Kleine Anfrage: G20-Gipfel in Hamburg – Pflicht oder Kür?
Drucksache 21/6541
Am 12. Februar 2016 hat die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Rahmen des Matthiae-Mahls bekannt gegeben, dass der G20-Gipfel 2017 in Hamburg stattfinden werde. Im Juni 2016 teilte sie der Öffentlichkeit mit, dass der Gip- fel aller Voraussicht nach auf dem Gelände der Hamburg Messe stattfinden werde. Grundsätzlich ist dies von der Kompetenz des Bundes aus Artikel 32 Absatz 1 GG für auswärtige Angelegenheiten gedeckt, kann aber nicht dazu führen, dass im Verhältnis Bund-Länder ein Freibrief für die Auswahl von Austragungs- und Veranstaltungsorten besteht.
Seitens des Senats wird die Situation so dargestellt, dass Hamburg sich nicht um die Austragung des Gipfels beworben habe, sondern dass dies seitens der Bundeskanzlerin an den Senat herangetragen wurde und der Erste Bürgermeister dem Wunsch der Bundeskanzlerin entsprochen habe. Das Auswärtige Amt habe die Standorte geprüft und Hamburg mit dem Veranstaltungsort „Messehallen“ für geeignet befunden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
Beim G20-Gipfel am 7. und 8. Juli 2017 handelt es sich um eine Veranstaltung der Bundesregierung. Die Vorbereitung der Veranstaltung fällt in die Zuständigkeit der Bundesregierung.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Frage wie folgt:
1. Wer hat wann die Entscheidung in Hamburg getroffen, dem Wunsch der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel nach Ausrichtung des G20-Gipfels zu entsprechen?
a. War dies eine alleinige Entscheidung des Ersten Bürgermeisters Olaf Scholz?
aa. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage hat er diese Entscheidung getroffen?
bb. Wenn nein, wurde ein Senatsbeschluss gefasst? b. Im Falle eines Senatsbeschlusses:
aa. Wann wurde dieser gefasst?
bb. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Entscheidung getroffen?
cc. Es wird um Übermittlung des Vorblatts und Petitums des Senatsbeschlusses gebeten.
Drucksache 21/6541 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
c. Falls die Entscheidung ohne Beteiligung Hamburgs getroffen wurde, wer hat dies wann und auf welcher Rechtsgrundlage entschieden?
2. Ist die Entscheidung über die Austragung des G20-Gipfels für Hamburg verpflichtend und bindend?
- Im Falle von Ziffern 1. a. und b.: Könnte eine solche Entscheidung rückgängig gemacht werden und wenn ja, bis wann?
- Im Falle von Ziffer 1. c.: Hat Hamburg noch die Möglichkeit einer Ablehnung und wenn ja, bis wann?
Siehe Drs. 21/3456 und 21/3337. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst.
3. Sind zwischen der Bundesregierung und der Freien und Hansestadt Hamburg Verträge über die Ausrichtung des G20-Gipfels geschlossen worden?
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a. Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt, insbesondere hinsichtlich der Rücktrittsmöglichkeiten im Sinne von Ziffer 2.?
Nein.
Siehe Drs. 21/5171.
- Welche anderen Veranstaltungsorte sind vom Auswärtigen Amt geprüft worden und warum kamen diese nicht infrage?
- Hatte Hamburg Mitspracherechte bei der Auswahl des Veranstaltungsortes?
a. Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage kann die Bundesregierung dies ohne Mitsprache von Hamburg allein entscheiden?
Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst.
7. Sind bereits Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und der Freien und Hansestadt Hamburg über den Veranstaltungsort und die Modalitäten der Ausrichtung getroffen worden?
- Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt, insbesondere hinsichtlich der Rücktrittsmöglichkeiten?
- Wenn nein, für wann ist dies geplant?
- Falls keine Vereinbarungen geplant sind, warum nicht?
Nein. Im Übrigen erteilt der Senat aus grundsätzlichen Erwägungen keine Auskunft über laufende Gespräche.
8. Sind bereits Vereinbarungen mit der Hamburg Messe und Congress GmbH getroffen worden?
- Wenn ja, wann, mit wem und mit welchem Inhalt, insbesondere hin- sichtlich der Rücktrittsmöglichkeiten?
- Wenn nein, für wann ist dies geplant?
