Fesseln, Schnüffeln, Kontrollieren… Das neue Hamburger Polizeigesetz

Von Nathalie Meyer, wissenschaftliche Referentin bei Christiane Schneider

Cops-002-300x225 In den letzten Jahren hat es einen repressiven Rollback in der Sicherheitsarchitektur gegeben und die Bundesländer haben ihre Polizeigesetze teilweise erheblich verschärft. Nun ist klar: Auch in Hamburg werden die Polizeigesetze verschärft.

Spätestens seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetz über das Bundeskriminalamt vom 20. April 2016 war klar, dass das Hamburgische Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (SOG) und das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) reformiert werden müssen. In diesem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht wesentliche Änderungen des BKA-Gesetzes gekippt und grundlegende Maßstäbe, insbesondere für die Anforderungen an verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, definiert. Reformbedarf ergibt sich aber auch aufgrund der EU-Richtlinie 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, bei der der Datenschutz für Justiz und Polizei neu geregelt wurde und die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung verpflichtet sind.

Nachdem nun also bereits seit über zwei Jahren der Reformbedarf auf der Hand lag – und eine Umsetzung der Richtlinie eigentlich bis Mai 2018 hätte erfolgen müssen – wurde der Gesetzesentwurf Ende Juli 2019 veröffentlicht.

Dafür, dass der Senat die Umsetzung hat schleifen lassen, muss es jetzt besonders schnell gehen: Gerade mal zwei Wochen nach Veröffentlichung wird der Entwurf bereits in der Bürgerschaft und keine drei Wochen später im Innenausschuss diskutiert. Die Regierungskoalition will das Gesetz nun möglichst schnell durchpeitschen, nicht zuletzt um die zu erwartende kontroverse Debatte rechtzeitig vor der Bürgerschaftswahl beendet zu haben. Das diese Schnelligkeit auf Kosten einer sorgfältigen und ergiebigen parlamentarischen Auseinandersetzung geht, scheint dabei gerne in Kauf genommen zu werden.

Der nun vorliegende Senatsentwurf wird von Rot-Grün als moderater Kompromiss verkauft. Die SPD lässt sich damit zitieren, dass man sich an einen Wettbewerb um das schärfste Polizeigesetz nicht beteiligen werde. Sie verschweigen allerdings, dass Hamburg auch ohne eine Reform einen Platz auf dem Podest sicher hat. Denn die hamburgischen Polizeigesetze galten seit der Polizeirechtsreform 2005 als eines der schärfsten Gesetzeswerke Deutschlands. Neue Eingriffsbefugnisse, die in den großen Polizeirechtsreformen der letzten Jahre in anderen Bundesländern eingeführt wurden – etwa die Quellen-Telekommunikationsüberwachung, die Bodycams, umfangreiche Befugnisse zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum, Gefahrengebiete bzw. „gefährliche Orte“, der Einsatz von Tasern, oder ein zehntägiger Präventivgewahrsam – waren schon lange im PolDVG/SOG verankert oder sind in den letzten Jahren sukzessive eingeführt worden.

Unfraglich enthält der Gesetzesentwurf auch progressive, grundrechtsfreundliche Änderungen. So wird z.B. für verdeckte Maßnahmen (etwa die Observation) ein gerichtlicher Vorbehalt eingeführt, oder die Berichtspflicht über polizeiliche Maßnahmen gegenüber der Bürgerschaft ausgeweitet (zukünftig wird die Berichtspflicht z.B. auch den Einsatz von verdeckten ErmittlerInnen erfassen). All diese vergleichsweise positiven Änderungen sind aber eine unmittelbare Folge aus dem BKA-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und damit gerade keine rot-grüne Initiative.

Initiative zeigt die Senatskoalition dafür bei der weiteren Verschärfung, denn das Gesetz enthält zahlreiche neue Maßnahmen, die die polizeilichen Eingriffsbefugnisse erheblich erweitern.

