „zumutbar“  ist,  ist  im  Interesse  der  von Hartz IV Betroffenen, aber auch im Interesse einer zuverlässigen Sachbearbeitung, dringend geboten.  

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Die Fragen des Abgeordneten und die Antworten des Senats finden Sie hier