Der 31. Oktober wird Hamburgs neuer gesetzlicher Feiertag – dabei gäbe es noch andere mögliche Termine. In der Bürgerschaftssitzung am Mittwoch haben unsere Abgeordneten Vorschläge eingebracht.

Diesen Antrag unterstützen die Abgeordneten Sabine Boeddinghaus, Martin Dolzer, Dr. Carola Ensslen, Norbert Hackbusch, Stephan Jersch, Christiane Schneider, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz als Gruppe.

Der 8. Mai 1945 war für große Teile der Welt ein Tag der Hoffnung und Zuversicht. Der Sieg der Alliierten über das faschistische Deutschland beendete das millionenfache Morden der Nazis. Die jüdische Bevölkerung Europas, Roma und Sinti, Minderheiten und Andersdenkende waren verfolgt und systematisch ermordet, Nachbarländer angegriffen und große Teile Europas in Schutt und Asche gelegt worden. Bis zu 60 Millionen Menschen hatten auf den Schlachtfeldern des von Deutschland begonnenen Krieges, in den deutschen Konzentrationslagern, durch Terror von SS und Wehrmacht in den besetzten Gebieten, auf der Flucht oder im Bombenhagel ihr Leben verloren.

„Der 8. Mai war ein Tag der Befreiung. Er hat uns alle befreit von dem menschenverachtenden System der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft“, hatte 1985 anlässlich des 40. Jahrestages der Beendigung des Zweiten Weltkrieges der damalige Bundespräsident Richard von Weizsäcker in seiner viel beachteten Rede vor dem Bundestag erklärt. Trotz dieser klaren Aussage ist die Bewertung des 8. Mai bis heute umstritten, wird seine Bedeutung als Tag der Befreiung nicht allgemein anerkannt. Auch diese Unterschiedlichkeit der Bewertung bietet die Chance, einen lebendigen Feiertag zu etablieren, der sich nicht in Symbolen und Ritualen erschöpft, sondern zu streitbaren öffentlichen Diskussionen Anlass gibt. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass in absehbarer Zeit keine Zeitzeugen und Zeitzeuginnen der NS-Vergangenheit mehr berichten können, ist die Etablierung eines gesellschaftspolitische Diskussionen anregenden Gedenk- und Feiertages von besonderer Bedeutung. Mit der Etablierung dieses Gedenk- und Feiertages betont die Bürgerschaft zugleich die Aufgabe, den demokratischen Neubeginn, den der 8. Mai 1945 ermöglichte, auch in den aktuellen und absehbaren Auseinandersetzungen gegen die politischen Kräfte zu verteidigen, die die Vielfalt der Gesellschaft und ihr friedliches Zusammenleben infrage stellen. Mit Rassismus, Antisemitismus, Islamophobie und anderen Spielarten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit darf es keinen Frieden geben. Ein Datum von so herausragender historischer Bedeutung sollte angemessen gewürdigt werden.

WAS FORDERT DIE LINKE?

Die Bürgerschaft soll das nachfolgende Änderungsgesetz beschließen:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz) vom …

Einziger Paragraph

Hinter § 1, Punkt 4. des Feiertagsgesetzes vom 16. Oktober 1953, zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 304), wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. Tag der Befreiung (8. Mai)“. Die bisherigen Nummern 5. bis 9. werden die Nummern 6. bis 10.