So sieht der Entwurf die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung vor – besser bekannt als Fußfessel (vgl. § 30 PolDVG-E). Die Fußfessel ermöglicht eine permanente Aufenthaltsüberwachung und stellt damit einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Angesichts dieser Eingriffsintensität, sind die Voraussetzungen für ihre Anwendung sehr niedrig. Vorausgesetzt ist, dass – verkürzt gesagt – die Gefahr „terroristischer“ Straftaten besteht oder sie zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Sie ist – anders als in der Öffentlichkeit derzeit suggeriert wird – also keineswegs nur auf Fälle von terroristischen Straftaten oder „häuslicher Gewalt“ anwendbar. Sie kann vielmehr selbst als Folge kleinerer Straftaten (etwa der einfachen Körperverletzung) zur Anwendung kommen. Hinzu kommt, dass der Nutzen der Fußfessel umstritten ist. Erfahrungen gibt es bisher nur aus dem Bereich der Führungsaufsicht nach Haftentlassung. Dabei handelt es sich aber um eine völlig andere Konstellation als im polizeilich-präventiven Bereich. Klar ist auch: Die Fußfessel kann Straftaten nicht verhindern; sie kann durch die Überprüfung des Bewegungsprofils lediglich zur Aufklärung von Straftaten beitragen.

Als weitere neue „echte“ Eingriffsbefugnis soll der Polizei zukünftig eine so genante gezielte Kontrolle (§ 31 PolDVG-E) möglich sein. Bei der gezielten Kontrolle kann der Polizeipräsident (bzw. sein/e Vertreter/in im Amt oder bei Gefahr im Verzug der/die Polizeiführer/in vom Dienst) Personen ausschreiben, wenn die „Gesamtwürdigung der Person und der von ihr begangenen Straftaten“ oder „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird“. Wer zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, darf bei jedem zufälligen Polizeikontakt kontrolliert werden. Doch nicht nur das: Durch eine weitere Änderung im SOG, dürfen sowohl die zur gezielten Kontrolle ausgeschriebene Person als auch ihre mitgeführten Sachen durchsucht werden (vgl. §§ 15, 15a SOG-E). Die Anordnung der gezielten Kontrolle darf für bis zu ein Jahr erfolgen (wobei nach sechs Monaten eine Überprüfung der Voraussetzungen stattfinden soll). Mit der gezielten Kontrolle schafft sich die Polizei ihre eigene Eingriffsbefugnis. Während sonst die Durchsuchungen von Personen oder Sachen immer einen konkreten Anlass benötigen (außer an „gefährlichen Orten“), reicht jetzt die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle aufgrund abstrakt gehaltener Voraussetzungen aus, um eine Person jedes Mal, wenn sie zufällig auf Polizeikräfte trifft, kontrollieren und durchsuchen zu können. Es besteht die Gefahr, dass Einzelne permanenten polizeilichen Maßnahmen ausesetzt sein werden, ohne dass sie dafür in der konkreten Situation einen Anlass bieten.

Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Polizei zukünftig Lichtbilder von Personen in einer Gefangenensammelstelle anfertigen darf (vgl. § 17 PolDVG-E). Die Voraussetzung ist dafür lediglich, dass die Fotos zur „Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam“ oder zur Identitätsfeststellung erforderlich sind.  Der Gesetzesbegründung nach sei die Regelung erforderlich, da ingewahrsamgenommene Personen häufig ähnliche Kleidung tragen oder ihre Kleidung untereinander tauschen würden. Die Reglung klingt sehr danach, als sei sie eine Antwort auf die chaotischen Zustände in der Gesa während des G20-Gifpels und ein Geschenk an die Polizeigewerkschaften. Die bloße Erleichterung polizeilichen Arbeitens in einer Gewahrsamseinrichtung ist allerdings keine Grundlage für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Statt in die Grundrechte der Betroffenen einzugreifen, wäre es zunächst die Pflicht der Polizei, organisatorische Maßnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen, um die Identität der Gefangenen zuordnen zu können. Dafür gibt es bereits ausreichend Möglichkeiten, die Regelung ist also schlicht unnötig.

