§219a
10. Dezember 2017
Für das Recht auf Information zum Schwangerschaftsabbruch: §219a ersatzlos abschaffen!
Vor dem Amtsgericht Gießen wurde im November gegen eine Allgemeinmedizinerin verhandelt, die auf ihrer Praxishomepage Informationen zu medizinischen Leistungen, u.a. zum Schwangerschaftsabbruch, anbietet. Darin sah die Gießener Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen das Werbungsverbot für Schwangerschaftsabbrüche nach § 219a des Strafgesetzbuches. Die Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft will die Rechtslage nun ein für alle