Zur mangelnden Durchsetzung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 20/13444
20. Wahlperiode 27.10.14

Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 27.10.14

Das am 8. März 1982 erlassene und zuletzt am 21. Mai 2013 deutlich verschärfte Hamburgische Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) regelt im § 9 das „Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“. Im Absatz 2 heißt es: „Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken verwendet wird. Ohne Genehmigung verboten ist jedes Handeln oder Unterlassen Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter, durch das Wohnraum seiner eigentlichen Zweckbestimmung entzogen wird. Als Zweckentfremdung gelten insbesondere 1. die Verwendung von Wohnraum für ausschließlich gewerbliche oder freiberufliche Zwecke, 2. die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung (…)“. 

Gemäß Legalitätsprinzip und dem Sinn eines Gesetzes sind Behörden gehalten, alles dafür zu tun, den Vorschriften Genüge zu tun und das verfasste Recht um- beziehungsweise durchzusetzen. Doch wie verhält es sich diesbezüglich mit der konsequenten Berücksichtigung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes, zum Beispiel im Hinblick auf die Prüfung und Verfolgung im Falle der Zweckentfremdung von Wohnraum, konkret im Hinblick auf eine Nutzung als nicht legale Ferienwohnung? 

In einer „Unterrichtungsvorlage für den Stadtteilbeirat St. Georg-Mitte“ vom 15. April 2014 (M/VS330/662.00-08/D14-027) wird vom zuständigen Mitarbeiter des Bezirksamtes Hamburg-Mitte ein schriftlicher „Bericht zum Wohnraumschutz in St. Georg“ auf eine „Informationsbitte des Stadtteilbeirates zur Ferienwohnproblematik“ erteilt. Darin heißt es unter anderem: „Die Bezirksämter haben gegenüber dem Senat mitgeteilt, dass sie nicht über die ausreichende Stellenausstattung verfügen, die zur Bearbeitung der im Rahmen der Wohnungsnot auftretenden Zweckentfremdungsfälle notwendig wäre.“ Und einige Zeilen weiter: „Für weitere Hinweise auf mögliche zweckfremde Nutzung von Wohnraum durch Ferienwohnungen in St. Georg stehen keine personellen Kapazitäten mehr zur Verfügung.“ 

Ich frage den Senat:

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