DIE LINKE in der Bürgerschaft: Unsere Themen für die Sitzung am 18. Dezember

Am 18. Dezember tagt die Hamburgische Bürgerschaft ein letztes Mal in diesem Jahr. Wir haben mehrere Anträge für die Sitzung vorbereitet. Mit den Anträgen kritisieren wir die Politik des rot-grünen Senats. Wir zeigen, dass sie nicht alternativlos ist und machen Druck für eine andere Politik.

Zum Beispiel beim Thema Löhne: Zwar hat die Stadt im Mai beschlossen, allen Mitarbeiter_innen der Stadt und städtischer Unternehmen einen Mindestlohn von 12 Euro zu zahlen. Für eine Rente über der Grundsicherung reicht das allerdings immer noch nicht aus. Und: Er gilt nicht für Beschäftigte bei Auftragsfirmen. Wir fordern daher, den städtischen Mindestlohn auf 14 Euro zu erhöhen und ihn auch bei Auftragsfirmen bindend festzuschreiben.

Im Oktober haben Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen die Bundes­regie­rung dringend aufgefordert, unbegleitete minderjährige Geflüchtete aus Griechenland aufzunehmen. Die Länder Niedersachsen, Thüringen und Berlin haben diese Initiative aufgegriffen und erklären ihre Aufnahmebereitschaft. Sie scheitern derzeit an Bundesinnenminister Seehofer, der sich in den Weg stellt. Wir fordern den Hamburger Senat auf, sich der Initiative von Niedersachsen, Berlin und Thüringen anzuschließen und sich zur Aufnahme von 70 unbegleiteten minderjährigen Geflüchtete aus Griechenland bereit zu erklären.

Die Senatsfraktionen einen Gesetzentwurf zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zur Diskussion (Drs. 21/17639).  Wir finden: Der Entwurf bleibt weit hinter den Erfordernissen zurück. Mit einem Zusatzantrag fordern wir eine Neufassung des Gesetzentwurfs unter Einbeziehung der Positionen von Verbänden und Einzelpersonen mit Behinderungen.

Ebenfalls in dieser Sitzung stellen die Senatsfraktionen ihren Entwurf zur Änderung des Transparenzgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und Verbraucherinformationsgesetzes zur Abstimmung – entgegen anderweitiger Zusage ohne Debatte. „Mit der geplanten Novelle wird die Transparenz erheblich eingeschränkt“, kritisiert unser justizpolitischer Sprecher Martin Dolzer. „So sollen sich staatliche Behörden künftig auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen können und wichtige Verträge der öffentlichen Hand nicht mehr veröffentlicht werden müssen, bevor sie in Kraft treten. Das ist inakzeptabel.“  Um den Charakter des Gesetzes zu erhalten, bringt die Linksfraktion einen Zusatzantrag mit 31 Änderungsvorschlägen ein, der auf Vorschlägen von Mehr Demokratie, Chaos Computer Club und Transparency International beruht.

Im November hat das Finanzamt Berlin der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/ Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN/BdA) die Gemeinnützigkeit aberkannt. Begründung: Der bayrische Verfassungsschutz definiert die VVN als „linksextremistisch“. Anderen politischen Vereinen wie Campact oder Attac war bereits vor einiger Zeit die Gemeinnützigkeit aberkannt worden. In einem Antrag fordern wir, dass sich Hamburg für eine Reform des Gemeinnützigkeitsgesetzes einsetzt.  Denn: Was kann bitte gemeinnütziger sein, als Antifaschismus?

 

Jährlich nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg rund 12 Milliarden € an Steuern ein. Hinzu kommen Gebühreneinnahmen und Zuschüsse des Bundes für bestimmte Ausgaben. Dieses Geld gibt sie, nach Abzug der Personalkosten, zu einem großen Teil aus für Dienstleistungen Dritter, Verbrauchsgüter und Investitionen.

Damit sind die städtischen Ausgaben ein wichtiger Teil der Nachfrage in der Stadt. Bundesweit gesehen macht die öffentliche Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen etwa 17% des Bruttoinlandsprodukts aus. Mit einem solchen Volumen können staatliche Ausgaben Standards im Interesse von Beschäftigten und Umwelt setzen.

Da inzwischen nur noch 44% der Beschäftigten in Hamburg unter einen Tarifvertrag fallen ist die Förderung der Tarifbindung eine wichtige Aufgabe der Stadt um die Interessen von Arbeitnehmer_innen zu schützen. Die Bürgerschaft hat dies wiederholt, zuletzt in der aktuellen Stunde am 19.6.2019, zum Ausdruck gebracht. Nur nutzt die Stadt das Instrument der Vergabepolitik noch nicht zur Förderung der Tarifbindung. Hier muss künftig der Grundsatz gelten: „öffentliches Geld nur für Gute Arbeit.“ Nach juristischer Einschätzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) bietet die neue EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG) auch die Möglichkeit die Auftragsvergabe an Tariftreue zu binden.

Nicht in allen Branchen bestehen Tarifverträge die, unter Hamburger Voraussetzungen, ein gutes Leben ermöglichen. Besonders das Niveau der Wohnungsmieten in Hamburg liegt mittlerweile fast auf dem doppelten Wert einiger anderer Großstädte. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung einer absoluten Lohnuntergrenze über dem gesetzlichen Mindestlohn unter den besonderen Bedingungen Hamburgs notwendig.
Mit Stand Dezember 2017 benötigen Arbeitnehmer_innen laut einer Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mindestens einen Stundenlohn von 12,63 € über 45 Jahre um eine Rente über dem Niveau der Grundsicherung zu erhalten. Mit der absehbaren Einführung einer Grundrente durch den Bund muss ein Mindestlohn der zu einer eigenen Rente über der künftigen Grundrente liegt rund 14 € betragen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass viele Menschen durch Erwerbslosigkeit oder Teilzeitarbeit unterbrochene Erwerbsbiographien haben.

