Martin Dolzer
Karin Desmarowitz

G20-Prozess: Justiz muss verhältnismäßig handeln

Gestern begann vor dem Landgericht Hamburg der erste Prozess um die Ausschreitungen an der Elbchaussee während des G20 Gipfels gegen vier nicht vorbestrafte Angeklagte, von denen zwei während des G20 noch keine 18 Jahre alt waren.

„Die Staatsanwaltschaft strebt nun hohe Haftstrafen an – obwohl den Angeklagten keine der Straftaten an der Elbchaussee vorgeworfen wird, sondern lediglich die Teilnahme am Aufzug. Damit agiert Staatsanwaltschaft nach der Logik des `punitive turn´. In dieser Logik geht es darum ausschließlich durch rigides Strafen (Vergelten) abzuschrecken, anstatt die Hintergründe von Handlungen und Problemen zu ergründen und auch im Rahmen resozialisierender Herangehensweisen Lösungen für gesellschaftliche Konflikte zu finden. Die Justiz und die Organe der Rechtspflege haben die Aufgabe verhältnismäßig vorzugehen, Schutz- und Abwehrrechte abzuwägen und im besten Fall Konflikte zu lösen. Gerade in Anbetracht der emotional aufgeladenen Debatte um Ereignisse an der Elbchaussee ist die Verantwortung von Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsanwält_innen in dem Prozess besonders hoch und besonnenes Vorgehen gefragt. Die Logik des `punitive turn‘ führt dagegen in eine Sackgasse und polarisiert die Gesellschaft“, erklärt Martin Dolzer, justizpolitischer Sprecher der Linksfraktion.

Den vier aus Hessen stammenden Angeklagten, von denen zwei während des G20-Gipfels noch keine 18 Jahre alt waren, werde keine der Straftaten an der Elbchaussee konkret vorgeworfen. Ihnen werde nicht vorgeworfen ein Auto angezündet, eine Schaufensterscheibe eingeworfen, Menschen gefährdet oder Böller geworfen zu haben. Die Staatsanwaltschaft spricht jedoch dem gesamten Aufzug an der Elbchaussee ab, politisch gewesen zu sein und lehnte die zuständige Strafkammer ohne Erfolg als befangen ab. Die Vorsitzende Richterin hatte die Haftverschonung von zwei Betroffenen angeordnet.

Dolzer weiter: „Inhaltlich geht es in dem Verfahren unter Anderem darum, dass der Bundesgerichtshof (BGH), in einem Urteil von 2017 und das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Brokdorfurteil (1985) die Versammlungsfreiheit insbesondere bei politischen Demonstrationen schützen. Sinngemäß bedeutet das Brokdorfurteil, dass die Versammlungsfreiheit friedfertiger Teilnehmer_innen auch dann erhalten bleibt, wenn mit Ausschreitungen einiger Teilnehmer_innen gerechnet werden kann. Der BGH urteilte 2017 in einem Urteil gegen `Hooligans´ zwar, dass bereits ein `ostentatives, auf Provokation angelegtes, Mitmarschieren in einer gewaltbereiten Menge ausreiche, um den Tatbestand des Landfriedensbruchs zu erfüllen´. Die Richter_innen des BGH betonten jedoch explizit, dass diese Rechtsprechung gegen Hooligans nicht für politische Versammlungen gelte. Die Staatsanwaltschaft strebt nun die Verurteilungen der vier nicht vorbestraften jungen Menschen zu hohen Haftstrafen an, denen jeweils keine Straftat vorgeworfen wird, jedoch an dem Aufmarsch an der Elbchaussee beteiligt gewesen zu sein. Das ist sehr bedenklich, da hier ein wichtiger Teil des durch höchstrichterliche Entscheidungen geschützten Versammlungsrechts zur Verhandlung steht.“

Nach dem G20-Gipfel würden Hardliner offensichtlich versuchen das Versammlungsrecht zu beschränken, Menschen davon abzuschrecken an Protest teilzunehmen und politische Versammlungen als unpolitisch einzuordnen, um sie im Gesamt kriminalisieren zu können. Eine Analyse der Hintergründe des Protests gegen G20 und die Auslotung des Spannungsfeldes zwischen struktureller Gewalt wie Krieg , zunehmender sozialer Ungerechtigkeit und zunehmender Repression, sowie berechtigtem dynamischem Protest und zu verurteilender Gewalt, scheine dabei nicht mehr gewollt zu sein. Eine auf Feindbildern beruhende pauschalisierende Zuschreibung von Kriminalität gegen Protest solle sich in einem demokratischen Rechtsstaat nicht durchsetzen, so der Abgeordnete.