Steuerrechtliche Behandlung von Spenden an die Stiftung Elbphilharmonie
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 20/10576
20. Wahlperiode 28.01.14
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 21.01.14
Betr.: Steuerrechtliche Behandlung von Spenden an die Stiftung Elbphilharmonie
Die Stiftung Elbphilharmonie wurde im Jahr 2005 auf Initiative der Warburg-Melchior-Olearius-Stiftung und der HSH Nordbank AG gegründet. In der Imagebroschüre „Elbphilharmonie Hamburg“, die im Jahr 2011 von der „HamburgMusik gGmbH – Elbphilharmonie und Laiszhalle Betriebsgesellschaft“ herausgegeben wurde, ist von „Spenden und Zustiftungen in Höhe von rund 68 Millionen Euro“ die Rede (siehe Seite 27). In Drs. 20/7738 aus dem Jahr 2013 werden die vereinnahmten Spenden in Höhe von 57,5 Millionen Euro ausgewiesen.
Damit Spender ihre Spenden an die Stiftung Elbphilharmonie steuerlich als Sonderausgaben im Sinne des § 10b EStG geltend machen können, muss eine Abzugsfähigkeit nach § 52 AO (Gemeinnützige Zwecke) gewährleistet sein. Die Rechtsform der HamburgMusik gGmbH als gemeinnützige GmbH zielt auf die Gemeinwohlorientierung ab. Damit einhergehend gelten für die Gesellschaft besondere Steuerregelungen auch die Umsatz- und Vorsteuer betreffend.
Zur Verwendung der Spendengelder heißt es in der oben genannten Imagebroschüre „Die Spenden werden in drei Förderbereichen für konkrete Projekte investiert, sowohl für den Bau und die Ausstattung als auch für die Musik in der Elbphilharmonie. Neben Patenschaften für Säulen, Treppenstufen und zukünftig auch Stühle sowie Spenden zur Ausstattung des Kleinen Saals engagiert sich die Stiftung besonders für das Programm der Elbphilharmonie Konzerte und die Angebote zur Musikvermittlung“.
Ich frage den Senat:
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