Leiharbeit, Pseudo-Selbständigkeit und Kettenbefristungen schaffen große Unsicherheit für Arbeitnehmer_innen. Aus gutem Grund macht die Stadt Hamburg von solchen Konstrukten nur wenig Gebrauch. In der Arbeitgeberrichtlinie zur Leiharbeit heißt es beispielsweise: „Bei dem Einsatz der Leiharbeitskraft handelt es sich um einen besonderen Einzelfall. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einen sehr kurzfristig aufgetretenen personellen Engpass handelt, der in seiner Tragweite so nicht vorhersehbar war.“ Eine solche Einzelfallprüfung ist auf Auftragnehmer_innen nicht direkt übertragbar.


Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

  1. einen Gesetzentwurf zur Änderung des Vergabegesetzes vorzulegen, der folgende Eckpunkte enthält:

    1. Auftragnehmer_innen und Zuwendungsempfänger_innen einschl. Nachunternehmer_innen müssen tarifgebunden sein und mindestens aber ein Stundenentgelt von 14 €/Stunde zu zahlen, das Mindeststundenentgelt ist jährlich entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung anzupassen,

    2. der Nachunternehmer_inneneinsatz ist auf maximal 3 Glieder vertikal zu begrenzen,

    3. Errichtung einer Kontrollstelle beim Amt für Arbeitsschutz, die die Einhaltung der sozialen Bestimmungen des Vergabegesetzes in Zusammenarbeit mit der beauftragenden Behörde überwacht.

    4. Auftragnehmer_innen, die zur Auftragserfüllung nur in geringem Maße Honorar-, Werkvertrags-, Leih- oder sachgrundlos befristete Arbeitnehmer_innen einsetzen werden bevorzugt berücksichtigt,

  2. der städtische Mindestlohn nach Tarif im Sinne der Drs. 21/12916 steigt auf 14 €, dieser ist bis spätestens 31. Dezember 2020 zu vereinbaren,
  3. Der Bürgerschaft bis zum 31. Januar 2020 Bericht zu erstatten.

Bereits im Oktober haben Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen die Bundes­regie­rung dringend aufgefordert, unbegleitete minderjährige Geflüchtete aus Griechenland aufzunehmen und zusätzlich die bestehenden rechtlichen Spielräume für die Zusammenführung von Schutzsuchenden mit ihren Angehörigen in Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne der Kinder und Jugendlichen zu nutzen. Getragen wird der Aufruf von insgesamt 19 Organisationen, u.a. vom Deutschen Kinderhilfswerk, Pro Asyl, der Diakonie Deutschland, dem Paritätischen, BAG Asyl in der Kirche, terre des homme, dem Verband binationaler Familien und Partnerschaften und dem Bundesverband unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

Alle Berichte über die in Griechenland gestrandeten Geflüchteten zeichnen ein dramatisches Bild, insbesondere von der Situation in den drei total überfüllten Lagern in Moria auf Lesbos, auf Chios und Samos. Von den rund 4.100 unbegleiteten Minderjährigen in Griechenland leben mehr als drei Viertel in diesen Lagern oder auf der Straße oder sind „zu ihrem Schutz“ inhaftiert. Die Garantien der UN-Kinderrechtskonvention Vorgaben sind für sie obsolet. Der Zugang zu Schulbildung und medizinischer Versorgung ist ihnen weitestgehend versperrt, sie erhalten oft nur unzureichend zu essen und leben unter unerträglichen hygienischen Bedingungen. In Moria schlafen über 500 unbegleitete Kinder mit Erwachsenen in einem großen Lagerzelt, oft finden Kinder Schlafplätze nur auf Containerdächern, vielen bleibt zum Schlafen nur der nackte Boden. In den äußerst prekären Verhältnissen in den Lagern oder auf der Straße sind unbegleitete Minderjährige Gewalt, Missbrauch, Kinderprostitution oder andere Formen von Ausbeutung schutzlos ausgeliefert. In Moria ist rund die Hälfte der ca. 1000 unbegleiteten Minderjährigen noch nicht einmal zwölf Jahre alt.

Vor diesem Hintergrund griff der niedersächsische Innenminister Pistorius Ende Oktober die Initiative der 19 Organisationen auf. Er forderte ein Sofortprogramm für die Aufnahme von rund 1000 minderjährigen unbegleiteten Geflüchteten noch vor Einbruch des Winters. Gemeinsam mit Berlin und Thüringen startete Niedersachsen eine entsprechende Initiative: Niedersachsen will 100 unbegleitete Minderjährige aus Griechenland aufnehmen, Berlin 70 und Thüringen 25. Bei Bundesinnenminister Seehofer und der Mehrheit der Landesinnenminister und –senatoren stieß die humanitäre Initiative allerdings auf schroffe Ablehnung. Seehofer zog sich darauf zurück, dass Deutschland bereits finanzielle und technische Hilfe leiste, und sagte lediglich zu, die Asylverfahren für 50 unbegleitete Minderjährige zu beschleunigen und weiteren 94 Jugendlichen, die familiäre Beziehungen nach Deutschland haben, eine kurzfristige Aufnahme zu ermöglichen.