Auch in Sachen Datenverarbeitung erhält die Polizei erweiterte Kompetenzen: Geplant ist, dass die Polizei zukünftig „automatisierte Anwendungen zur Datenanalyse“ (§ 46 PolDVG-E) nutzen darf. Gemeint sind damit Analysesoftwareprogramme, die eine Vielzahl von personenbezogenen Daten miteinander verknüpfen und systematisch auswerten können. Je nachdem, über wie viele Daten die Polizei bereits verfügt, lassen sich durch den Softwareeinsatz theoretisch die gesamte Lebenssituation, das soziale Umfeld und persönliche Eigenschaften von Betroffenen rekonstruieren und darstellen. Zwar erlaubt die Norm nicht die Erhebung neuer, sondern nur die Nutzung bereits erhobener Daten. Aufgrund der Auswertungsmöglichkeiten, die ohne Softwareeinsatz schlicht unmöglich wären, werden die Persönlichkeitsrechte aber ganz erheblich beeinträchtigt. Zudem leistet die Software einem neuen Verständnis von Polizeiarbeit Vorschub, in dem potenzielle Risiken und Gefahren durch umfassende Datenanalyse bereits weit im Vorfeld ihrer Realisierung geklärt und abgewendet werden sollen und somit zu einer Vorverlagerung polizeilichen Eingreifens führen.

Auch die Speicherfristen für gespeicherte personenbezogene Daten sollen erweitert werden. Während sich die Frist für die zulässige Höchstspeicherdauer von Daten bisher nach dem Datum der ersten Speicherung richtet, soll sie sich nunmehr nach dem Datum der letzten Eintragung richten (vgl. § 35 PolDVG-E). Jedes Mal, wenn eine weitere Datenspeicherung erfolgt, beginnt die Frist von neuem. Sie wird nur noch durch eine absolute Höchstfrist begrenzt, die bei Erwachsenen bei zwanzig Jahren liegt. Auch darüber hinaus ist eine Speicherung in Einzelfällen möglich.

Eine weitere besonders problematische Änderung ist die geplante Beschneidung der Befugnisse des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI). Bisher hatte der HmbBfDI eine so genannte Anordnungsbefugnis gegenüber der Polizei bzw. der Aufsichtsbehörde. Sofern er datenschutzrechtliche Verstöße bei behördlichem Handeln feststellt, konnte er gegenüber der Behörde anordnen, dass diese datenschutzwidrige Maßnahme beendet werden muss. Bei einer solchen Anordnung musste die Behörde entweder ihr Handeln einstellen oder sich gerichtlich dagegen zur Wehr setzen. Praktisches Beispiel dafür war jüngst die Anordnung des Datenschutzbeauftragten, mit der er der Polizei die weitere Nutzung der Gesichtserkennungssoftware untersagte, die die Polizei im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel verwendet hat. Genau diese Kompetenz soll der HmbBfDI zukünftig nun nicht mehr besitzen. Gerade vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung um die Gesichtserkennungssoftware wirkt der Versuch, dem Datenschutzbeauftragten die Anordnungsbefugnis zu entziehen, mehr als perfide. Zudem sind die demokratischen Kontrollmechanismen der Polizei ohnehin begrenzt. Nun auch noch eine der wenigen strukturell verankerten Kontrollinstanzen in Gestalt des Datenschutzbeauftragten zu beschneiden, ist hoch problematisch und vertieft das Defizit demokratischer Kontrolle.

Für die Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft ist deswegen klar: Wir wenden uns entschieden gegen die Verschärfung der Polizeigesetze. Statt der Einführung neuer polizeilicher Befugnisse braucht es eine stärkere rechtsstaatliche Bindung und demokratische Kontrolle der Polizei. Wir sagen NEIN zum neuen Polizeirecht.

 

Aktuelle Informationen zum Polizeigesetz finden Sie auf unserer Seite: https://www.linksfraktion-hamburg.de/polizeigesetz/

 

Dieser Artikel ist im aktellen BürgerInnenbrief von Christiane Schneider und Heike Sudmann erschienen. Alle BürgerInnenbriefe der letzten Jahre können Sie hier einsehen. Wenn Sie den BürgerInnenbrief per E-Mail beziehen möchten, schicken Sie eine Mail an urvxr.fhqznaa@yvaxfsenxgvba-unzohet.qr oder puevfgvnar.fpuarvqre@yvaxfsenxgvba-unzohet.qr