Rechtsstaat sichern – Kennzeichnungspflicht und Polizeibeschwerdestelle für Hamburg

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 
Drucksache  20/12024
20. Wahlperiode  04.06.14

Antrag 
der Abgeordneten Christiane Schneider, Kersten Artus, Tim Golke, Norbert Hackbusch, Dora Heyenn, Cansu Özdemir, Heike Sudmann, Mehmet Yildiz (DIE LINKE) 

Betr.:   Rechtsstaat sichern – Kennzeichnungspflicht und Polizeibeschwerdestelle für Hamburg 

Im Jahr 1814, vor 200 Jahren, wurde die Hamburger Polizei gegründet. So wie sich in dieser Zeit die Gesellschaft gewandelt hat, war auch die Polizei vielfachem Wandel unterworfen. Aus einer obrigkeitsstaatlichen, eher militärisch verfassten Organisation wurde in einem langen, hart umkämpften Prozess eine Polizei, die auf den demokratischen Rechtsstaat sowie der Achtung der Menschenrechte festgelegt ist.
Die Kompetenz zur Gewaltausübung unterscheidet die Polizei dabei von anderen staatlichen Einrichtungen. Gerade weil die Polizei Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols ist, sind möglichst weitreichende Transparenz, Überprüfbarkeit und Kontrolle polizeilichen Handelns unverzichtbare rechtsstaatliche Prinzipien und für die weitere Stärkung der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Polizei unabdingbar. 

I.  Individuelle Kennzeichnungs- und Ausweispflicht 
Die Hamburger Polizistinnen und Polizisten leisten vielfach unter schwierigen Bedingungen gute Arbeit. Wie bei allen Polizeien kommt es indes regelmäßig zu Beschwerden und Zweifeln hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der verwandten Einsatzmaßnahmen. In Fällen, in denen Polizistinnen und Polizisten rechtswidrige Gewalt anwenden, muss Überprüfbarkeit und Kontrolle gewährleistet sein. Gerade bei konfliktträchtigen Situationen, in denen die Beamten/-innen Helme tragen  oder in der Anonymität geschlossener Einheiten agieren (zum Beispiel bei Demonstrationen oder Fußballspielen), scheitert dies jedoch häufig daran, dass sie nicht identifiziert werden können (vergleiche beispielhaft Antwort des Senats in Drs. 20/5644). 

Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete durch Namensschilder oder eine einprägsame individuelle Identifikationsnummern erhöht die Transparenz polizeilicher Arbeit und verhindert so Straflosigkeit. Sie trägt dem Grundsatz persönlicher Verantwortung Rechnung,  garantiert die individuelle Zurechenbarkeit  staatlichen Handelns und stärkt so das Prinzip der Rechtstaatlichkeit. In den meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten/-innen längst umgesetzt  sei es durch ein Namensschild und/oder eine Identifikationsnummer. Auch in der Bundesrepublik Deutschland wurden in einigen Bundesländern wie Berlin oder Brandenburg entsprechende Regelungen getroffen, in anderen Bundesländern stehen sie auf der Tagesordnung, wie derzeit in Hessen. In Hamburg ist durch eine Dienstvereinbarung geregelt, dass „grundsätzlich alle uniformierten Polizeibeamten während des Dienstes ihr Namensschild tragen“ – nicht jedoch im geschlossenen Einsatz. 