Die Fiasko der EU-Abschottungspolitik und das Hotspot-Systems sind ein Fiasko. Den Fraktionen der Grünen und SPD fällt angesichts des Dramas, das sich vor unser aller Augen abspielt, jedoch nichts anderes ein, als den Senat aufzufordern, in Berlin vorstellig zu werden und mehr Geld für den UNHCR zu fordern. Selbstverständlich braucht der UNHCR, den auch die Bundesrepublik Deutschland über viele Jahre finanziell hat austrocknen lassen, Geld zur Bewältigung dringendster Aufgaben in den Lagern am Rande der EU. Aber so billig darf sich Hamburg der eigenen humanitären Verpflichtung nicht entledigen. Hamburg hat Platz und die Kapazitäten für die zusätzliche Aufnahme minderjähriger unbegleiteter Geflüchteter aus den europäischen Hotspots in Griechenland. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die Zahlen minderjähriger unbegleiteter Geflüchteter, die nach Hamburg kommen, seit geraumer Zeit kontinuierlich sinken und mehrere Einrichtungen des LEB im Laufe der letzten Monaten bereits geschlossen wurden.

Deshalb möge die Bürgerschaft beschließen:

Die Bürgerschaft fordert den Senat auf,

  1. sich der Initiative Niedersachsens, Berlins und Thüringens mit der Zusage anzuschließen, 70 minderjährige unbegleitete Geflüchtete aus Griechenland aufzunehmen;

  2. sich bei der Bundesregierung und in der IMK nachdrücklich dafür einzusetzen, dass Deutschland mindestens 1000 minderjährige unbegleitete Geflüchtete aus Griechenland aufnimmt;

  3. sich bei der Bundesregierung nachdrücklich dafür einzusetzen, dass Deutschland den UNHCR in Bezug auf die humanitäre Notsituation vor allem auf den griechischen Inseln finanziell unbürokratisch und zeitnah unterstützt, und sich parallel für eine nachhaltige Verbesserung der Situation der Geflüchteten auf europäischer Ebene einsetzt;

  4. der Bürgerschaft über die Umsetzung dieser Initiativen zu berichten.

Am 25.06.2019 legte der Senat der Bürgerschaft einen Gesetzesentwurf über die Reform des Hamburger Gleichstellungsgesetzes für Menschen mit Behinderungen (HmbBGG) vor (Drs. 21/17639). Um der UN-Behindertenrechtskonvention nachzukommen, wurden Verbände von Menschen mit Behinderungen und Einzelpersonen in den Erstellungsprozess einbezogen. Das glückte jedoch nicht an allen Stellen gut, die meisten Forderungen der Verbände wurden nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Zumeist geschah dies mit der Begründung Kosten oder andere Ressourcen zu sparen. Inklusion ist jedoch kein Geschenk, sondern ein Menschenrecht. Wie viel Geld für etwas ausgegeben wird, ist hingegen eine Frage von politischer Wertschätzung und politischen Prioritäten.

Bislang wurden unserer Kenntnis nach 13 schriftliche Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf vorgelegt:

  • Bund der Schwerhörigen e. V. Hamburg, Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V., people first – Die starken Engel e.V., Hamburger LAG für behinderte Menschen, GLVHH, Landesverband der Angehörigen psychisch kranker Menschen, gemeinsame Stellungnahme des Erzbistums Hamburg, Diakonischen Werks und der Ev.-Luth. Kirche Norddeutschland (Februar 2018, abgedruckt in Drs. 17639, Anlage 3)

  • LAK Behindertenpolitik von ver.di Hamburg (schließt sich allen weiteren Stellungnahmen an), 10.09.2019

  • people first / Olaf Stahr, 10.09.2019

  • Horst Frehe, 10.09.2019

  • Hamburger LAG für behinderte Menschen, 10.9.2019 (Stand: 19.8.2019)

  • Flugblatt der Hamburger LAG für behinderte Menschen, 07.11.2019

  • Anschreiben an sozialpolitischer Sprecher*innen der Fraktionen der Hamburger LAG für behinderte Menschen mit Forderungen und Stellungnahme, 18.11.2019

Am 10.09.2019 fand darüber hinaus noch eine Expert_innenanhörung mit Vertreter_innen verschiedener Verbände von Menschen mit Behinderungen im Sozialausschuss mit weiteren Forderungen zu einer Reform des Gleichstellungsgesetzes statt. Mit großer Überraschung nahmen dann die Verbände wie auch wir zur Kenntnis, dass sowohl von der Expert_innenanhörung als auch den dazu noch eingegangenen Stellungnahmen keine mehr Eingang in den vorliegenden Gesetzesentwurf zum neuen HmbBGG fand.

Am 07.11.2019 wurde im Rahmen einer weiteren Ausschusssitzung von der Sozialsenatorin unterstrichen, wie sinnvoll sie die Forderungen und Vorschläge finde. Gleichzeitig fand sie aber keinen Grund diese noch in den Gesetzesentwurf einzubauen. Im Vorfeld der Sitzung hatte die Hamburger LAG für behinderte Menschen zu Demonstrationen vor dem Ausschuss aufgerufen. Sie teilten dem Sozialausschuss ein Flugblatt aus mit dem Appell ihre Forderungen in den Entwurf einzubauen. Dies passierte nicht. Die Verbände kritisieren zudem, dass teilweise viel zu kurze Fristen gesetzt wurden, um sich zum Gesetzesentwurf zu äußern. Wirkliche Partizipation sieht anders aus.

Nun stellen wir fest, dass von den schriftlichen Stellungnahmen der Verbände und Einzelpersonen zum Gesetzesentwurf (siehe die Anlage 2 und 3 der Drs. 21/17639) weniger als 20% der Forderungen (15 von 82 Punkten) eingebaut wurden. Davon sind einige Punkte zudem derart abgeändert, dass sie nicht mehr gänzlich die eigentlichen Forderungen der Verbände darstellen. Bei den partizipativen Workshops im Vorfeld sieht es noch trauriger aus, da flossen lediglich vier von 93 Forderungen und Anregungen, also 4%, ein. Die Stellungnahmen zu den Expert_innenanhörung im Rahmen der Ausschusssitzungen am 10.09.2019 und 07.11.2019 floss, wie bereits erwähnt, gar nicht ein.