28279594_1979107622100584_1406171130933901090_n-300x300 Der Senat hat sich im letzten Jahr beim Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) mit dem Volksparkstadion als ein Austragungsort für die Fußball-EM 2024 beworben. Im Rahmen der Bewerbung ist der Senat bereits erhebliche Verpflichtungen und Garantien gegenüber der UEFA eingegangen. Schriftliche Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE (Drs. 21/10422, 21/10525, 21/11597) haben gezeigt, dass angesichts noch nicht erklärter Vertragsinhalte der Senat Blankoschecks ausgestellt hat. Gerade mit den sogenannten Host-City-Verträgen werden in vielen Fällen Kosten und finanzielle Risiken auf die Austragungsstädte übertragen, während mögliche Gewinne den Sponsor_innen und der UEFA zugutekommen. Die Kosten dürfen nicht vergessen werden. So musste Frankreich für die UEFA Euro 2016 an (Um-)Baukosten durchschnittlich 183 Millionen Euro pro Stadion, für alle Stadien zusammen 1,65 Milliarden Euro, aufwenden. In München werden einige Spiele der EM 2020 ausgetragen. Die Kostenschätzung geht von knapp 6 Millionen Euro für die UEFA-Anforderungen, 3,5 Millionen Euro für die Sicherheitskosten sowie knapp 1 Million Euro für „Freiwillige Aktivitäten der Landeshauptstadt München“ aus, sodass am Ende circa 11 Millionen Euro aufgewendet werden müssen. Problematisch sind auch Vertragspassagen oder Vorgaben der UEFA, die mit geltenden Bundes- und Landesgesetzen nicht zu vereinbaren sind. So wies der ehemalige Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem darauf hin, dass Demonstrationsverbotszonen um Stadien oder Verpflichtungen, gegen „Ambush Marketing“ vorzugehen, nicht gesetzeskonform seien. Dies war unter anderen auch für die Hansestadt Bremen ein Grund, kritisch bei den Verhandlungen nachzuhaken. „Wirtschaft allein kann keine Gesetze außer Kraft setzen. Wir haben eine Rechtsordnung in Deutschland, an die halten wir uns auch. Wir können an der Stelle keine Ausnahme machen, weil es zum Beispiel besonders lukrativ sein könnte“, so Ekkehart Siering. 

WAS FORDERT DIE LINKE?

1. Die bisher im Zusammenhang mit der EM 2024 eingegangenen Verpflichtungen und Vertragsinhalte soll der Senat offenlegen und auf dem Hamburger Transparenzportal – auch in deutscher Übersetzung – veröffentlichen.

Vor dem Hintergrund des Beschlusses mehrerer Fraktionen in der Bürgerschaft, in unterschiedlicher Strukturierung sogenannte Doppelspitzen zu schaffen, soll im Abgeordnetengesetz mehr Rechtssicherheit hierfür geschaffen werden, ohne vom gesetzlichen Leitbild (ein Vorsitzender/eine Vorsitzende) abzuweichen.

(Diesen Antrag bringt DIE LINKE gemeinsam mit den Fraktionen der SPD, der Grünen und der FDP in die Bürgerschaft ein.)

WAS FORDERN WIR?

Die Bürgerschaft soll das „Vierundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom …. § 1 Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetz“ beschließen.

Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 06. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird hinter Satz 3 folgender Satz angefügt: „Hat eine Fraktion abweichend vom Leitbild nach Satz 1 zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, dann erhalten diese jeweils das Zweieinhalbfache des Entgelts nach Absatz 1; in einem solchen Fall wird ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender weniger als nach Satz 2 vorgesehen berücksichtigt.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die in § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 genannten Funktionsträger erhalten in entsprechender Anwendung das Dreifache, Zweieinhalbfache oder Zweifache der monatlichen Pauschale nach Satz 1.“

b. In Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Den veränderten Betrag veröffentlicht die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft in einer Bürgerschaftsdrucksache.“

3. § 11 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle „§ 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2“ durch die Textstelle „§ 2 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4“ ersetzt.

§ 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 01.02.2018 in Kraft und mit Ausnahme von Ziffer 2. b. zum Ende der 21. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft außer Kraft.

