Rechtslage anerkennen – Aufenthaltsrecht für „Lampedusa in Hamburg“ erteilen

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache  20/11276
20. Wahlperiode  26.03.14

Antrag 
der Abgeordneten Christiane Schneider, Cansu Özdemir, Kersten Artus, Tim Golke, Norbert Hackbusch, Dora Heyenn, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) 

Betr.: Rechtslage anerkennen – Aufenthaltsrecht für „Lampedusa in Hamburg“ erteilen 

Laut einem neuen Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags ist ein Aufenthaltsrecht für die Menschen der Gruppe „Lampedusa in Hamburg“ rechtlich möglich. Demnach wird den obersten Landesbehörden bei einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 Aufenthaltsgesetz  zur Wahrung der politischen Interessen (…) ein weiter politischer Beurteilungsspielraum eingeräumt“. Es handle sich um eine „politische Leitentscheidung“ der obersten Landesbehörde mit „weitem politischem Ermessen“. Bereits im November 2013 hatten 104 Anwältinnen und Anwälte, darunter viele Fachanwälte/-innen, für Aufenthaltsrecht, genau diese Rechtsauffassung bestätigt 
(vergleiche „Erklärung der Hamburger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“). 

Nun ist es amtlich mit Brief und Siegel: Juristisch ist die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für die Gruppe „Lampedusa in Hamburg“ möglich. Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen das Recht nicht für die Gruppe „Lampedusa in Hamburg“ gelten sollte, so wie es auch für andere Gruppen von Flüchtlingen Anwendung finden kann. Entscheidend für den weiteren Verlauf ist eine politische Leitentscheidung im Sinne des § 23 Aufenthaltsgesetz. 

Das Gutachten bestätigt auch die lange bekannte Tatsache, dass die rechtlichen Spielräume des Senats gemäß § 23 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz „im Einvernehmen“ mit dem Bundesinnenministerium genutzt werden müssen. Dieses hatte jedoch bereits auf die Kleine Anfrage des Hamburgers Jan van Aken und anderer Abgeordneter der Linksfraktion im Bundestag zu den „Lampedusa-Flüchtlingen“ (Bundestagsdrucksache 17/14432) hin erklärt, dass es die Initiative wie auch die rechtlichen Möglichkeiten bei den Bundesländern sieht und sich einer politischen Lösung vor Ort nicht zwingend entgegenstellen würde: „Die Letztentscheidung über den Umgang mit den Flüchtlingen lag und liegt jedoch bei den betroffenen Ländern“, heißt es dort. Und weiter: „Sollten im Einzelfall gleichwohl humanitäre Gründe gegeben sein, die einer Rückkehr der Betroffenen nach Italien entgegenstehen, sieht das Aufenthaltsgesetz in Kapitel 2 Abschnitt 5 verschiedene Möglichkeiten für eine Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen in Deutschland vor.“ 

Die Bürgerschaft möge beschließen: 
1.  Eine Lösung für die Mitglieder der Gruppe „Lampedusa in Hamburg“ im Rahmen des § 23 Aufenthaltsgesetz wird angestrebt. 
2.  Der Senat wird aufgefordert, 
a.  die Gruppe „Lampedusa in Hamburg“ als Gruppe anzuerkennen, 
b.  sich mit Vertretern/-innen der Gruppe über Kriterien, die die Gruppe als solche konstituieren, zu verständigen, 
c.  eine Lösung für die Gruppe „Lampedusa in Hamburg“ im Rahmen des § 23 Aufenthaltsgesetz umzusetzen, 
d.  der Bürgerschaft bis zum 31.05.2014 Bericht zu erstatten.

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Beschluss: Ablehnung; am 09.04.2014 mehrheitlich mit den Stimmen der SPD, CDU, FDP und des Abgeordneten Dr. Scheuerl gegen die GRÜNEN und LINKEN