Das ist echte Pseudopartizipation. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes „Nichts über uns, nur mit uns“, der auch in der UN-Behindertenrechtskonvention verankert ist, muss der Senat hier nachsitzen und es ab jetzt besser machen.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

  1. Den Gesetzesentwurf zum HmbBGG in dem Wortlaut seiner vorliegenden Fassung vom 15.06.2019 Drs. 21/17639 abzulehnen,

  2. auf eine Neufassung hinzuwirken, worin die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingebrachten Forderungen und Stellungnahmen von Verbänden von Menschen mit Behinderung sowie Einzelpersonen wesentlich einfließen und

  3. die Stellungnahmen, die zum und am 10.09.2019 und am 07.11.2019 dem Sozialausschuss der Bürgerschaft vorgelegt wurden im Wortlaut an das Wortprotokoll zur Sozialausschusssitzung vom 07.11.2019 anzuhängen.

Der Senat wird aufgefordert,

  1. einen Gesetzentwurf Drs. 21/17639 auf Grundlage der bereits erbrachten Forderungen, Stellungnahmen (mit teilweise konkreten Formulierungsvorschlägen für die einzelnen Paragrafen wie von der Hamburger LAG am 18.11.2019 z. B.) und der Expert_innenanhörung vom 10.09.2019 im Sozialausschuss (Drs. 21/43) sowie unter Zuhilfenahme bereits vorformulierter Gesetzesentwürfe bspw. der Hamburger LAG für behinderte Menschen auszuarbeiten. Dabei werden die Verbände von Menschen mit Behinderungen – mindestens die Hamburger LAG sowie das Kompetenzzentrum für ein barrierefreie Hamburg in den Prozess frühzeitig und auf Augenhöhe eingebunden und anschließend der Bürgerschaft erneut zum Beschluss vorgelegt sowie

  1. folgende inhaltliche Eckpunkte beim neuen Gesetzentwurf insbesondere zu berücksichtigen:

    1. Ausweitung des Geltungsbereichs des HmbBGG, dabei auf eine Ausweitung auf private Bereiche des Rechts wie Medizin und Gesundheitsversorgung, Gastronomie, den Herbergen, Kulturangeboten, bei Sportbelangen und im Handel hinzuwirken sowie den Geltungsbereich an den Umfang der EU-Richtlinie (2016/2102) wie auch das BGG (Bundesgleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderungen) anzugleichen,

    2. Festschreibung von bedarfsorientierten Beteiligungsverfahren mit Verbänden und Einzelpersonen von Menschen mit Behinderungen mit ausreichend langer Rückmeldefrist zu Gesetzen, Richtlinien und sonstigen politischen Maßnahmen, die sie betreffen,

    3. Einrichtung eines Psychiatriebeirats, um die Interessen und Forderungen von Menschen mit seelischen Beeinträchtigen in der Landschaft der Betroffenenverbände von Menschen mit Behinderungen angemessener zu berücksichtigen,

    4. Partizipation, Teilhabe und Engagement sicher zu stellen, indem ein Partizipationsfonds unter Beteiligung des Landesbeirats, der Hamburger LAG für behinderte Menschen, dem Kompetenzzentrum für ein barrierefreies Hamburg und weiteren Verbänden von Menschen mit Behinderungen eingerichtet und verwaltet wird,

    5. neben Frauen auch Mädchen als betroffene Personengruppe von Benachteiligungen wegen mehrere Gründe zu benennen und berücksichtigen,

    6. Barrierefreiheit konkreter auszugestalten und diesem Sinne bei der Definition hiervon das Zwei-Sinne-Prinzip aufzunehmen,

    7. Barrierefreiheit nicht unter einen Kostenvorbehalt zu stellen, wie es im Besonderen im Bereich Bau und Verkehr im vorliegenden Gesetzesentwurf geregelt werden soll, Barrierefreiheit an geltende Regeln zu binden und Transparenz (in Form einer Berichtspflicht) über die Maßnahmen festzuschreiben,

    8. das Kompetenzzentrum für ein barrierefreies Hamburg in die Erarbeitung von Konzepten und Leitlinien oder Richtlinien oder anderen verbindlichen Vorgaben zu Inklusion und Barrierefreiheit oder Barrierenabbau mit einzubeziehen und das auch festzuschreiben,

    9. barrierefreie Kommunikation für alle Personengruppen mit Behinderung zu gewährleisten und dies auch konkret zu benennen, indem Schriftübersetzung festgeschrieben wird, u.a. Deutsche Gebärdensprache und Induktionsschleifen als Kommunikationshilfen aufgenommen werden; ein Rechtsanspruch von monatlich 15 Stunden Übersetzung in Gebärdensprache oder Schriftübersetzung für jede gehörlose oder hörgeschädigte Person geschaffen wird sowie E-Mailanfragen zeitnah beantwortet werden müssen und kostenfreie Inline-Service-Telefone mit analogen tess-Relay-Diensten und Chatfunktionen für die Kommunikation mit Behörden genutzt werden kann sowie eine Visualisierung von ÖPNV-Durchsagen installiertwird; eine regelmäßige Berichtspflicht dazu wird eingeführt,