Begründung: Es wird abweichend vom gesetzlichen Leitbild nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und befristet für die Dauer der 21. Wahlperiode die Möglichkeit abgebildet, für die Funktion des oder der Fraktionsvorsitzenden eine Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Funktionsträgern zu bilden. Damit wird unter anderem dem Anliegen Rechnung getragen, eine gleichzeitige und gleichberechtigte Besetzung des Postens vornehmen zu können. Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 bereits eröffnete Möglichkeit, durch jeweilige (Neu-) Wahlen der oder des Fraktionsvorsitzenden einen Wechsel in einem bestimmten Turnus durchzuführen, bleibt von dieser Gesetzesänderung ausdrücklich unberührt. Damit ist und bleibt es möglich, wenn zum Beispiel eine Fraktion beschließt, den Vorsitzposten zwischen zwei Personen rotieren zu lassen. Unter Beachtung der Grundsätze des Hamburgischen Verfassungsgerichts aus dem Urteil vom 11.07.1997 (Aktenzeichen 1/96) zur Zulässigkeit von gestaffelten Entgeltzahlungen wird mit der Ergänzung des § 2 Absatz 2 um einen neuen Satz 4 vorgesehen, dass die die Doppelspitze bildenden Fraktionsvorsitzenden jeweils das Zweieinhalbfache des Entgelts nach § 2 Absatz 1 erhalten. Für diesen zusätzlichen Fraktionsvorsitzenden entfällt im Gegenzug ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, dem das Zweifache des Entgelts nach § 2 Absatz 1 zugestanden hätte. Mit dieser im Ergebnis kostenneutralen Ausgestaltung wird hinsichtlich des Entgelts ein Abstand sowohl zu alleinigen Fraktionsvorsitzenden, denen das Dreifache des Entgelts nach § 2 Absatz 1 zusteht, als auch zu stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden gewahrt. Dabei wird davon ausgegangen, dass von der Doppelspitze auch die Aufgaben des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden übernommen werden, der im Falle der Bildung einer Doppelspitze entfällt.

Die Änderungen in § 3 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 betreffen Folgeänderungen bezüglich der allgemeinen monatlichen Pauschale nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und der Berücksichtigung bei der Berechnung der Altersentschädigung. Zudem wird mit der Ergänzung des § 3 Absatz 3 um einen neuen Satz 3 zur Erleichterung der Nachvollziehbarkeit entsprechend der Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 3 festgeschrieben, dass der veränderte Betrag, der für die Beschäftigung von Hilfskräften zur Verfügung steht, durch die Präsidentin oder den Präsident der Bürgerschaft jeweils in einer Bürgerschaftsdrucksache zu veröffentlichen ist.

(Diesen Antrag unterstützen unsere Abgeordneten Cansu Özdemir und Deniz Celik gemeinsam mit Abgeordneten anderer Bürgerschaftsfraktionen)

Seit 1911 feiern Frauen den „Internationalen Tag der Frauen“, auch „Weltfrauentag“ genannt. Weltweit wird der Tag der Frauen inzwischen stets am 8. März gefeiert. Damit ist er für Frauen auf der ganzen Welt ein wichtiges Datum, an dem sie die bisherigen Errungenschaften im Bereich der Gleichstellung feiern und zeitgleich auf noch nicht verwirklichte Frauenrechte aufmerksam machen. Im Jahr 1977 wurde der 8. März von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Internationalen Frauentag beziehungsweise als „Tag der Nationen für die Rechte der Frau und den Weltfrieden“ anerkannt und erhielt damit internationale Bedeutung. In einigen Ländern ist er ein gesetzlicher Feiertag. In Deutschland wurde der Internationale Frauentag bereits im Gründungsjahr des Tages 1911 – ebenso wie in Dänemark, Österreich, der Schweiz und den USA – erstmals begangen. Damals wurde der Tag in Deutschland noch am 19. März gefeiert. In den folgenden Jahren wechselte das Datum des Tages, bis es 1921 auf den 8. März festgelegt wurde. Die Geschichte des Frauentages in Deutschland war sehr bewegt: Während des Nationalsozialismus wurde der Tag verboten; in der jungen Bundesrepublik geriet er mehr oder weniger in Vergessenheit. Spätestens seit der Wiedervereinigung Deutschlands wird der Internationale Frauentag hier wieder groß gefeiert und dient der heute vielfältigen Frauenbewegung als Forum für ihr Engagement und ihre Botschaften. Auch im gesellschaftlichen Bewusstsein ist er seither fest verankert. Seit der Einführung des Frauentages hat sich in Deutschland und in der Welt viel zum Positiven verändert. Viele beherzte und mutige Frauen und Männer haben Bestimmungen und Gesetze für mehr Gleichberechtigung durchgesetzt. So feiern wir in Deutschland in diesem Jahr das 100. Jubiläum des Frauenwahlrechts. Dieses Hauptziel der Initiatorinnen des Internationalen Frauentages – für das sie mit dem Schlachtruf „Heraus mit dem Frauenwahlrecht!“ kämpften – wurde 1918 gesetzlich verankert. Im Januar 1919 konnten deutsche Frauen das erste Mal in der Geschichte wählen und gewählt werden. Frauenrechtlerinnen erstritten im Jahr 1949 die Verankerung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Grundgesetz. Seit 1994 ist sogar eine aktive Gleichstellungspolitik Verfassungsauftrag. Auch die späte Reform des Eherechts im Jahr 1977 und das Verbot von Vergewaltigung in der Ehe im Jahr 1997 waren große Schritte hin zu mehr Gleichberechtigung.

