Kleine Anfrage: G20: Einsatz von Gummigeschossen (II)

Wie durch die Sondersitzung des Innenausschusses am 19. Juli bekannt wurde, haben Einsatzkräfte am 7.7. um 23.37 Uhr aus 40-mm-Waffen Gummigeschosse auf eine Dachkante abgeschossen (Seite 56 des Wortprotokolls). Laut Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/10063) wurden 15 Gummigeschosse aus zwei Waffen des SEK Sachsen verschossen.

Gemäß eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes ist der Gebrauch von Schusswaffen immer vorher anzudrohen, auch beim Gebrauch von Gummigeschossen und auch beim Gebrauch von Schusswaffen gegen Sachen:.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie und auf welche geeignete Weise wurde der Schusswaffengebrauch in der fraglichen Situation angedroht?

  1. In welcher Form geschah dies?
  2. Wie, wo und wann wurde das dokumentiert?
  3. Wie häufig wurde gedroht?
  4. Zu welchem Zeitpunkt wurde gedroht und wann wurden die Schusswaffen genau eingesetzt?

Das zitierte Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bun- destages legt hinsichtlich der Anforderungen zur Androhung des Schusswaffengebrauches mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Aus- übung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) eine Rechts- norm des Bundes zugrunde, die jedoch für den erfragten Sachverhalt nicht einschlägig ist. Die einschlägigen Bestimmungen zur Androhung des in Rede stehenden Ein- satzes von Gummigeschossen finden sich in § 22 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG), wonach der Gebrauch von Schuss- waffen auch ohne Androhung erfolgen kann, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Im Übrigen ist der hier in Rede stehende Sachverhalt Teil eines Ermittlungsverfahrens. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Auf die Ausführungen im Innenausschuss (Wortprotokoll 21/20), auch des entsprechenden Einsatzführers, wird hingewiesen.