Der Senat hat im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel keine Verträge mit der Ham- burg Messe und Congress GmbH geschlossen. Dies ist auch nicht geplant. Die Hamburg Messe und Congress GmbH hat mitgeteilt, dass sie Gespräche mit der Bundesregierung führt. Darüber hinaus liegen dem Senat keine Informationen vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
9. Ist vorgesehen, dass der Senat die Bürgerschaft über den Stand sämtlicher Vereinbarungen zwischen Bundesregierung und der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Hamburg Messe und Congress GmbH unterrichtet?
a. Wenn ja, wann?
4. Steht der Veranstaltungsort „Messehallen“ inzwischen definitiv fest?
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6541
b. Wenn nein, warum nicht?
Damit hat sich der Senat nicht befasst.
10. Gibt es seit der Antwort auf die Drs. 21/5686 einen neuen Stand hinsichtlich der Gespräche zwischen Senat und Bundesregierung über die Kosten des G20-Gipfels und deren Verteilung?
- Wenn nein, wann ist mit einem Ergebnis der Gespräche zu rechnen?
- Werden diese noch in den Haushalt 2017/2018 einfließen können?
Nein. Im Übrigen erteilt der Senat aus grundsätzlichen Erwägungen keine Auskunft über laufende Gespräche.
11. Wie ist der aktuelle Sachstand hinsichtlich der Kosten und ihrer Veran- schlagung im Haushaltsplan-Entwurf 2017/2018?
- Wie wird der im Einzelplan 8.1 der Behörde für Inneres und Sport zu B_275_11_011 auch wegen des G20-Gipfels veranschlagten erhöhten Anzahl von Versammlungen und Aufzügen in 2017 in personeller und kostenmäßiger Hinsicht Rechnung getragen?
- Wie wird der im Einzelplan 8.1 der Behörde für Inneres und Sport zu B_277_02_002 auch wegen des G20-Gipfels veranschlagten erhöhten Anzahl von Brandsicherheitsschauen in circa 230 Hotels in 2017 in personeller und kostenmäßiger Hinsicht Rechnung getragen?
Der Senat hat sich noch nicht abschließend mit den exakten Auswirkungen der Durch- führung des G20-Gipfels auf die Ermächtigungen der einzelnen Aufgabenbereiche und Produktgruppen im Haushaltsjahr 2017 befasst. Die Kosten in diesem Zusammenhang werden zurzeit noch ermittelt und sind zudem abhängig von fachlichen Abstimmungsverfahren mit dem Bund und anderen Bundesländern. Im vorliegenden Haushaltsplan-Entwurf des EP 8.1 2017/2018 sind die entsprechenden Auswirkungen deshalb noch nicht enthalten.
Die im Einzelplan 8.1 zugrunde gelegte Anzahl von Versammlungen und Aufzügen sowie der Brandsicherheitsschauen im Jahr 2017 sind durch eine möglichst flexible Ausnutzung der im Haushaltsplan-Entwurf hinterlegten personellen Kapazitäten im Polizeivollzug und Feuerwehreinsatzdienst, sofern erforderlich auch durch entsprechende Festlegungen von Posterioritäten im Einzelfall, zu bewältigen.
c. Wie ist die Erhöhung der Vollzeitäquivalente und der Personalkos- ten im Einzelplan 1.1 des Senats und Personalamtes, Produktgruppe 20301 Senatskanzlei, im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Übereinstimmung zu bringen mit der Antwort auf die Frage 20. in der Drs. 21/5686?
aa. Welcher Besoldungs- oder Vergütungsgruppe gehören die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an?
bb. Wie vielen VZÄ entsprechen die sechs eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören folgenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppen an:
Vergütungs-/ Be- soldungsgruppe |
Beschäftigte |
A 16 |
1 |
A 15 |
1 |
A 13 |
2 |
E 13 |
1 |
E9 |
1 |
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechen nach dem aktuellen Beschäftigungsumfang sechs VZÄ, die aber nicht vollständig der Produktgruppe 20301 Senatskanzlei des Einzelplans 1.1 zugeordnet werden, da es sich teilweise um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt, die aufgrund von Abordnungen ohne Personalkostenerstattungen für die Senatskanzlei nicht budgetrelevant sind.
cc. Ist die Erhöhung der Personalkosten in der Produktgruppe 20301 Senatskanzlei für 2017 jenseits der Rückstellungen für Versorgungsleistungen allein auf die genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückzuführen oder gibt es noch weitere Gründe für die Erhöhung?
Nein, siehe Drs. 21/5000.