    10. einen Rechtsanspruch auf barrierefreie Formulare und Bescheide für ausschließlich Gebärdensprache sprechende und Leichte Sprache Verstehende festzuschreiben, zudem eine Fristverlängerung für die Zustellung Bescheiden zur Herstellung von Barrierefreiheit zu ermöglichen,

    11. Verständlichkeit umfänglicher zu fassen und Transparenz herzustellen und demzufolge zusätzlich zu Leichter Sprache auch Deutsche Gebärdensprache und eine kurzjährige Berichtspflicht einzubauen,

    12. Informationstechnik ohne Kostenvorbehalt verbindlich barrierefrei zu gestalten, auch für Arbeitsplätze von Mitarbeiter_innen innerhalb der Verwaltung der FHH, durch Einrichtung einer von dem Senat unabhängigen Schieds- und Ombudsstelle,

    13. Unabhängigkeit und Transparenz zu sichern, indem, anstelle der bisherigen Senatskoordinator_in, eine Inklusionsbeauftragte der Stadt Hamburg bestellt und an die Bürgerschaft angegliedert wird, (in Anlehnung an das BremBGG),

    14. den Landesbeirat inklusiv auszugestalten und ihm mehr Verbindlichkeit für Senat und Bürgerschaft einzuräumen, ihn bei Entscheidungen und Verfahren zu sämtlichen Belangen der Stadt Hamburg, die mit der Herstellung von Barrierefreiheit zusammen hängen einzubeziehen, ihm ein Auskunftsrecht gegenüber dem Senat einzurichten und ihn stärker an die Inklusionsbeiräte anzugliedern; die Finanzierung von Arbeitsassistenzen wie Gebärdensprach-, Schriftübersetzung oder einen Blindenassistenz zur Sicherstellung seiner Arbeit zu gewähren,

    15. verbindliche Schulungen von Führungskräften zum Sozialrecht, insbesondere zum Bundesteilhabegesetz, SGB IX und zur UN-Behindertenrechtskonvention in den zu erarbeitenden Gesetzesentwurf aufzunehmen oder anderweitig sicher zu stellen,

    16. wirksame Überwachungsmechanismen und Sanktionen bei Nichteinhaltung von Barrierefreiheit zu implementieren,

    17. der Bürgerschaft bis zum 29.02.2020 zu berichten.

Antifaschismus, Umwelt- und Menschenschutz und der Kampf gegen Lobbyinteressen sind ins Fadenkreuz der Finanzbehörden geraten. Der VVN-BdA wurde unter Berufung auf den Bayerischen Verfassungsschutzbericht durch das Berliner Finanzamt jüngst nach § 51 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) die Gemeinnützigkeit entzogen. Hierfür ließ es den Vorwurf, linksextremistisch beeinflusst zu sein, genügen. Die Darlegung des VVN-BdA, keine extremistische Organisation zu sein, akzeptierte das Finanzamt nicht.

Eine andere Situation liegt bei attac oder campact vor. Hier geht es um die Frage, ob politische Zwecke verfolgt werden, die gemäß § 52 AO nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Hier wurde die politische Arbeit der Organisationen als Grund für den Entzug der Gemeinnützigkeit herangezogen. In allen Fällen sind die Auswirkungen für die Organisationen dramatisch. Ihnen drohen hohe Zahlungen, da bei Entzug der Gemeinnützigkeit die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden auch rückwirkend entfällt. Sie müssen um ihre Existenz bangen. Allein der Kampf um den Erhalt der Gemeinnützigkeit bindet Kräfte, die diese Vereine für den Schutz unseres Gemeinwesens dringend benötigen. In Zeiten, in denen Rassismus wieder salonfähig zu werden droht, müssen zivilgesellschaftliche Akteure wie die VVN-BdA gestärkt und unterstützt werden. In Zeiten, in denen die Wirtschaft mit ihrer Lobby politische Entscheidungen massiv beeinflusst, brauchen wir dringend Organisationen, die Gesetzesbrüche aufdecken und Kritik öffentlich machen.

Es ist dringend nötig, Klarstellungen im Gemeinnützigkeitsrecht zu schaffen, für die es einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Extremismusvorwurf bedarf, der schon daran krankt, dass er nicht zwischen Rechts- und Linksextremismus differenziert.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

1. sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass § 51 Abs. 3 Satz 2 AO, aufgrund dessen sich Finanzämter hinsichtlich der Gemeinnützigkeit auf die Verfassungsschutzberichte von Bund und Ländern berufen können, ersatzlos gestrichen wird,

2. bis zu einer Gesetzesänderung auf Landesebene darauf hinzuwirken, dass die Vermutung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht ausgelöst wird, soweit eine Organisation in den Verfassungsschutzberichten von Bund oder Ländern nicht ausdrücklich als extremistisch aufgeführt wird,

3. sich außerdem im Bundesrat dafür einzusetzen, dass § 52 AO dahingehend neu justiert wird, dass eine Mitwirkung an der politischen Willensbildung, wie es etwa campact oder attac praktizieren, den Status der Gemeinnützigkeit künftig nicht mehr gefährdet.Der Entwurf zur Änderung des „Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes sowie zum Erlass des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetzes“ schränkt an mehreren Stellen die Transparenz ein und vollzieht unnötige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Bislang galt das Hamburgische Transparenzgesetz zu Recht als fortschrittlichstes in Deutschland – es geht auf eine Volksinitiative von Mehr Demokratie, Chaos Computer Club und Transparency International zurück. Der Senatsentwurf sieht vor, es in einigen Bereichen deutlich zu erschweren, Informationen bei der Verwaltung anzufragen sowie den Datenschutz von Antragstellerinnen deutlich abzuschwächen.