Gerade auch in Hamburg hat das Eintreten für Frauenrechte eine lange Tradition. Von den berühmten Wohltäterinnen wie Emilie Wüstenfeld und Charlotte Paulsen über die bekannte deutsche Frauenrechtlerin Helene Lange bis hin zur ersten Hamburger Senatorin Paula Karpinski – der ersten Politikerin im Ministerrang einer deutschen Landesregierung – haben sich Frauen hier kontinuierlich für Gleichberechtigung engagiert. Im Jahr 1996 wurde die Gleichstellung von Frauen und Männern in die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg explizit aufgenommen. Seither heißt es im Artikel 3 Absatz 2: „(…) Sie (die Staatsgewalt) hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. (…)“ Trotzdem ist die Gleichstellung von Männern und Frauen auch heute noch weder in Deutschland noch im Rest der Welt Realität. So sind Frauen nach wie vor in sämtlichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Bereichen unterrepräsentiert. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit und gleiche Karrierechancen sind immer noch nicht erreicht. Auch geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen gehören genauso wie Homo- und Transfeindlichkeit immer noch zum Alltag in unserer Gesellschaft. Den Weltfrauentag als Symbol der Gleichberechtigung und Emanzipation am 8. März zu einem gesetzlichen Feiertag zu machen, würde der in Artikel 3 (2) Grundgesetz festgelegten Verpflichtung des Staates, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, einen besonderen Platz einräumen. Die Bedeutung des Weltfrauentages in und für die Gesellschaft würde gestärkt und böte die Chance, die bisherigen, wichtigen Errungenschaften im Bereich der Gleichstellung zu feiern und gleichermaßen weitere notwendige Fortschritte zum Thema Gleichstellung einzufordern und voranzubringen. Als Feiertag könnte der 8. März viel stärker als bisher auch ein Tag der Solidarisierung sein – geschlechter- und generationenübergreifend und über viele gesellschaftliche Milieus hinweg. Dem Weltfrauentag würde somit eine ähnliche Bedeutung wie dem Tag der Arbeit am 1. Mai zukommen. Hamburg sollte die Chance nutzen und als weltoffene Stadt gerade in einer Zeit, in der das gesellschaftliche Klima rauer wird, in der Ausgrenzung und Intoleranz in allen Bevölkerungsschichten Zuspruch finden und auch Frauenrechte angegriffen werden, ein deutliches Signal für die Gleichberechtigung von Frauen zu setzen. Schließlich sind Frauenrechte Menschenrechte, und wo die Grundrechte für Frauen und Mädchen verwirklicht sind, profitiert auch die gesamte Gesellschaft. Mit der Einführung des Weltfrauentages am 8. März als neuen gesetzlichen Feiertag nähme Hamburg innerhalb Deutschlands sowie international eine Vorbildfunktion für die Durchsetzung der Rechte von Frauen ein. Damit würden wir in Hamburg ein starkes und wichtiges Signal mit anerkennender und zugleich mahnender Funktion setzen.

WAS FORDERN WIR? 

Das Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz) vom 16. Oktober 1953 wird wie folgt geändert: „

Paragraph 1: Gesetzliche Feiertage sind:

1. Neujahrstag

2. Weltfrauentag (8. März)

3. Karfreitag

4. Ostermontag

5. 1. Mai

6. Himmelfahrtstag,Foto: Von hh oldman, CC BY 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=54522193