Nach Elbtower-Insolvenz: Wiederkaufsrecht der Stadt greift noch gar nicht

Der Senat hat mitgeteilt, dass die Käuferin des Elbtower-Grundstücks, die Hamburg Elbtower Immobilien GmbH & Co. KG, heute einen Insolvenzantrag gestellt hat. Dazu ist die Käuferin nach dem Grundstückskaufvertrag, § 10.7, verpflichtet. Die Behauptung des Senats, jetzt ein Wiederkaufsrecht im Insolvenzverfahren zu haben, widerspricht allerdings dem Kaufvertrag. Nach § 19.1.3 (a), kann das Wiederkaufsrecht verlangt werden bei „Eintritt einer Wirtschaftlichen Verschlechterung des Käufers gemäß § 10.7. innerhalb – geschwärzt – nach Fertigstellung.“ Von einer Fertigstellung ist der Elbtower aber noch weit entfernt.

„Egal, wie sehr sich der Senat bemüht, Hoffnung zu verbreiten: Der Kaufvertrag sieht nur bei einer Insolvenz nach Fertigstellung ein Wiederkaufsrecht vor. Der Senat kann hier sicherlich einen Rechtsstreit führen, der Erfolg ist allerdings fraglich. Trotz der vielen und teuren Rechtsberatung ist der Kaufvertrag schlecht für die Stadt Hamburg. Das Versprechen des Senats, keinen Cent Steuergeld zu verwenden, darf jetzt nicht wie der Elbtower ins Wanken geraten“, sagt Heike Sudmann, stadtentwicklungspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft.

 

22/13696 SKA: Elbtower – Welche Fristen und welche Wiederkaufsmöglichkeiten bei Insolvenz und anderen Anlässen gelten denn nun? (buergerschaft-hh.de)