Wenn Namen und Informationen von Dritten bei Informationsanträgen betroffen sind – also etwa personenbezogene Daten in Dokumenten der Verwaltung, Geschäftsgeheimnisse oder auch das Urheberrecht – sollen die Betroffenen grundsätzlich den Namen und die Anschrift von Antragsteller_innen erhalten dürfen. Gegen diese Regelung bestehen erhebliche europarechtliche Bedenken. Zudem kann, wenn bei jeder kritischen Anfrage der Name und die Anschrift mitzuteilen sind, eine Aufdeckung von Missständen zum persönlichen Risiko des Anfragenden werden.

Eine große Errungenschaft des Hamburger Transparenzgesetzes war es, dass wichtige Verträge der öffentlichen Hand veröffentlicht werden müssen, bevor sie in Kraft treten. Dies nimmt der Entwurf zurück.

Dazu kommen noch weitere geplante Einschränkungen der Informationsfreiheit: Die komplette Steuerverwaltung wäre vom Gesetz ausgenommen, geistiges Eigentum über Gebühr geschützt, die Veröffentlichungspflicht für Dienstanweisungen fiele weg und private Stellen könnten hohe Gebühren verlangen. Zudem sollen staatliche Behörden sich künftig auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen können.

Um den fortschrittlichen Charakter des Gesetzes zu erhalten und die Norm an einigen Stellen zu entwickeln beantragen wir die im Petitum genannten Änderungen zum Entwurf: Für das bessere Verständnis ist der Aufzählung der Änderungen eine Synopse mit dem ursprünglichen Gesetz, dem Änderungsentwurf (in gelb) und dem Zusatzantrag (in blau) angefügt.Text
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Die Bürgerschaft möge folgende Änderungen beschließen:

  1. In §1 (2) „amtlichen“ wird gestrichen,

  2. in §2 (1) „Amtliche“ wird gestrichen,

  3. in §3 (1) Nr. 6 wird wie folgt geändert: Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften

  4. in §3 (1) Nr. 7 wird „Ergebnisse“ gestrichen und nach „Landesstatistiken“ das Wort „Bezirksstatistiken“ eingefügt,

  5. in §3 (1) 13 wird am Anfang „Bauanträge, Bauvoranfragen und“ eingefügt,

  6. in § 3 (1) werden folgende Punkte Nr. 16.-23. neu eingefügt:

    Nr. 16. Anträge zu Probebohrungen

    Nr. 17. Daten und Pläne zu Änderungen in Liegenschaftsangelegenheiten sind vor Entscheid zu veröffentlichen

    Nr. 18. Art und Umfang von drittmittelfinanzierter Forschung an Hochschulen aufgeschlüsselt in Personal-, Sach- und Forschungskosten

    Nr. 19 Aufwendungen durch Dritte im Bereich der Hochschulen insbesondere bei Stiftungsprofessuren und Sponsoring

    Nr. 20. Die Zusammensetzung von Hochschulräten

    Nr. 21. Das Vermögen der Stadt Hamburg

    Nr. 22. Der Beteiligungsbericht der Hansestadt Hamburg

    Nr. 23. Sämtliche in öffentlichen juristischen Datenbanken zur Verfügung stehenden Gerichtsurteile,

  1. in §3 (2) Nr. 1 wird „soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg oder der veröffentlichungspflichtigen Stellen selbst erheblich beeinträchtigt werden“ gestrichen,

  2. §3 (2) Nr. 2 wird wie folgt geändert: „Dienstanweisungen sowie alle weiteren, den in Nummer 1 und diesen Absatz genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse.“

  3. in §4 (1) Nr. 4 wird nach „Flurstücknummer“ das Wort „und Belegenheit“ eingeführt,

  4. in §4 (5) wird der in Drs. 21/17907 eingefügte Satz „Auf Nachfrage der oder des Betroffenen legt die Stelle dieser oder diesem gegenüber Namen und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers offen.“ gestrichen,

  5. In §5 Nr. 1. wird „über die Staatsanwaltschaft als Fachaufsichtsbehörde“ gestrichen,

  6. §5 Nr. 3. wird gestrichen,

  7. §5 Nr. 4. wird wie folgt geändert: „für Vorgänge der Steuererhebung und Innenrevision“,

  8. §5 Nr. 7. wird gestrichen

  9. in §7 (2) wird nach „Geheimhaltungsinteresse überwiegt“ folgender Abschnitt eingefügt: „Das Informationsinteresse überwiegt insbesondere, soweit das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in Angaben über Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile besteht, die von Anlagen, Vorhaben oder Stoffen ausgehen können sowie wenn das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in Angaben über vom Betroffenen angewandte Produktionsverfahren, die Art und Wirkungsweise der vom Betroffenen eingesetzte Schutzvorkehrungen gegen schädliche Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile oder die Art und Zusammensetzung von Betroffenen hergestellter oder eingesetzter Stoffe besteht und es nur durch die Offenbarung dieser Angaben möglich ist,

    Nr. 1. die Gefahren und Risiken für die Umwelt oder ihre Bestandteile zu beurteilen, die von den angewandten Produktionsverfahren oder den hergestellten oder verwendeten Stoffen im Normalbetrieb oder Störungsfall ausgehen oder

    Nr. 2. zu beurteilen, ob die durch den Betroffenen eingesetzten Schutzvorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen dem Stand der Technik entsprechen.

    Satz 2 gilt entsprechend hinsichtlich der Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie der insoweit getroffenen Schutzvorkehrungen.

