Feldstraßenbunker: Ist die Aufstockung illegal?
Die Antwort des Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Umnutzung und Aufstockung des Bunkers Feldstraße (Drs. 21/9172) enthält jetzt erstmals konkrete Zahlen zur Ausnutzung des Grundstücksfläche. Dabei zeigt sich, dass die baulichen Grenzwerte der Umgebung massiv überschritten werden. „Die Genehmigung für den Umbau des Bunkers ist aus meiner Sicht rechtlich nicht zulässig“, sagt Heike Sudmann, stadtentwicklungspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE in der hamburgischen Bürgerschaft.
Zur Begründung führt sie an, dass es für das gesamte Heiligengeistfeld und seine Bauten keinen gültigen Bebauungsplan gibt. Deshalb müssten Bauvorhaben wie der Bunker nach einer besonderen Regelung beurteilt werden (§ 34 Baugesetzbuch). Dabei komme es darauf an, ob sich der geplante Bau mit seiner Nutzung und seinem Volumen („nach Art und Maß“) in die Umgebung einbettet oder nicht. Um die Zulässigkeit der Bunker-Aufstockung zu bewerten, hat der Senat das Heiligengeistfeld zum Referenzrahmen erklärt. Aus der Senatsantwort geht nun hervor, dass mit dem Umbau des Bunkers die mögliche Bebauung um das 3- bis 5-fache überschritten wird. „Hier geht es nicht um Kleinigkeiten. Nach den vorliegenden Plänen ist die Grenze des Zulässigen um fast das 5-fache überschritten“, meint Sudmann. „Die Aufstockung des Bunkers sowie die geplanten Nutzungen sprengen jeglichen Rahmen. Die Bürgerschaft sollte die Notbremse ziehen und ein reguläres Bebauungsplanverfahren in Gang setzen. Sonst wird hier etwas Illegales einzig und allein zugunsten des Investors genehmigt.“
Zum Hintergrund:
Damit Grundstücke nicht komplett durch eine Bebauung versiegelt werden, gibt es Regelungen, wieviel Prozent des Grundstücks überbaut werden dürfen. Dafür wird eine sogenannte Grundflächenzahl (GRZ) festgelegt. In dem Baublock 111-003 (Heiligengeistfeld), der vom Senat als Maßstab herangezogen wird, liegt die Grundflächenzahl bei 0,18, d.h. 18% der Grundstücksfläche dürfen bebaut werden. Auf dem Bunkergrundstück wird durch den Umbau eine GRZ von 0,65 erreicht, also fast das Dreifache.
Ob eine Bebauung ein- oder mehrgeschossig sein darf, hängt u.a. von der Geschossflächenzahl (GFZ) ab. Diese regelt, wieviel Quadratmeter Bebauung verteilt auf alle Geschossen entstehen dürfen. In dem Baublock 111-003 liegt diese Geschossflächenzahl bei 0,67, also 67 Prozent. Mit dem geplanten Umbau wird die GFZ bei 3,91 liegen, also fast fünfmal so hoch wie derzeit vorgegeben.