Gesetzliche Grundlagen für Gefahrengebiete ersatzlos streichen!

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache  20/10500
20. Wahlperiode  14.01.14 

Antrag 
der Abgeordneten Christiane Schneider, Kersten Artus, Tim Golke, Norbert Hackbusch, Dora Heyenn, Cansu Özdemir, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) 
zu Drs. 20/10442 

Betr.: Gesetzliche Grundlagen für Gefahrengebiete ersatzlos streichen! 

Über 40 Mal hat die Polizei in den letzten Jahren Orte, Straßenzüge, Stadtteile zu Gefahrengebieten erklärt – für Stunden, für Tage, Wochen, Jahre oder bis heute unbefristet. Das älteste Gefahrengebiet – St. Georg – besteht ununterbrochen seit dem 1.6.1995, zwei weitere in St. Pauli seit 2001 beziehungsweise 2005. Keines der bisherigen Gebiete hat das räumliche Ausmaß des am 04.01.2014 ausgewiesenen Gefahrengebietes erreicht. In den davon betroffenen Stadtteilen leben mehrere Zehntausend Menschen, weitere Zehntausende halten sich insbesondere an Wochenenden in diesem Teil Hamburgs auf. Schon in den ersten Tagen wurden weit über tausend Personenkontrollen, Inaugenscheinnahmen, Aufenthaltsverbote, Platzverweise und  Ingewahrsamnahmen vorgenommen. Trotz Verkleinerung des Gefahrengebiets kontrolliert die Polizei auch weiterhin mit großem Personalaufwand tagtäglich unzählige Bürgerinnen und Bürger. 

Die schiere Größe des am 04.01.2014 ausgewiesenen Gefahrengebiets, in dem eine große Anzahl von Anwohnern/-innen und Besuchern/-innen unter Generalverdacht gestellt sind und in dem der Polizei anlass- und verdachtslose Kontrollen und Inaugenscheinnahmen möglich sind, hat den Blick auf die  rechtsstaatliche Problematik dieses Instruments gelenkt. Die rechtliche Grundlage zur Einrichtung eines Gefahrengebietes ist § 4 Absatz 2 Satz 1 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG): „Die Polizei darf im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.“

Es stellen sich damit eine Reihe von Problemen: 
1.  Die Polizei kann nur aufgrund des vagen und schwerlich überprüfbaren Erfordernisses der „Lageerkenntnis“ Sonderrechtszonen ausweisen und Grundrechte einschränken. Eine Kontrolle oder Einwirkung der Legislativen oder Judikativen findet bei Einrichtung des Gefahrengebietes nicht statt. Eine Maßnahme mit dermaßen weitreichenden grundrechtlichen Auswirkungen kann jedoch nicht allein im Ermessen der Exekutiven liegen. 
2.  Mehrfach wurde in den Medien betont, mit dem Gefahrengebiet solle „ein Zeichen gesetzt“ und „abgeschreckt“ werden. Juristisch ist es insofern höchst fraglich, ob die Vorschrift die Polizei zur Schaffung eines Gefahrengebiets ermächtigt – in § 4 PolDVG wird ein solches Gebiet als Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt. Bereits die Schaffung eines Gebietes mit entsprechender, nunmehr kaum noch zu bezweifelnder „Abschreckungswirkung“ bedarf aber einer klaren Rechtsgrundlage mit entsprechend klaren Tatbestandsmerkmalen (vergleiche Dr. Christian Ernst, „Stop-and-frisk“ in der Hamburger Schanze oder zum Unterschied zwischen Eisbergen und Gesetzen“, www.juwiss.de/2013-83/). Diese finden sich in § 4 PolDVG nicht. 
3.  Während sich in bestehenden Gefahrengebieten eine Inaugenscheinnahme nach den Vorgaben des § 4 PolDVG richtet, müssen Durchsuchungen von Personen und Sachen nach den allgemeinen Regeln der §§ 15, 15a SOG stattfinden, es bedarf also einer Gefahr im Sinne des Polizeirechts. Berichte in Presse, Fernsehen und sozialen Medien legen aber nahe, dass die in § 4 Absatz 2 Satz 1 PolDVG vorgesehene Inaugenscheinnahme in der Praxis faktisch einer Durchsuchung gleicht. Auch erweckt die große Zahl verhängter Platzverweise, Aufenthaltsverbote und Ingewahrsamnahmen den Eindruck, dass das gesetzliche Erfordernis einer konkreten polizeirechtlichen Gefahr nicht beachtet wird. Bestehende legislative Vorgaben werden so unterwandert. 
4.  Es zeichnet den Rechtsstaat aus, dass er polizeiliche Ermächtigungen begrenzt und dort, wo er sie schafft, möglichst präzise ausgestaltet, um den Rahmen grund- und menschenrechtskonformen polizeilichen Handelns abzustecken. Gesetzliche Regelungen müssen in einer Weise klar sein, dass die Bürger/-innen verstehen und absehen können, unter welchen Bedingungen der Staat in ihre geschützten Rechtspositionen eingreift. Ebenso ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass gesetzliche Eingriffsermächtigungen für die Gerichte so ausgestaltet sind, dass die Judikative in der Lage ist, das Handeln der Exekutive im Einzelfall zu überprüfen. Je weitreichender polizeiliche Ermächtigungen ausfallen und je unpräziser sie ausgestaltet sind, desto größer wird die Gefahr willkürlichen polizeilichen Handelns. Ohne konkrete Verdachtsmomente existieren keine sinnvollen Kriterien für die Auswahl der zu kontrollierenden Personen. Die Ermittlungstätigkeit wird dadurch im Wesentlichen von Pauschalverdächtigungen geleitet und als Folge davon bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Migranten/-innen, Drogenkonsumenten/-innen und Demonstranten/-innen) stigmatisiert, diskriminiert und kriminalisiert (vergleiche Hendrik Cremer: „Racial Profiling“ – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz, 
Institut für Menschenrechte 2013). 
5.  Die Ursachen von Kriminalität werden durch Ausweisung von Gefahrengebieten nicht behoben, es erfolgen lediglich eine Stigmatisierung von Stadtteilen als gefährlich und eine Vertreibung „unerwünschter Personen“ mithilfe von Platzverweisen und Aufenthaltsverboten. 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen: 
1.  § 4 Absatz 2 Satz 1 PolDVG wird gestrichen.
2.  Bei Nichtannahme von Ziffer 1.: Der Senat wird aufgefordert, bis zum 01.04.2014 einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, die als Mindestvoraussetzungen enthält: 
a.  klare und überprüfbare Tatbestandsmerkmale, die zur Einrichtung von Gefahrengebieten ermächtigen;
b.  eine klare Auflistung der Rechtsfolgen; 
c.  einen Richtervorbehalt für Gefahrengebiete bis 48 Stunden; 
d.  einen Parlamentsvorbehalt für Gefahrengebiete über 48 Stunden.

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Beschluss: Ablehnung; am 23.01.2014 Ziffer 1: mehrheitlich mit den Stimmen der SPD, CDU und FDP gegen die Stimmen der GRÜNEN und LINKEN; Ziffern 2.a und 2.d: mehrheitlich mit den Stimmen der SPD, CDU und FDP gegen die Stimmen der LINKEN bei Enthaltung der GRÜNEN; Ziffern 2.b und 2.c: mehrheitlich mit den Stimmen der SPD und CDU gegen die Stimmen der FDP und LINKEN bei Enthaltung der GRÜNEN