    (3) Das Informationsinteresse überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen regelmäßig im Fall von

    Nr. 1. Angaben über Emissionen in die Umwelt,

    Nr. 2. Ergebnisse amtlicher Messungen,

    Nr. 3. Angaben über die Ausstattung amtlicher Messstellen,

    Nr. 4. Angaben über Empfänger_innen und Höhe öffentlicher Fördermittel oder staatlicher

    Beihilfen,

    Nr. 5. Angaben über Bieter und die Höhe der Gebote bei Ausschreibungen durch öffentliche

    Stellen, soweit der Eröffnungstermin abgeschlossen ist,

    Nr. 6. Angaben über Auftragnehmer*innen und vereinbarte Preise bei freihändig vergebenen

    Aufträgen öffentlicher Stellen,

    Nr. 7. Angaben über erzielte Erlöse bei dem Verkauf oder der Verpachtung öffentlichen

    Eigentums,

    Nr. 8. Angaben über die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen, Bauvorbescheide und vergleichbarer Verwaltungsakte, außer es handelt sich um reine Wohnbebauung mit maximal fünf Wohneinheiten.“;

    folglich werden § 7(3) zu §7 (4), §7 (4) zu §7 (5) und §7 (5) zu §7 (6),

  10. in neu § 7 (5) wird der Satz „Auf Nachfrage der oder des Betroffenen legt die Stelle dieser oder diesem gegenüber Namen und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers offen.“ gestrichen,

  11. § 8 wird nicht wie in Drs 21/17907 gestrichen sondern bleibt in seiner ursprünglichen Form erhalten: „§ 8 Trennungsgebot Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit die Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 4 bis 7 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.“; die weiteren §§erhöhen sich dadurch um plus 1,

  12. in § 9 vormals § 8 Schutz des geistigen Eigentums (2) wird der Satz „Auf Nachfrage der oder des Betroffenen legt die Stelle dieser oder diesem gegenüber Namen und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers offen.“ gestrichen,

  13. In neu § 10 vormals § 9 Einschränkung der Informationspflicht wird (2) Nr. 4. „Investitions und Förderbank und Kassenärztliche Vereinigung“ gestrichen,

  14. § 11 vormals § 10 (1) wird in Nr. 1 nach unverzüglich „spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen“ eingefügt,

  15. § 11 (3) wird zu § 11 (2) und wie folgt geändert: „Soweit an Dokumenten im Sinne des Satzes 2 das Urheberrecht eines oder einer Dritten der Nutzung, Weiterverwendung oder Verbreitung entgegenstehen würde, hat die veröffentlichungspflichtige Stelle bei der Beschaffung der Information abzubedingen , dass ihr die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden,

  16. In § 11 werden neu (3) und (4) eingefügt: „(3) Bauanträge und Bauvoranfragen dürfen erst 30 Tage nach ihrer Einstellung ins Transparenzportal beschieden werden.“,

  17. § 11 „(4) Baugenehmigungen werden erst wirksam, wenn diese im Transparenzportal von der zuständigen Behörde eingestellt wurden. Die zuständige Behörde ist zur unverzüglichen Einstellung verpflichtet.“,

  18. § 14 vormals § 13 Bescheidung des Antrags wird der Satz: „In den Fällen des § 4 Absatz 5, § 7 Absatz 4 und § 8 Absatz 2 beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.“ gestrichen,

  19. § 14 (5) wird gestrichen,

  20. § 14 (6) wird wie folgt geändert: „ Für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 und §§ 11 und 12 werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die nach § 2 Absatz 3 als Behörden gelten, können für tatsächlich entstandene Kosten für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz vom Land Hamburg Kostenerstattung verlangen. Die Höhe der zu erstattenden Kosten bemisst sich nach den Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung in Hamburg.“,

  21. § 15 wird wie folgt benannt. „§ 15 Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und der Transparenzbeauftragten“ sowie

  22. § 15 wird (8) hinzugefügt: „Informationspflichtige Stellen ernennen in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils eine_n Tranparenzbeuftragte_n als zentrale Ansprechperson.Er oder sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,

    2. Die Koordinierung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und Verwirklichung der Informationsfreiheit nach diesem Gesetz,

    Die Sicherung des Informationszugangs und Transparenz innerhalb und außerhalb der Behörde,

    4. Die Wahrnehmung des verwaltungsübergreifenden Austausches zu Informationsfreiheit sowie

    zum Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes.“.

Begründungen:

zu 1.: „amtliche“ ist hier eine unnötige Einschränkung

zu 2.: Amtlich“ ist hier eine unnötige Einschränkung

zu 3.: der Zusatz „Zuständigkeit der Senatsbehörden…“ ist hier eine unnötige Einschränkung und führt zu weniger Transparenz

zu 4.: Auch die Bezirksstatistiken sollten von der Norm nicht ausgenommen werden.

Zu 5.: Die Einfügung fasst die Norm genauer

zu 6.: gerade Bauanträge und Bauvoranfragen sind entscheidend für die Stadtentwicklung und sollten transparent sein

zu 7.:

Nr. 16.Anträge zu Probebohrungen

Nr. 17.Daten und Pläne zu Liegenschaften sind vor Entscheid zu veröffentlichen

Nr. 18.Art und Umfang von drittmittelfinanzierter Forschung an Hochschulen aufgeschlüsselt in Personal, Sach- und sonstige Kosten

Nr. 19 Andere Zuwendungen Dritter an Hochschulen, insbesondere bei Stiftungsprofessuren und Sponsoring

