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17. Januar 2017

DIE LINKE in der Bürgerschaft: Unsere Anträge vom 18. Januar

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Am 18. Januar tagt die Hamburgische Bürgerschaft. DIE LINKE bringt auch diesmal wieder wichtige Themen in die Debatte ein: Diesmal geht es uns um das Thema Tierschutz – auf dem Hamburger Dom sollten keine lebenden Tiere mehr zur Schau gestellt werden (Stichwort “Pony-Reiten”). Außerdem setzen wir uns in einem Antrag dafür ein, die direkte Demokratie in der Stadt auch künftig zu stärken.

Den Tierschutz in Hamburg nach vorne bringen – mit gutem Beispiel voran gehen! Ergänzung der Dom-Verordnung

HINTERGRUND

Die Präsentation von Tieren zum Vergnügen von Menschen entspricht im Regelfall nicht der natürlichen Lebensweise der so präsentierten Tiere, seien sie domestiziert oder nicht. Umso erstaunlicher ist es, dass, trotz völlig unzureichender Kontrollinstrumente der verantwortlichen Behörden, einer Personaldecke in den Bezirksämtern, die nicht dazu taugt die Einhaltungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) vollumfänglich, über Stichproben hinaus, prüfen zu können, nach wie vor die Darbietung von Tieren in Hamburg zulässig ist oder zumindest von, das Tierschutzgesetz unterstützenden, Auflagen begleitet ist. Das betrifft nicht nur die besonders im Fokus stehenden Wildtiere, deren öffentliche Präsentation tatsächlich nur noch selten, aber trotzdem zu oft, stattfindet, sondern z.B. auch die am häufigsten angefochtene Präsentation von Ponys in Form eines Ponykarussells, wie es bekanntermaßen regelmäßig auf dem Dom vorkommt sowie auch anderer Tiere, die für gewerbsmäßige Zwecke ihres natürlichen Verhalten beraubt werden. In mehreren Orten Deutschlands ist sowohl der Auftritt von Wildtieren, wie auch die Veranstaltung von Pony-Karussells eingeschränkt, untersagt oder durch freiwilligen Verzicht beendet worden. Eine Reihe von Volksfesten haben in Deutschland bereits jetzt aufgrund der vielfältigen Bedenken gegen das Ponyreiten im Kreis die Vorführungen abgesagt. Hier seien insbesondere die chronischen Haltungsschäden erwähnt, die durch das ständige Im- Kreis-Laufen hervorgerufen werden. Zudem vermittelt das Ponyreiten den Kindern ein falsches Bild vom Umgang mit Tieren.

Hamburg kann hier bei seinem bekanntesten Volksfest, dem Dom, als Vorbild für weitere private und bezirkliche Veranstaltungen mit Tierdarbietungen voran gehen. So kann zwar laut Domverordnung eine Genehmigung aufgrund übermäßig hoher  Stromanschlusswerte oder  übermäßigem Platzbedarf  versagt werden, nicht jedoch bei antiquierten und nicht tiergerechten Vorführungen lebender Tiere.

WAS FORDERT DIE LINKE?

1. Die Dom-Verordnung (‘Richtlinien für die Vorbereitung und Durchführung von Volksfesten auf dem Heiligengeistfeld vom 23. September 2011’, zuletzt geändert am 5.1.2016) wird wie folgt ergänzt: Hinter 5.1.2. wird eingefügt:

„5.1.3. Bewerbungen, deren Geschäftsbetrieb die Zurschaustellung oder anderweitige gewerbsmäßige Nutzung von Tieren, die unter die Regelungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) fallen, umfasst.”

2. Bei Veranstaltungen, die durch die FHH ausgerichtet oder ausgeschrieben werden, wird auf die Präsentation lebender Tiere verzichtet, sofern deren Vorführung gewerbsmäßig stattfindet.

3. Der Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz wird im Rahmen einer Anhörung bezirklicher Vertreter und Vertreterinnen eine Umsetzung des Verzichts zur gewerbsmäßigen Präsentation von Tieren auf bezirklichen Veranstaltungen diskutieren.

4. Nach einem Jahr erfolgt eine Evaluation der neuen Regelungen und eine Berichterstattung im zuständigen Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz.

Zurück zum Status quo ante – Streichung des Bürgerschaftsreferendums aus der Hamburgischen Verfassung

HINTERGRUND

Für die Situation der direkten Demokratie in Hamburg fielen im Jahr 2016 zwei wichtige Ent­schei­dungen: die Entscheidung der Bürgerschaft, ein Bürgerschaftsreferendum in der Verfas­sung zu verankern, und die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts, die Durch­führung des Volksbegehrens „Rettet den Volksentscheid“ nicht zuzulassen.

Die Volksinitiative „Rettet den Volksentscheid“ war in Reaktion auf die von der Bürgerschaft be­schlos­sene Verfassungsänderung gestartet worden. Das von einer großen Mehrheit der Öffentlichkeit unterstützte Anliegen, über die Olympiabewerbung Hamburgs per Referenendum zu entscheiden, wurde vom Senat und einer Mehrheit der Bürgerschaft zum Anlass genommen, eine Volksbefragung „von oben“ zu implementieren und damit zugleich die Volksgesetzgebung „von unten“ einzuschränken. Nach Auffassung der Kritikerinnen und Kritiker ist das Bür­ger­schaftsreferendum, wie es der Staatsrechtler Hans Meyer formulierte, „geeignet, Volksinitiativen im Keim zu ersticken“. Zukünftig können, wenn sich in der Bürgerschaft eine Zwei-Drittel-Mehr­heit findet, unliebsame Volksgesetzgebungsverfahren unterlaufen und verhindert werden. Zu­dem missachtet die Ausgestaltung des Bürgerschaftsreferendums die Grundsätze eines fairen Verfahrens, etwa indem sie für Alternativvorschläge zum Anliegen von Senat und Bürgerschaftsmehrheit de facto unüberspringbare Hürden errichtet.

Der für Senat und Bürgerschaftsmehrheit unerwartete Ausgang des Bürgerschaftsreferendum über die Olympiabewerbung ändert nichts daran, dass im Ergebnis der Verfassungsänderung die „Gestaltungsmacht von unten“ eingeschränkt wurde.

In den letzten 20 Jahren hat Hamburg eine von manchen Rückschlägen begleitete, doch letzt­lich gelungene Stärkung direkter Demokratie erfahren. Dies hat die Regeln für die stadt­poli­tischen Auseinandersetzungen verschoben und die demokratische Beteiligung von Bürgerin­nen und Bürgern und ihren Einfluss auf bedeutsame öffentliche Angelegenheiten gestärkt. Der Stärkung der direkten Demokratie ist es zu verdanken, dass wichtige Fragen unter breiter öf­fentlicher Beteiligung diskutiert und entschieden wurden. Die jüngste Entwicklung birgt die Ge­fahr von Demobilisierung demokratischen Engagements.

WAS FORDERT DIE LINKE?

  1. Das 16. Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Juni 2015 wird aufgehoben, Artikel 50 erhält die Fassung zurück, die er seit dem 13.12.2013 hatte.
  2. Das zweite Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes und des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht vom 3. Juni 2015 und die Vierte Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung vom 7.7.2015 werden aufgehoben.

Fotos:
CC BY-SA 3.0 / Usien, WikiCommons
CC BY-SA 4.0/Nightflyer, WikiCommons

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