Mehr Vergleichbarkeit in der Bildung!

Bundespolitik nicht zuständig für Bildung?
Die Zuständigkeit für Bildungsfragen ist in der Bundesrepublik fast ausschließlich den Ländern übertragen. Bis zur Föderalismus­ reform II im Jahre 2006 gab es aber die Möglichkeit zur Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage von Rahmengesetzgebungen oder Verwaltungs­ vereinbarungen. Auf dieser Grundlage wurde z.B. das Ganztagsschulprogramm möglich.

Die Zuständigkeit über Schulformen, Bildungsinhalte, Fächerstrukturen, die Durchlässigkeit zwischen den Bildungs­ wegen und soziale Bedingungen für den Zugang zu Bildung lag auch damals schon bei den Ländern. Alle Vereinbarungen zwischen den Ländern dazu müssen in der Konferenz der Kultusminister der Länder verhandelt und einstimmig beschlossen werden.

Seit 2006 darf der Bund in Bildungsfragen generell nicht mehr mitfinanzieren, soweit es die Länderzuständigkeiten direkt betrifft. Alle Geldleistungen des Bundes für Schulen und Hochschulen werden seitdem über andere Grundgesetzartikel (z. B. die energetische Sanierung von Gebäuden), über den Umweg beispiels­ weise der Bundesagentur für Arbeit oder über befristete Programme bereitgestellt. Diese nutzen andere Möglichkeiten der Mitfinanzierung über Stiftungen und Vereine, die aber ihre Bildungsarbeit nicht in den Schulen direkt leisten dürfen (z.B. »Kultur macht stark«).

Um die Exzellenzinitiative der Bundesre­gierung verstetigen zu können, wurde 2012 das Kooperationsverbot für die Zusammen­ arbeit in der Wissenschaft gelockert. Nun wird auch die Sanierung von Schulen in finanzschwachen Kommunen über eine weitere Grundgesetzänderung ermöglicht.

Wie kommen wir zu mehr Vergleichbarkeit?
Früher wurde der Versuch unternommen, immer mehr Wissensgebiete im Schulun­ terricht unterzubringen. Das ist ein falscher Weg. Die Anforderungen an formale Bildung ändern sich. Nicht die Menge an gleichem abfragbarem Faktenwissen ist entscheidend, sondern neben einer guten Grundbildung die Vermittlung systema­ tischen Wissens, fächerübergreifenden Wissens, das Denken in Zusammenhängen, das eine kritische Reflexion und die selbständige Anwendung des Gelernten ermöglicht. Auch der Umstieg auf inklusive Bildung erfordert ein anderes Herangehen an Bildung mit viel stärkerer individueller Förderung.

Darum müssen gleiche Bildungszugänge für alle gewährleistet und die Anerkennung der erworbenen Bildungsabschlüsse über die Grenzen von Bundesländern hinweg gesichert werden. Dafür ist ein bundesweit geltendes Bildungsrahmengesetz nötig.

Der gleiche und gleichberechtigte Zugang zu umfassender und hoher Bildung ist zu einer der wichtigsten sozialen Mensch­ heitsfragen des 21. Jahrhunderts geworden. Er umfasst alle Bildungsbereiche und alle Bildungsstufen. Es geht um eine »gebildete Gesellschaft«. Unser Bildungsverständnis ist eines, das von hohen qualitativen Ansprüchen ebenso geprägt ist wie von einem demokratischen Grundverständnis, es ist eines, das niemanden ausgrenzt, sondern alle von vornherein einschließt, eines, das sich um individuelle Förderung und den aktiven Ausgleich von Benachtei­ ligungen und Beeinträchtigungen bemüht.

Was kann ein Bildungsrahmengesetz leisten?
Der Zugang zu Bildung ist eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und ein individueller Rechtsanspruch. Öffentliche und öffentlich finanzierte Bildungsangebote müssen für alle gleichermaßen zugänglich sein. Es geht um alle Bildungsbereiche:
um die Frühkindliche Bildung, die Schul­ bildung, die berufliche Ausbildung, die Hochschulbildung, die berufliche und die allgemeine Weiterbildung und um den Zugang zu anderen Bildungsmöglichkeiten, wie z. B. Theater, Museen, Bibliotheken.

  • Individuelle Rechtsansprüche, Mitspracherechte
  • Grundsätzliche Bildungsziele, Ziele für die einzelnen Bildungsbereiche
  • Gemeinsame gleiche Bildungsstandards
  • Soziale Rahmenbedingungen
  • Zugangsvoraussetzungen für weitere Bildungswege
  • Die bundesweite Anerkennung von Abschlüssen und erlernten Fähigkeiten
  • Grundsätze zur Sicherung materieller, personeller Rahmenbedingungen
  • Grundsätze der Ausbildung und der Arbeitsbedingungen des Fachpersonals
  • Grundsätze der Bildungsfinanzierung
  • Regelung der Zuständigkeiten und des Zusammenwirkens von Bund, Ländern und Kommunen.

Auf der Grundlage eines solchen Rahmen­ gesetzes könnten auch weitere Bundesge­setze für einzelne Bildungsbereiche folgen, sofern der Bund zuständig ist. Die Länder behielten das Recht der Ausgestaltung dieser Gesetze, ähnlich wie es beim SGB VIII heute schon geschieht, durch eigene Gesetzgebung.