Nr. 20. Die Zusammensetzung von Hochschulräten

Nr. 21. Das Vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg

Nr. 22. Der Beteiligungsbericht der Freien und Hansestadt Hamburg

Nr. 23. Sämtliche in Juris zur Verfügung stehenden Gerichtsurteile

Wirtschaftliche Interessen sollten das Gebot der Transparenz nicht derart überwiegen. Mit der Streichung wird bewirkt, dass nicht zukünftig bei jeder kritischen Anfrage wirtschaftliche Interessen bemüht werden können, um die Auskunft zu verweigern

zu 8.: Wirtschaftliche Interessen sollten das Gebot der Transparenz nicht derart überwiegen. Mit der Streichung wird bewirkt, dass nicht zukünftig bei jeder kritischen Anfrage wirtschaftliche Interessen bemüht werden können, um die Auskunft zu verweigern

zu 9.: Diese Ergänzung schafft mehr Transparenz

zu 10.: Wenn bei jeder kritischen Anfrage der Name und die Anschrift mitzuteilen sind, wird eine Aufdeckung von Missständen zum persönlichen Risiko des Anfragenden. In der EU wurden Journalist_innen in den letzten Jahren immer wieder Ziele von Angriffen durch die organisierte Kriminalität. Tatsächlich wurde der Journalist Ján Kuciak im vergangenen Jahr in der Slowakei ermordet, nachdem eine Behörde seine Adresse bei einer Informationsanfrage weitergab. Die vorgesehene Regelung ist darüber hinaus nicht angemessen, wie es die DSGVO verlangt. Die dazugehörige Regelung wurde offenbar vom Verbraucherinformationsgesetz (VIG ) inspiriert. Hier zeigt die Kampagne „Topf Secret“ bereits, wie schädlich die Adressweitergabe sein kann. Bundesweit kommt es auf Basis von Fragen nach dem VIG immer wieder zu Hausbesuchen und Drohungen von Restaurantbetreiber_innen an Antragsteller_innen, deren Adresse die Betriebe von den Lebensmittelbehörden bekommen haben. Siehe dazu auch die dem Justizausschuss vorliegenden Ausführungen des HmbBfDI.

zu 11.: Es besteht keine Notwendigkeit die Staatsanwaltschaft in diesem Umfang von der Transparenz auszunehmen

zu 12.: Der Verfassungsschutz sollte nicht generell von der Transparenz ausgenommen werden. Die Rolle des Verfassungsschutzes in Bezug auf den NSU und den Heimatschutz in Thüringen sind mahnende Beispiele. Geheimhaltungsbedürftige Informationen sind ohnehin schon geschützt.

zu 13.: Sämtliche Vorgänge der Steuerverwaltung auszunehmen erscheint nicht gerechtfertigt. Der Wortlaut der alten Fassung ist hinreichend

zu 14.: die Ausnahme ist nicht nötig

zu 15.: Durch diese Fassung der Norm wird eine genaue und notwendige Ausdifferenzierung entscheidender Aspekte im Spannungsfeld zwischen Informationsinteresse und Geheimhaltungsinteresse getroffen.

zu 16.: Wenn bei jeder kritischen Anfrage der Name und die Anschrift mitzuteilen sind, wird eine Aufdeckung von Missständen zum persönlichen Risiko des Anfragenden. In der EU wurden Journalist_innen in den letzten Jahren immer wieder Ziele von Angriffen durch die organisierte Kriminalität.“ Tatsächlich wurde der Journalist Ján Kuciak im vergangenen Jahr in der Slowakei ermordet, nachdem eine Behörde seine Adresse bei einer Informationsanfrage weitergab. Die vorgesehene Regelung ist nicht angemessen, wie es die DSGVO verlangt. Die dazugehörige Regelung wurde offenbar vom Verbraucherinformationsgesetz (VIG ) inspiriert. Das zeigt bei der Kampagne „Topf Secret“ bereits, wie schädlich die Adressweitergabe sein kann. Bundesweit kommt es auf Basis von Fragen nach dem VIG immer wieder zu Hausbesuchen und Drohungen von Restaurantbetreibern an Antragsteller, deren Adresse die Betriebe von den Lebensmittelbehörden bekommen haben.

zu 17.: Das Trennungsgebot ist eine wichtige Differenzierung und Fassung der Norm sowie der Praxis und Aufgaben der Behörden, die nicht gestrichen werden sollte.

zu 18.: Siehe 10. und 16.

zu 19.: Die Hamburgische Investitions und Förderbank und die Kassenärztliche Vereinigung sollten weiter nicht von der Verpflichtung zur Transparenz ausgenommen werden. Insbesondere bei der IfB dürften Korruptionsrisiken vergleichsweise besonders hoch sein.

zu 20.: legt den Zeitrahmen der Höchstdauer fest

zu 21.: „abzubedingen“ setzt die Behörde in die notwendige Position und Verpflichtung die Informationen zu bekommen.

zu 22.: Bauanträge und Bauvoranfragen dürfen erst 30 Tage nach ihrer Einstellung ins Transparenzportal beschieden werden – stellt für die Bevölkerung die notwendige Transparenz und Partizipationsmöglichkeiten im Bereich der Stadtentwicklung her. Ein Monat ist ausreichend Zeit.

Zu 23.: Siehe 22

Zu 24.: ein Monat ist genügend Zeit.

zu 25.: ein Moant ist genügend zeit

zu 26.: Die Kosten sollten nicht auf die Antragsteller_innen abgewälzt werden. Das würde das Stellen eines Antrags für finanzschwache Menschen unnötig behindern. Es sollen zudem lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten berechnet werden.

Zu 27.: Die Maßnahme, dass informationspflichtige Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils eine_n Tranparenzbeauftragte_n als zentrale Ansprechperson einstellen, hilft der Transparenz und wurde auch vom Datenschutzbeauftragten als sinnvoller Schritt angesehen.

Zu 28.: Definiert die Aufgaben des_der Tranparenzbeauftragte_n