Einschüchternde Hausdurchsuchung bei Fotojournalist
Am frühen Mittwochmorgen durchsuchte die Polizei die Wohnung eines Hamburger Fotojournalisten und beschlagnahmte zahlreiche Gegenstände wie Laptop, Festplatten, Mobiltelefone und eine Kamera. Dem Fotojournalisten, der seine Aufnahmen teilweise mit Berichten oder Kurzkommentaren unter „Demofotografie HH“ auf Facebook (www.facebook.com/demofotos) und Twitter (https://twitter.com/DefoHH) veröffentlicht, wird vorgeworfen, damit die §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes verletzt beziehungsweise eine unwahre Tatsache behauptet zu haben. „Unabhängig davon, ob die polizeilichen Ermittlungen überhaupt zu einem Strafverfahren führen und ob der Vorwurf dann einer gerichtlichen Überprüfung standhält – die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erscheinen in jedem Fall völlig unverhältnismäßig“, kritisiert Christiane Schneider, innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft. „Die Bilder sind veröffentlicht, zwar unter einem Pseudonym, aber nicht anonym. Was sollen denn eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme zur weiteren Aufklärung beitragen? Buchstäblich nichts.“
Eine solch massive Polizeimaßnahme greift tief in Grundrechte ein, insbesondere in die durch das Grundgesetz verbürgte Pressefreiheit. „Für einen solch schwerwiegenden Eingriff bedarf es starker Tatvorwürfe und einer sorgfältigen Begründung“, so Schneider. „Beides ist nicht gegeben, weder durch die Polizei noch durch das Amtsgericht Hamburg, das den Durchsuchungsbeschluss abzeichnete. So ist diese massive, unverhältnismäßige Polizeimaßnahme geeignet, (polizei-) kritischen Fotojournalismus einzuschüchtern.“
Zum Hintergrund:
Grundsätzlich dürfen Bilder von Personen gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KuG) nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person ihre Zustimmung erteilt. Eine Ausnahme davon bestimmt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KuG, wonach Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ohne die erforderliche Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Dies gilt insbesondere für Panoramaaufnahmen, die das Geschehen auf einer Demonstration oder das Verhalten von Personen dokumentiert – unabhängig davon, ob es sich um DemonstrationsteilnehmerInnen handelt oder um PolizistInnen im Einsatz.
Dies trifft auf den überwiegenden Teil der beanstandeten Bilder zu. Damit wäre diesbezüglich keine Grundlage für eine Hausdurchsuchung gegeben.