Hamburgs Schulen in der Pandemie: Transparente Kriterien für den Schulbetrieb
Das Recht auf Bildung von Kindern und von Schüler:innen in Kita und Schule steht gleichberechtigt neben dem Schutzinteresse älterer und vorerkrankter Menschen. Hier gilt es unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse der Gesundheitsbehörde, in verbindlicher Abstimmung der BSB mit den zuständigen Hamburger Gremien der Eltern- und SuS-Vertretungen und in einem dazu einberufenen Hamburger Schul-Rat, einen angemessenen Kompromiss zwischen dem berechtigten Schutzbedürfnis und dem Anspruch auf Bildung zu finden.
Als Beitrag für eine Diskussion zu dem Thema „Kriterien für einen sicheren Schulbetrieb“ schlagen wir folgende drei Abstufungen vor:
1. Bis zu einem Inzidenzwert von 50 bleiben alle Schulen im Regelbetrieb. Die Gesundheitsämter sind bei diesen Werten in der Lage, Kontakte nachzuverfolgen.
2. Bei Inzidenzwerten zwischen 50 und 100 gehen Schulen in den Wechselbetrieb über. Jeweils nur noch die Hälfte der Kinder und SuS werden in Schule beschult und versorgt. Diese Aufteilung erfolgt nach der jeweiligen Planung der betroffenen Schulen. In den Schulen werden mit Lerngruppen von maximal 15 SuS die Mindestabstände von 1,5 Meter im Unterricht eingehalten. Es gilt in allen Schulformen eine dauerhafte Maskenpflicht. Außerschulische Lernorte und zusätzliches Personal aus Kunst, Kultur und Sport werden konzeptionell eingebunden.
3. Bei Inzidenzwerten über 100 beenden Schulen den Wechselbetrieb und bieten vor Ort nur noch eine Notbetreuung nach folgenden Kriterien an:
- Kinder und SuS aus Familien, die Unterstützung vom ASD erhalten
- Kinder und SuS, die eine sonderpädagogische Förderung nach §12 erhalten
- SuS, die eine Lernförderung nach §45 erhalten,
- SuS, die in der öffentlichen Unterkunft leben und
- SuS, deren Eltern in Berufen arbeiten, die nicht Homeoffice-kompatibel sind.
Die Schulen kommen ihrem Bildungsauftrag im Rahmen des Fernunterrichts umfassend nach. Die Eltern werden durch einen Anspruch auf bezahlten Urlaub entlastet. Familien, die es benötigen, erhalten zusätzliche Hilfen.
Abschlussprüfungen aller Schulformen in 2021
Die Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/21 sollen in ihren Inhalten von den Schulkonferenzen der Schulen festgelegt werden.
Die Abschlussjahrgänge 2021 konnten im Schuljahr 2019/20 fast ein ganzes Halbjahr nicht am regulärem Unterricht teilnehmen und sind im Schuljahr 2020/21 seit Jahresbeginn 2021 im Fernunterricht. Wer in so einer Situation an die SuS die gleichen Prüfungsmaßstäbe und -abläufe anlegt wie in normalen Zeiten, benachteiligt sie massiv.
Die Schulkonferenzen der prüfenden Schulen legen die Inhalte der Bildungspläne fest, die in den Abschlussprüfungen des Jahres 2021 geprüft werden. Die Schulkonferenzen werden im Vorlauf auf diese Beschlussfassung von den jeweiligen Schulleitungen darüber informiert, welche prüfungsrelevanten Inhalte der Bildungspläne im Schuljahr 2019/20 und 2020/21 unter Pandemiebedingungen an der jeweiligen Schule prüfungsangemessen unterrichtet werden konnten.
Der erste und mittlere Schulabschluss wird auf Grundlage des über das zurückliegende Schuljahr ermittelten Notendurchschnitts ohne mündliche und schriftliche Abschlussprüfungen nach Vorgabe der Schulkonferenz vergeben.
Für die Abiturprüfungen wählen die Schulen aus dem bundesweiten Pool von Abituraufgaben Prüfungsaufgaben für diejenigen Inhalte des Bildungsplans aus, die im aktuellen und vergangenen Schuljahr nach Feststellung der Schulkonferenz prüfungsangemessen unterrichtet werden konnten.