II.  Unabhängige Polizeibeschwerdestelle mit Untersuchungsbefugnissen 
Zweiter wichtiger Bestandteil rechtsstaatlichen Umgangs mit dem Gewaltmonopol ist die Einrichtung einer unabhängigen Polizeibeschwerdestelle mit  Untersuchungsbefugnissen. Eine Polizeibeschwerdestelle kann die demokratische Kontrolle des Teils der Exekutive stärken, der mit den intensivsten Eingriffsrechten gegenüber dem Bürger in dessen Grundrechte ausgestattet ist. 
Die Polizeibeschwerdestelle kann und soll eine staatsanwaltschaftliche beziehungsweise dienstrechtliche Aufarbeitung verfolgungswürdiger Vorkommnisse nicht ersetzen. Anders als die Staatsanwaltschaft und die Dienststelle Interne Ermittlungen ist sie vollständig unabhängig. Unabhängige Untersuchungsmechanismen gewährleisten Objektivität und Unbefangenheit und bringen Polizeibeamten/-innen nicht in die unangenehme Situation, gegen ihre eigenen Kollegen/-innen ermitteln zu müssen.
In vielen Ländern, auch in Europa, gibt es dementsprechend bereits spezielle Untersuchungskommissionen, zum Beispiel in England, Irland und Norwegen. Auch  in 
Hamburg gab es bis 2001 eine entsprechende Kommission, die allerdings angesichts ihrer geringen Ressourcen in ihren Möglichkeiten, selbstständig zu ermitteln, sehr eingeschränkt war. Im Idealfall sollte eine entsprechende  Kommission daher mit folgenden Rechten ausgestattet sein: 
•  dem Akteneinsichtsrecht, 
•  dem Auskunftsrecht, 
•  dem Ladungs- und Vernehmungsrecht, 
•  dem Zutrittsrecht, 
•  dem Recht auf Unterstützung durch Polizeidienststellen und andere Behörden, 
•  dem Recht auf Beteiligung im Gesetzesverfahren. 
Die Forderung nach Kennzeichnungspflicht und Polizeibeschwerdestelle stellt keinen „Generalverdacht“ und auch kein „pauschales Misstrauensvotum“ gegen Polizisten/-innen dar, wie von Interessensgruppen behauptet wird. Stattdessen ist sie Ausdruck des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung, nach dem  die Exekutive effektiv durch die Judikative kontrollierbar sein muss. Nur so ist es den Bürgerinnen und Bürgern möglich, sich gegen rechtswidrige Polizeigewalt zur Wehr zu setzen. 
Bedenken, eine Kennzeichnungspflicht führe zu einer persönlichen Gefährdung von Polizeibeamten/-innen oder setze sie der Gefahr unzutreffender Anschuldigungen aus, sind durch die praktischen Erfahrungen mit der Kennzeichnungspflicht widerlegt. Im europäischen und außereuropäischen Ausland haben sich entsprechende Befürchtungen nicht bewahrheitet, selbiges gilt für die Bundesländer, in denen die Kennzeichnung mittlerweile selbstverständlich ist (vergleiche  die zustimmende Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins zur Forderung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete vom Juli 2010, Seite 7 mit weiteren Nachweisen sowie Robbe: Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamtinnen und -beamten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Berlin 2011, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags WD 3 – 3010 – 126/11, Seite 4). Zuletzt wurde im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zweier Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE im Abgeordnetenhaus Berlin bestätigt, dass Bedenken hinsichtlich möglicher Gefährdungen von Polizeibeamten/-innen in Berlin sich in keinerlei Hinsicht  bestätigten („Individuelle Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte in Berlin – Befürchtungen und Wirklichkeit“; Drs. 17/11641). Außerdem kann die Kennzeichnung kodiert und somit gerichtsfest, gleichzeitig für Außenstehende aber nicht nachvollziehbar geschehen. 

1.  Die Bürgerschaft möge das nachfolgende Gesetz beschließen: 
Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (HmbGVBI. 1966, Seite 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2014 (HmbGVBI. Seite 34), wird wie folgt geändert: 
Nach § 5 wird folgender neuer § 6 eingefügt: 
„§ 6 Ausweis- und Kennzeichnungspflicht 
(1)  Die Dienstkräfte der Verwaltungsbehörden und der Polizei sind verpflichtet, sich bei Diensthandlungen auszuweisen. 
(2)  Auf Verlangen ist die Dienstkarte mit der Dienstnummer auszuhändigen. Im geschlossenen Einsatz stellen die Vorgesetzten das Aushändigen sicher, wenn die besonderen Umstände des Einsatzes ein direktes Aushändigen nicht zulassen. 
(3) Grundsätzlich müssen alle uniformierten Dienstkräfte deutlich sicht- und erkennbar ein Namensschild tragen. Bei geschlossenen Einsätzen müssen die Dienstkräfte der Polizei eine zur Identitätsfeststellung geeignete individuelle Kennung in Form einer höchstens sechsstelligen Buchstaben-  und Zahlenkombination  deutlich sicht-  und erkennbar auf der Vorderseite der Uniform und an beiden Seiten des Helmes tragen.“ 

2.  Der Senat wird aufgefordert, 
a.  noch im Jahr 2014 eine Polizeibeschwerdestelle mit Untersuchungsbefugnissen für Hamburg einzurichten; 
•  die Polizeibeschwerdestelle soll sowohl für Beamtinnen und Beamte und Tarifbeschäftigte bei der Hamburger Polizei als auch für Bürgerinnen und Bürger für 
Anliegen und Beschwerden außerhalb eines dienstrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Wegs offen sein; dabei ist durch Organisation, strukturelle Anbindung 
und personelle Besetzung die Neutralität und Unabhängigkeit sowie das anonyme Aufsuchen der Beschwerdestelle sicherzustellen; 
•  durch geeignete Rechtsinstrumente ist die Polizeibeschwerdestelle dahin gehend zu befähigen, den vorgetragenen Anliegen und Beschwerden sachgerecht nachzugehen; ihre Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse sind entsprechend zu bestimmen; zu den Befugnissen gehören zwingend ein Zutrittsrecht zu allen Polizeidienststellen sowie ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht gegenüber den Polizeidienststellen; in jedem Fall soll die Polizeibeschwerdestelle von selbst tätig 
werden bei einem Einsatz von Handfeuerwaffen, tödlichen Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Polizeifahrzeugen, Todesfällen im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen sowie Todesfällen im Polizeigewahrsam; 
b.  den Innenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft über die Vorbereitung der Einrichtung sowie über die übertragenen Aufgaben und Kompetenzen  zu unterrichten.

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Beschluss: Ablehnung; Ziffer 1: mehrheitlich mit den Stimmen der SPD und CDU gegen die Stimmen der GRÜNEN und LINKEN bei Enthaltung der FDP Ziffer 2: mehrheitlich mit den Stimmen der SPD und CDU gegen die Stimmen der LINKEN bei Enthaltung der GRÜNEN und FDP